Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2922
Österreichisches Krankengeld für Beschäftigung bei einer tschechischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2164-IV/4/2007vom 21.12.2007
Wortlaut laut Findok
Bezüge aus einer gesetzlichen
Krankenversorgung, die auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses
zufließen, stellen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinn
des Art. 15 DBA-CSSR und Art. 14 des ab 2008 geltenden DBA-CZ dar. Der Umstand,
dass der Dienstnehmer diese Zahlungen nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von
einem Dritten (Gebietskrankenkasse) erhält, nehmen ihnen nicht den
Charakter von Einkünften aus unselbständiger Arbeit. Da im
Übrigen für Leistungen aus dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem
weder im DBA-CSSR noch in dem ab 2008 geltenden DBA-CZ abweichende
Sonderregelungen getroffen worden sind, wird auch aus dieser Sicht eine
Zuordnung des Krankengeldes unter Art. 15 DBA-CSSR bzw. Art. 14 DBA-CZ nicht
unterbunden.
Wohl wird Krankengeld für Zeiträume geleistet, in
denen der Arbeitnehmer krankheitsbedingt keine Arbeitsleistungen erbringen kann;
doch wird damit der Kausalzusammenhang mit den aktiven Arbeitsleistungen
genausowenig unterbrochen wie beispielsweise bei Zahlungen für
Urlaubszeiträume. Denn entscheidend für die Zuordnung zu der
DBA-Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit ist einzig und allein,
dass die Ansprüche auf solche Zahlungen vom Arbeitnehmer durch seine
aktiven Arbeitsleistungen erwirtschaftet worden sind.
Ist daher ein in Österreich ansässiger
Steuerpflichtiger Dienstnehmer sowohl einer österreichischen wie auch einer
tschechischen Kapitalgesellschaft dann sind jene Einkünfte, die auf die in
Tschechien für die tschechische Kapitalgesellschaft erbrachten
Arbeitsleistungen entfallen, von der österreichischen Besteuerung - unter
Progressionsvorbehalt - steuerfrei zu stellen. Wird geltend gemacht, dass auf
Grund der VO 1408/1971 dieser Steuerpflichtige weiterhin den Bestimmungen des
österreichischen Sozialversicherungsrechtes unterliegt, dann ist
entscheidend, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmaß - die Höhe
des Krankengeldes durch die Arbeit in Tschechien mitbestimmt wird. Sollte daher
das Krankengeld anteilig auf die tschechischen Arbeitsleistungen entfallen,
bestünde insoweit Anspruch auf die abkommensrechtliche Steuerbefreiung; und
zwar auch dann, wenn Tschechien nach seinem
innerstaatlichen Recht in- und
ausländische Krankengeldbezüge steuerfrei stellen sollte.
Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 14 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2164-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32620
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF