Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2425-W/07
Übereinstimmende ärztliche Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2425-W/07vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., in G., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Februar 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Berufungswerberin
(Bw.) für ihren Sohn Georg, geb. am 14. Jänner 1993, die erhöhte
Familienbeihilfe zusteht.
Die Bw. stellte am 12. März 2007 den Antrag
rückwirkend ab Februar 2001.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Sohn im
Bundessozialamt am 18. April 2007 von einem Facharzt für Kinder- und
Jugendheilkunde untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
K.G.
Vers.Nr.:
...
Untersuchung
am: 2007-04-18 15:00 Im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: RP
Anamnese:
Im
März 2004 trat ein fraglicher epileptischer Anfall auf, im EEG zeigt sich
ein regionaler Spitzenfokus wie bei benigner Partialepilepsie, die
Psychodiagnostik bei Schulproblemen eine Teilleistungsproblematik (Legasthenie).
Nach 2 Versuchen in einer Regelschule, kam es erst in einer Waldorfschule zu
ausreichenden Lernfortschritten.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Legasthenietraining
Untersuchungsbefund:
14
3/12 Jahre alter Knabe, 176 cm KL, 54 kg KG, intern-pädiatrisch
unauffälliger Status.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
verzögerte
motorische Entwicklung (freier Gang 24 Monate), normale Sprachentwicklung,
besucht aktuell die Waldorfschule, normaler Lehrplan, Probleme in der
Rechtschreibung, nicht Lesen oder Mathematik, Koordination auch diskret
dyspraktisch.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-11-19
EÖDL (DACHVERBAND LEGASTHENIE)
sensorische
Integrationsstörung, Probleme akustische und optische Differenzierung,
optische Serealität, Raumwahrnehmung
2005-10-31
DR. C.
Aufmerksamkeitsdefizit
F90.0
2004-03-04
AKH ANFALLSAMBULANZ
V.a.
BECTS, benigen Partialepilepsie, Einzelanfall
Diagnose(n):
Rechtschreibstörung
Richtsatzposition:
597 Gdb: 040% ICD: F81.1
Rahmensatzbegründung:
gewählter
Richtsatz, da zusätzlich Raumwahrnehmung gestört bzw. Dyspraxie F82
als Komorbidität, jedoch guter Schulfortschritt in gewählter
Schulform.
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
spezifischer
Teilleistungstest EÖDL 11/2003
erstellt
am 2007-04-25 von S.R.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-04-25
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. mit Bescheid vom 26.
April 2007 unter Verweis auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 FLAG 1967
(rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe höchstens fünf
Jahre vom Beginn des Monats der Antragstellung) mit der Begründung ab, dass
laut Gutachten vom Bundessozialamt der Grad der Behinderung nur 40 % betrage,
erhöhte Familienbeihilfe aber erst bei einem Grad der Behinderung von
mindestens 50% gewährt werde.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 4. Mai
2007 fristgerecht Berufung und führte begründend aus:
"Bei der am 18.4.2007
durchgeführten Untersuchung wurde ein Behinderungsgrad von 40 %
festgestellt, obwohl die Untersuchung nicht wirklich umfangreich war.
Wenn man trotz aller
Förder- und Nachhilfestunden nur geringe Fortschritte macht, stellt sich
immer wieder die Frage: "Was kann man noch unternehmen?" Eine weitere
Möglichkeit ist die professionelle Aufgabenbetreuung nebst spezieller
Förderung. Was einen weiteren Kostenaufwand bedeuten wird.
Damit Sie sich ein Bild
vom derzeitigen Stand von Georgs Leistungen machen können lege ich Ihnen
ein paar Kopien seiner Hefte vom heurigen Schuljahr bei und den Plan von seiner
Lehrerin, den er heuer in Deutsch erreichen sollte. Dies wird, wenn
überhaupt, nicht ohne zusätzliche Förderstunden möglich
sein.
Bitte
berücksichtigen Sie auch, dass bei der Untersuchung von Hr.
Dr.C. Ende 2005 festgestellt wurde,
dass Georg, wenn er regelmäßig jede Woche in seiner Ordination unter
seiner Anleitung Übungen durchführt, Georg in ca. 7 Jahren
einigermaßen Rechtschreiben können wird. ..."
Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde der Sohn -
über Ersuchen des Finanzamtes - neuerlich untersucht und folgendes
Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachen
Betr.:
K.G.
Vers.Nr.:
...
Untersuchung
am: 2007-06-19 10:00 Im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: Reisepass
Anamnese:
Erstbegutachtung
04/2007 wegen Legasthenie, Einstufung gemäß Pos 597,40%
(ORS,
da als Komorbidität Dyspraxie).Die Berufung erfolgte gegen die Höhe
der Einstufung. Notwendigkeit von außerschulischer Förderungen
(Legasthenietraining), auch eine Psychotherapeutische Begleitung ist erfolgt.
In
den ersten Schuljahren in der Regelschule konnten keine Lernerfolge erzielt
werden.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Legasthenietraining
bei Kinesiologin
Untersuchungsbefund:
14
Jähriger Knabe, guter AZ und unauffälliger interner Status. Geringe
Dyspraxie
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Schwere
Legasthenie, ein Text (Geschichtetest) wird vorgelegt, fast kein Wort wird
richtig geschrieben. Auch Mathematik problematisch. Verständnisprobleme
beim Lesen, auch bei Textbeispielen. Sehr ruhiges Verhalten.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-06-19
keine neuen Befunde
Diagnose(n):
Schwere
Legasthenie
Richtsatzposition:
597 Gdb: 040% ICD: F81.1
Rahmensatzbegründung:
Pos
597, da Dyspraxie als Komorbidität
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Keine
Änderung zum Erstgutachten - die Legasthenie wurde mit höchster Stufe
berücksichtigt. Für Einstufung hinsichtlich mittelgradiger
Intelligenzminderung (Pos 579) liegen keine psychometrischen Testergebnisse
erstellt
am 2007-06-22 von H.G.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-06-25
Leitender
Arzt: D.K.
Der untersuchende Facharzt stellte keine Änderung
gegenüber dem Erstgutachten fest und nahm die Einstufung des
Behinderungsgrades wiederum mit 40 v.H. vor.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 27. Juni 2007 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. stellte am 14. Juli 2007 fristgerecht den Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte aus, dass sie der Meinung sei, dass die Untersuchung nicht
aussagekräftig sei.
Dem Schreiben beigelegt war ein Bericht von Dr.C.,
Psychotherapeut, vom 11. Juli 2007 vor, welcher wie folgt lautet:
"Georg kam am 17.10.2005
wegen Schwierigkeiten in Deutsch und Französisch einerseits und
Verhaltensschwierigkeiten andererseits zur testpsychologischen
Untersuchung.
Untersuchungsergebnisse:
Die Untersuchung der
kognitiven Grundfunktionen zeigte Teilleistungsschwächen in der visuellen
Differenzierung und den Folgefunktionen (visuelle Gliederung, visuelle
Gedächtnisleistung), in der auditiven Differenzierung, in der auditiven
Gliederung, in der Intermodalität und etwas in der Raumorientierung, die
zusammen die Basis für die Schwierigkeiten in Deutsch und Französisch
und der legasthenen Symptomatik darstellten.
Diagnose nach ICD-10:
F81.1
Die
Persönlichkeitstests zeigten einerseits ein erhöhtes Angstniveau. Die
Angst zeigte sich vor allem als Zukunftsangst und als Angst vor
Leistungssituationen. Als weitere psychodynamisch relevante Faktoren kamen
Aggressionen, die aus einer Irritation in der emotionalen Entwicklung aus der
Zeit 2. und 3. Lebensjahr stammen, und Schuldgefühle zur Darstellung. Georg
neigt dazu seine Affekte zu verdrängen.
Diagnose nach ICD-10:
F43.23
Georg benötigte
einerseits ein spezifisch funktionell therapeutisches Trainingsprogramm zum
Ausgleich der Teilleistungsschwächen und andererseits eine
psychotherapeutische Behandlung zur Aufarbeitung der Angst, der
Schuldgefühle und der verdrängten Aggressionen. Georg kam von Mitte
Oktober 2005 bis März 2006 zu einer therapeutischen Sitzung."
Über Anfrage der Abgabenbehörde zweiter Instanz,
ob der nach Erstellung der Vorgutachten zusätzlich vorgelegte oben zitierte
psychologische Bericht des Dr.C., in dem über die bisherigen Feststellungen
des Bundessozialamtes hinausgehend erstmalig von Verhaltensschwierigkeiten,
einem erhöhten Angstniveau sowie Aggressionen des Kindes die Rede ist,
Auswirkungen auf den Befund der Gutachten des Bundessozialamtes - insbesondere
den festgestellten Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung in
Höhe von 40% - habe, übermittelte das Bundessozialamt folgende
aktenmäßige Stellungnahme:
Anamnese:
Das
Vorgutachten erfolgte 2007-04-18, mit Anerkennung von 40% GdB für die
Diagnose Rechtschreibstörung mit Rückwirkung ab 2003-11-19 (Befund
EÖDL). Die Nachfrage erfolgte, ob ein zusätzlich vorgelegter
psychologischer Befund von Dr.C. vom
11.7.2007 zu einer Änderung des GdB führt. Dieser Befund attestiert
neben den Teilleistungsschwächen bzw. Legasthenie ein erhöhtes
Angstniveau in Persönlichkeitstests, insbesondere vor Leistungssituationen,
sowie Aggression mit Irritation der emotionalen Entwicklung aus der Zeit des 2.
und 3. Lebensjahrs. Georg neige seine Affekte zu verdrängen. Die Diagnose
einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von
Gefühlen wird festgestellt F43.23. Einerseits tritt diese Störung etwa
innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis auf und dauert nach
Diagnosekriterien WHO ICD Klassifikation nicht länger als 6 Monate. Somit
liegt keine Störung mit einer voraussichtlichen Dauer von 3 Jahren
vor, womit es zu keiner Änderung des GdB bzw. keiner Auswirkung auf die
Einschätzung des Gutachtens aus
2007-04-18. Eine Psychotherapie,
wie vorgeschlagen, wurde nach Wissen des Gutachters nicht etabliert, sondern
erfolgte einmalig von 10/2005 bis 3/2006.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Legasthenietraining
Untersuchungsbefund:
aktenmäßige Stellungnahme
Relevante
vorgelegte Befunde:
|
Datum
|
Ersteller,
|
Inhalt
|
2007-07-11
|
Dr.C.Psychologie: Untersuchung 17.10.2005,
F81.1, F43.23
Diagnose(n):
|
Richtsatzposition
-
|
Gdb
-
|
ICD
-
|
Rahmensatzbegründung
|
597
|
40%
|
F81.1
|
Legasthenie
gewählter
Richtsatz, da zusätzlich Raumwahrnehmung gestört bzw. Dyspraxie als
Komorbidität, jedoch guter Schulfortschritt in gewählter
Schulform
Gesamtgrad
der Behinderung:
vierzig
v.H.
voraussichtlich
mehr als 3 Jahre
anhaltend
Eine
NU ist nicht erforderlich -
Dauerzustand
.
rückwirkende
Anerkennung
der Einschätzung des GdB
ist ab 11/2003 möglich
Befund
EÖDL 11/2003
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich
nicht dauernd
außerstande
, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Datum:
11.12.2007
Dr.
S.R.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
Zugestimmt Dr.
F.W. Chefarzt 20. Dez. 2007
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8
Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967
idF BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG
auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten
zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde der Sohn der Bw. von zwei
verschiedenen Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde untersucht.
Die von der Bw. im Zuge der Untersuchungen vorgelegten Befunde wurden in das
Untersuchungsergebnis miteinbezogen. Beide Ärzte stellten den Gesamtgrad
der Behinderung übereinstimmend mit 40 v.H. fest; die Erkrankung wurde
unter die Richtsatzposition 597 eingereiht.
Die zwingend heranzuziehende Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über
die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 150, sieht in der Anlage in Abschnitt V -
Geisteskrankheiten, f) Hirnpathologische Ausfälle, Agraphie
(Schreibstörung), unter Richtsatzposition 597 "Schwere Form" eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 40 % vor.
Die untersuchenden Ärzte nahmen die Einstufung der
Erkrankung des Sohnes im Höchstausmaß vor. Die Höhe des
gewählten Richtsatzes wurde mit zusätzlich gestörter
Raumwahrnehmung bzw. Dyspraxie als Komorbidität, jedoch gutem
Schulfortschritt in gewählter Schulform begründet.
Zu den im psychologischen Befund des Dr.C. neben den
Teilleistungsschwächen bzw. Legasthenie zusätzlichen Attestierungen
eines erhöhten Angstniveaus in Persönlichkeitstests, insbesondere vor
Leistungssituationen, sowie der Aggression mit Irritation der emotionalen
Entwicklung, welche zur Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung von Gefühlen (ICD-10: F43.23) führten, wird in
der aktenmäßigen Stellungnahme des Bundessozialamtes festgehalten,
dass diese Störung etwa innerhalb eines Monats nach einem belastenden
Ereignis auftrete und nach Diagnosekriterien WHO ICD Klassifikation nicht
länger als 6 Monate dauere. Es liege somit keine Störung mit einer
voraussichtlichen Dauer von 3 Jahren vor, womit es zu keiner Änderung
des Grades der Behinderung komme bzw. sich keine Auswirkung auf die
Einschätzung der Vorgutachten ergebe.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden
fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen kann daher im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung mit 40 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Erhöhte Familienbeihilfefachärztliche SachverständigengutachtenGrad der BehinderungLegasthenieDyspraxie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2425-W/07
- Stammnummer
- 32605
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF