Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0256-W/07
Aussichtslosigkeit der Berufung, Nichtanerkennung von Vorsteuern aus den Vorjahren bekannt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-W/07vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 6. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
30. Oktober 2006 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a
BAO entschieden:
Die Berufung
wird abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 14. September 2006 einen Antrag auf
Aussetzung der Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 1.946,78 ein und
führte dazu aus, dass sie eine Berufung gegen den Festsetzungsbescheid vom
28. Juli 2006 eingebracht habe.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 mit der
Begründung abgewiesen, dass die Berufung wenig erfolg versprechend
erscheine. Der in der Berufung dargelegte Sachverhalt sei bereits in den
Vorjahren nicht im Sinne der Rechtsmeinung der Bw. beurteilt worden, weswegen
der Antrag gemäß
§ 212 a Abs. 2 lit. a BAO abzuweisen gewesen
sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 6. November 2006. Die
Bw. repliziert, dass der in der Berufung dargelegte Sachverhalt in den Vorjahren
nicht negativ beurteilt worden sei, da sie noch nie einen Bescheid ohne
Begründung und eine Begründung ohne Bescheid erhalten habe. Der
Hinweis auf nicht näher wiedergegebene frühere Entscheidungen oder
Begründungen sei zu wenig und nicht nachvollziehbar. Der
gegenständliche Bescheid sei daher mangelhaft.
Der Hinweis auf frühere negative Beantwortungen gehe
zudem ins Leere, da von früheren Aussetzungen in der Höhe von €
5.302,32 am 16. September 2005 noch immer € 541,42 ausgesetzt gewesen
seien. Die Berufungsbegründung sei unwiderlegt geblieben, daher könne
die Berufung auch nicht als wenig erfolg versprechend dargestellt werden,
weswegen die Aufhebung des Bescheides beantragt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg
versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Am 16. Juni 2006 brachte die Bw. eine
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2005 ein und begehrte die
Anerkennung einer Gutschrift in der Höhe von € 14.109,18. Am 28. Juli
2006 wurde ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 mit einer
Nachforderung in der Höhe von € 1.946,78 erlassen. Der Bescheid
enthält den Hinweis, dass dazu eine gesonderte Begründung zugehen
werde. In der händischen Bescheidbegründung vom 26. Juli 2006 wird zum
Umsatzsteuerbescheid ausgeführt, dass nur jene Vorsteuern anerkannt worden
seien, die für Papier und Fahrtspesen angefallen seien. Die Vorsteuern aus
der Miete seien nicht anzuerkennen, da die Räumlichkeiten gemischt genutzt
würden. Weitere Vorsteuern seien nach den Feststellungen der letzten
Betriebsprüfung bzw. nachfolgender Ausschöpfung des Instanzenzuges
für die Jahre 1999 bis 2004 der Privatsphäre zuzuordnen.
Die gesamten Einnahmen aus der Beratungstätigkeit bei
der K.GesmbH seien mit dem Normalsteuersatz zu versteuern, wobei die
Umsatzsteuer aus den steuerfrei bezogenen Einnahmen herausgerechnet werde. Auf
die Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2004 und die
Berufungsentscheidung zu RV/0613-W/06 vom 7. April 2006 werde verwiesen.
Desweiteren stellen die Einnahmen laut Bp. 5014 nach den Ergebnissen der letzten
Betriebsprüfung und den darauf folgenden UFS- Entscheidungen keine
Einkunftsquelle dar, wobei die Umsatzsteuer nach § 11 Abs. 12 UStG
geschuldet werde.
Am 7. August 2006 wurde ein Antrag auf Ergänzung des
Umsatzsteuerbescheides gestellt, da der Bescheid ohne Begründung ergangen
sei. Daraufhin wurde am 10. August 2006 eine neuerliche Zustellung des
Begründungsschreibens (Verf. 67) veranlasst.
Nach zwei weiteren Anträgen auf Zusendung einer
Begründung vom 25. August 2006 und 5. September 2006 mit dem Hinweis, die
Begründung beziehe sich auf einen der Bw. unbekannten Bescheid vom 26. Juli
2006 und nicht auf den Umsatzsteuerbescheid vom 28. Juli 2006, wurde am 11.
September 2006 durch die Abgabenbehörde erster Instanz ein weiteres
Schreiben erlassen, in dem festgehalten wurde, dass der Bescheidbegründung
zu entnehmen gewesen sei, dass sie den Umsatzsteuerbescheid 2005 betreffe und,
dass diese Begründung nachweislich am 4. August 2006 von Herrn L.P. und am
17. August 2006 nochmals von der Bw. persönlich übernommen worden
sei.
Am 14. September 2006 wurde eine Berufung gegen den
Umsatzsteuerjahresbescheid 2005 eingebracht und dazu ausgeführt, dass nicht
nachvollziehbar sei, dass die Begründung vom 26. Juli für einen
Bescheid vom 28. Juli gelten könne. Die Herausrechnung der Umsatzsteuer aus
den steuerfrei bezogenen Einnahmen sei rechtswidrig und verletze das
Gemeinschaftsrecht. Da ihr das Finanzamt 6 Jahre widerrechtlich die Vergabe
einer UID Nummer versagt habe und nunmehr wegen eines erschlichenen Beschlusses
der VwGH bereits das vierte Mail zu entscheiden habe, sei die Bw. nicht
berechtigt gewesen, eine Rechnung mit Mehrwertsteuer auszustellen, daher
könne das Finanzamt auch nichts herausrechnen.
Wenn das Finanzamt den Buchungsposten 5014 nicht anerkenne,
ergebe sich daraus, dass sich der errechnete Überschuss für 2005 von
€ 14.109,18 auf € 14.111,16 erhöhe, womit die Bw.
selbstverständlich einverstanden sei.
Wenn bezüglich der Vorsteuern vom Finanzamt eine
gemischte Nutzung angenommen werde, so wäre für jeden Fall
gemäß dem Überwiegensprinzip vorzugehen: § 4 EStG, VwGH
10.4.1997, 94/15/0211. Werde ein Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch
privat genutzt, dann werde für die Zuordnung grundsätzlich auf das
Überwiegen abgestellt.
Die restlichen Vorsteuerbeträge seien nicht Gegenstand
der letzten Betriebsprüfung und auch nicht des bis zur VwGH Beschwerde
geführten Rechtsmittelverfahrens gewesen, sie seien keinesfalls der
Privatsphäre zuzuordnen. Die Begründung des Bescheides sei
aktenwidrig, daher werde die Aufhebung beantragt.
Die Erledigung der Berufung gegen den
Umsatzsteuerjahresbescheid 2005 wurde mit Bescheid vom 13. Februar 2007 bis zur
Erledigung des beim Verwaltungsgerichtshof zu GZ 2005/13/0033 anhängigen
Verfahrens ausgesetzt.
Eine Aussetzung nach § 212 a Abs. 2 lit. a BAO ist
nicht zu bewilligen, soweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg
versprechend erscheint. Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die
Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, es sind lediglich die Erfolgsaussichten
der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (VwGH 16.5.2000,
2000/13/0100, 24.9.2003, 2001/13/0129).
Dazu ist zunächst das Berufungsvorbringen unter dem
Gesichtspunkt der zum Jahr 2004 ergangenen Berufungsentscheidung zu
überprüfen. Die Entscheidung RV/0613-W/06 enthielt folgende
Begründung:
"Eine abgabenrechtliche Beurteilung der mit ihrem Lebens-
und Geschäftspartner L.P. behaupteten Geschäfte hat der
unabhängige Finanzsenat in der die Jahre 2000 und 2001 betreffenden
Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2000, RV/4498-W/02, vorgenommen.
Für die Folgejahre 2002 und 2003 war zur Umsatzsteuer in rechtserheblicher
Hinsicht von völlig gleicher Sachlage auszugehen (s.
Berufungsentscheidungen vom 18. Oktober 2005, RV/1789-W/03, und vom
6. April 2006, RV/2073-W/05) und auch für die den Gegenstand
dieses Berufungsverfahrens bildende Umsatzsteuer für das Jahr 2004 ist in
rechtserheblicher Hinsicht eine der Berufungsentscheidung RV/4498-W/02
völlig idente Sachlage anzunehmen. Zusammenfassend ist zu den notorisch in
Streit stehenden Geschäften mit L.P. klar und eindeutig festzustellen, dass
diese keine steuerbaren Umsätze iSd § 1 Abs. 1 UStG 1994 sind,
sei es, weil inhaltsleere und nicht ernsthaft gemeinte Abmachungen vorliegen,
oder sei es, weil diese Geschäfte einnahmenlos sind, womit die das
Umsatzsteuerrecht prägende Entgeltlichkeit fehlt. Soweit keine steuerbaren
Umsätze vorliegen, mangelt es folglich an der Unternehmereigenschaft. Diese
abgabenrechtliche Beurteilung wurde in der Berufungsentscheidung vom
5. Juli 2000, RV/4498-W/02, ausführlich begründet, weshalb
darauf verwiesen werden kann. Wegen der zwischen der Bw. und L.P. behaupteten
kontokorrentmäßigen Aufrechnung wären in selber Höhe
überdies auch die vereinnahmten Entgelte anzusetzen, weil die Aufrechnung
bei beiden Personen gleichzeitig die Vereinnahmung einer Forderung und die
Begleichung einer Schuld bewirkt. Die Aufrechnung bewirkt nur eine
Verkürzung des tatsächlichen Zahlungsflusses, nicht seinen Ausschluss.
Schließlich ist zu den notorisch in Streit stehenden Geschäften auch
L.P. nicht als Unternehmer anzusehen, weshalb eine über solche
Geschäfte von ihm ausgestellte Rechnung gar nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigen kann.
Die Bw. wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass eine zu
einem bestimmten Jahr ergangene Berufungs(vor)entscheidung für die
Folgejahre Vorhaltscharakter hat (zB VwGH vom 3.7.2003, 99/15/0177, und vom
16.12.2003, 2000/15/0101), dennoch setzt sich die Bw auch im
gegenständlichen Verfahren nicht mit der Beweiswürdigung der
Abgabenbehörden auseinander.
Mit ihren an die Tageszeitung erbrachten steuerbaren
Umsätzen ist die Bw als Unternehmer iSd § 2 Abs. 1
UStG 1994 anzusehen. Die Erteilung der UID-Nummer hat hingegen lediglich
deklarativen, nicht rechtsbegründenden Charakter. Es wird daher nicht
bestritten, dass die Bw als Unternehmerin Anspruch auf "vollen" Vorsteuerabzug
hat. Auch in den angeführten Berufungsentscheidungen wurde das Unternehmen
allein aus dieser Tätigkeit bestehend angesehen. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen. Indem die Amtspartei den Vorsteuerabzug nur aus den im
angefochtenen Bescheid angeführten Betriebsausgaben anerkannt hat, hat sie
den Vorsteuerabzug insoweit zugelassen, als er in Verbindung mit der das
Unternehmen der Bw bildenden Beratungstätigkeit anzunehmen ist, was
angesichts der Vorgeschichte nicht als rechtwidrig anzusehen ist.
Ein Unternehmer kann nun nicht dadurch die
Umsatzsteuerpflicht umgehen, indem er in einer über einen steuerbaren
Umsatz errichteten Rechnung die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer nicht
gesondert ausweist. Wie die Bw im Vorlageantrag selbst ausführt, hat sie
Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausgestellt. Unbestritten hat sie die
Betriebseinnahmen auch vereinnahmt. Völlig unklar bleibt, aufgrund welcher
Rechtsgrundlagen die Bw annimmt, die Umsatzsteuerschuld betreffend keiner
Umsatzsteuerpflicht zu unterliegen, obgleich sie sich als zum Vorsteuerabzug
berechtigt sieht.
Mit dem zum Arbeitszimmer bzw. zu Betriebsräumen
erstatteten Berufungsbegehren, ein Boden ohne Belag mache quasi die Räume
automatisch zu Betriebsräumen, übersieht die Bw, dass es für die
Zuordnung von Räumen auf deren Nutzung, und nicht auf deren qualitative
Ausstattung ankommt. Soweit die Bw von Betriebsräumen spricht, wird sie auf
die Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2004, RV/4498-W/02, verwiesen,
in der ihr behauptetes Laboratorium als Scheinbetrieb beurteilt wurde. Soweit
die Bw von einem Arbeitszimmer spricht, wird sie auf die Berufungsentscheidungen
vom 18. Oktober 2005, RV/1789-W/03, und vom 6. April 2006,
RV/2073-W/05, verwiesen."
Daraus ergibt sich für das Jahr 2005, dass betreffend
Versteuerung der mit der Firma K.GesmbH erzielten Umsätze ein
Berufungsbegehren vorliegt, dem bereits für das Jahr 2004 der Erfolg
versagt blieb. In diesem Punkt (20 % Ust von 654,06 = € 130,81) erscheint
die Berufung daher wenig erfolg versprechend.
Betreffend der Rechnungslegung von Herrn L.P. an die Bw.
ist das Gleiche anzunehmen. In der zitierten Berufungsentscheidung wird
ausführlich begründet, wieso zwischen diesen beiden Personen keine zum
Vorsteuerabzug berechtigende Geschäftsbeziehung vorliegt und kein
Vorsteuerabzug von für Miete geltend gemachten Aufwand gegeben ist. Es ist
daher auch keine Erfolgsaussicht der Berufung im Hinblick auf eine Anerkennung
von Vorsteuern aus Mietaufwendungen (€ 610,92), der Rechnung vom 30.12.2005
über den Verkauf von Werknutzungsrechten (Vorsteuer € 14.100,00) und
den weiteren aus dem Titel einer Rechnungslegung von Herrn L.P. geltend
gemachten Vorsteuern (in Summe € 1.103,81) zu erwarten.
Der Posten Bp 5015 mit geltend gemachten Vorsteuern aus
"Druckerei P." in der Höhe von € 217,53 betrifft nach der
Begründung des Bescheides zur Einkommensteuer 2005 einen Buchkauf, der aus
der Gewinnermittlung auszuscheiden war, weil dies, wie ebenfalls bereits in den
Vorjahren behandelt wurde, dem Privatbereich zuzuordnen ist. Es ist auch in
diesem Fall keine Erfolgsaussicht der Berufung gegen den
Umsatzsteuerjahresbescheid 2005 gegeben, weswegen die Berufung gegen die
Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet
abzuweisen war.
Wien, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-W/07
- Stammnummer
- 32592
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF