Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0746-G/07
Ermittlung des für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenzbetrages (Einbeziehung einer mit festen Steuersätzen versteuerten Abfertigung iSd § 67 Abs. 3 EStG 1988)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0746-G/07vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 26. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob
dem Berufungswerber (Bw.) - verheiratet und Vater zweier Kinder - der
Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in Höhe
von 669 € zusteht oder nicht.
Das Finanzamt hat einem diesbezüglichen Antrag des Bw.
im Zuge der Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2006 mit der
Begründung nicht Rechnung getragen, dass bei Ermittlung des Grenzbetrages
auch die Abfertigung der Ehegattin in
Höhe von 7.122 €
einzubeziehen wäre.
Demgegenüber vertritt der Bw. in seiner Berufung sowie
seinem - nach abweisender Berufungsvorentscheidung - an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz eingebrachten Vorlageantrag die Rechtsmeinung, dass die
Abfertigung keinen laufenden Bezug
darstelle und deshalb bei der "Ermittlung des
Grenzbetrages nicht mitgerechnet" werden dürfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß des Alleinverdienerabsetzbetrages
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr 2006 geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener mit
zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) ein Alleinverdienerabsetzbetrag
von jährlich 669 Euro zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass
der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) mit mindestens einem Kind
Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt.
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag
maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die "Einkünfte" des
Partners (Ehepartners) ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf
die Einkünfte iSd
§ 2 Abs. 2 4 EStG 1988.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 sind die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 15 und § 16). Auch
sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 zählen - im
Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - zu den
Einnahmen.
Bei Anwendung des
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht es nun
darum, den Grenzbetrag der
Einkünfte des Ehepartners zu
ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Einkommensteuertarif und
welcher Teil nach festen Steuersätzen besteuert wird (VwGH 10.5.2001,
99/15/0256).
Daraus folgt, dass bei Ermittlung des Grenzbetrages auch
die sonstigen, mit festen
Steuersätzen zu versteuernden Bezüge wie gegenständlichenfalls
die Abfertigung gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 anzusetzen sind und geht
daher der Hinweis des Bw., wonach in die Ermittlung des Grenzbetrages
nur die
laufenden Bezüge einzubeziehen
seien, ins Leere.
Da nun die Einkünfte der Ehegattin des Bw. den
maßgebenden Grenzbetrag von 6.000 € um 1.122 €
übersteigen, bleibt für die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages - wie im Spruch ersichtlich - kein Platz.
Graz, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0746-G/07
- Stammnummer
- 32579
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF