Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2914
Atypischer Arbeitskräftegestellungsvertrag
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2060-IV/4/2007vom 11.12.2007
Wortlaut laut Findok
Entsendet eine ungarische
Konzerngesellschaft einen Mitarbeiter für 2 Jahre zu einer
österreichischen Konzerngesellschaft und wird zwischen den beiden
Gesellschaften ein "Intercompany Agreement" abgeschlossen, in dem die ungarische
Gesellschaft zwar als Dienstgeber des Mitarbeiters bezeichnet wird, demzufolge
aber ein Lohnsplitting zwischen den beiden Gesellschaften stattfinden soll, dann
stellt dies ein atypisches Element für einen Arbeitsgestellungsvertrag dar.
Denn nach LStR 2002 Rz 923 findet im Fall eines Arbeitsgestellungsvertrages die
(gesamte) Entlohnung durch den Arbeitskräftegesteller statt.
Es bedarf daher einer genaueren Sachverhaltsanalyse, ob im
gegenständlichen Fall die Verhältnisse nicht so zu werten sind, dass
die österreichische Konzerngesellschaft als Arbeitgeber zu sehen ist, weil
der ungarische Mitarbeiter dieser österreichischen Gesellschaft seine
"Arbeitskraft schuldet" (§ 47 Abs. 2 EStG 1988). Die vertieften
Sachverhaltsuntersuchungen können aber nicht in dem auf die Beantwortung
von Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Antwortdienst angestellt
werden und sind dem zuständigen Finanzamt vorzubehalten. Sollte die
österreichische Gesellschaft als Arbeitgeber zu werten sein, dann
würde sich die Lohnsteuerabzugspflicht aber nicht nur auf die in
Österreich ausgezahlten Gehälter, sondern auch auf die in Ungarn
ausgezahlten Bezüge beziehen, wenn diese eine dem österreichischen
Arbeitgeber bekannte Entlohnung für die in Österreich ausgeübte
Arbeit darstellen.
Sollte hingegen ein
Arbeitskräftegestellungsverhältnis steuerlich anzuerkennen sein, dann
trifft die österreichische Gesellschaft die in § 99 Abs. 1 Z 5 EStG
1988 vorgesehene 20%ige Steuerabzugspflicht. Eine DBA-konforme Entlastung von
dieser Besteuerung kann nur nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung
(BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl. II Nr. 44/2006) herbeigeführt werden
(Vordruck ZS-QU2).
Bundesministerium für Finanzen, 11. Dezember
2007
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2060-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32561
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF