Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0517-G/07
Es besteht kein Unterhaltsanspruch eines Vollwaisen i.S. des § 6 Abs. 5 FLAG wenn eine zu hohe Pension incl. Ausgleichszulage vorhanden ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0517-G/07vom 18.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Obwohl eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vom Bundessozialamt seit Geburt bescheinigt wurde, besteht für einen volljährigen Vollwaisen kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, weil wegen einer zu hohen Pension inklusive Ausgleichszulage im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A in XY, vertreten durch Manuela
Prethaler, Sachwalterin, 8600 Bruck/M., Brucknergasse 18/21, vom
6. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 11. Mai 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. April 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die im Februar 1952 geborene Berufungswerberin brachte am
17. April 2007 durch ihre Sachwalterin Anträge auf Gewährung der
Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 und des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab April 2002
ein. Im Zuge des Verfahrens wurde vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen (kurz Bundessozialamt) ein ärztliches
Sachverständigengutachten erstellt und festgestellt, dass die Untersuchte
voraussichtlich dauernd außerstande ist sich den Unterhalt selbst zu
verschaffen und der Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. beträgt, wobei eine
rückwirkende Anerkennung ab 1. Februar 1952 möglich ist. Als
Zusatz wurde Folgendes
angeführt: Auch wenn nicht durch
Befunde belegt, handelt es sich offensichtlich um eine angeborene
Intelligenzminderung (Oligophrenie) belegt durch Sonderschulbesuch und
späteren Befunden sowie weiteren Lebenslauf. Das Finanzamt
verneinte eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Abweisungsbescheid vom
11. Mai 2007 und führte zusammenfassend aus, dass laut vorgelegten
Versicherungsdatenauszug ab Mai 1970 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. c FLAG 1967 nicht erfüllt werden, weil die im Zeitpunkt der Vollendung
des 21. Lebensjahres vorhandene Behinderung offenkundig keine dauernde
Erwerbsunfähigkeit bewirkte.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Sachwalterin der
Berufungswerberin mit 6. Juni 2007 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In
der Berufung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Berufungswerberin zu
keinem Zeitpunkt ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten konnte.
Hingewiesen wurde auch auf das Gutachten von Herrn Dr. Hödl, worin
festgestellt wurde, dass bei A bereits seit ihrer Kindheit eine schwere geistige
Behinderung besteht. Es ist zwar richtig, dass A als Abwäscherin gearbeitet
hat, aber nie so viel verdient habe, dass sie ihren Lebensunterhalt zur
Gänze selbst hätte bestreiten können. Die Behinderung war schon
in ihrer Kindheit vorhanden und somit vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Mit Bericht vom 6. Juli 2007 legte das Finanzamt Bruck
Leoben Mürzzuschlag die Berufung aus verwaltungsökonomischen
Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem
unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Aus dem übermittelten Gutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen geht hervor, dass ein Grad der
Behinderung von 70 v.H. vorliegt und dass die Berufungswerberin dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ist ab 1.2.1952 möglich. Zu diesem Gutachten wird angemerkt, dass
die Einschätzung des Grades der Behinderung bereits vor der Geburt erfolgt
ist.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden von der Sachwalterin
die Versicherungsdatenauszüge der österreichischen Sozialversicherung
vorgelegt. Daraus geht hervor, dass Frau A seit Mai 1970 durchgehend bis
2. November 1975 als Arbeiterin tätig war. Vom 6. November 1975 bis
28. November 1975 erhielt sie eine Arbeitslosenunterstützung
(Notstandshilfe). Vom 29. November 1975 bis 14. November 1982 war sie
durchgehend als Arbeiterin beschäftigt. Ab 15. November 1982 bis 1996 war
sie ebenfalls als Arbeiterin mit zwischenzeitlichen Krankenständen und
Arbeitslosenbezügen gemeldet. Ab 1. September 1996 befand sie sich
in Pension. Es ist somit nach der Aktenlage klar erkennbar, dass für
die Berufungswerberin die Arbeitsfähigkeit gegeben war, weil sie ansonsten
keine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt erhalten würde.
Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.1990, 90/13/0129, verwiesen, welches für
den vorliegenden Fall zutreffend ist und worin ua. Folgendes ausgeführt
wurde: Voraussetzung für den
Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist es
(unter anderem), dass der Vollwaise wegen dieser Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aus dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1987, Zl. 86/13/0206, - und
mittelbar auch aus dem dort zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1984,
Zl. 82/13/0222 - ergibt sich hiezu, dass eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit (im Falle des Erkenntnisses vom 25. Jänner 1984 waren es
viereinhalb Jahre) die für den Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 notwendige Annahme widerlegt,
der Vollwaise wäre infolge seiner Behinderung dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Verwaltungsgerichtshof
sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsmeinung abzurücken. Er wird in dieser
Meinung vielmehr durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/76, 114, der Beilagen zu den stenographischen
Protokollen des Nationalrates XIV. GP, bestärkt. Heißt es dort doch,
durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 FLAG 1967 werde volljährigen
erwerbsunfähigen Personen, die bereits im Kindesalter erheblich behindert
waren und die daher niemals erwerbsfähig geworden seien, ein eigener
Anspruch auf Familienbeihilfe eingeräumt, sobald sie - infolge Todes der
Eltern - Vollwaisen geworden seien.
Für den strittigen Zeitraum (ab April 2002) erhielt
die Berufungswerberin eine Jahrespension inklusive der Ausgleichszulage in
Höhe von 8.832,88 Euro. Bis zum Jahr 2006 entwickelte sich dieser Betrag
leicht steigend und betrug im Jahr 2006 bereits 9.660 Euro.
Im vorliegenden Fall sind somit die oa. Erkenntnisse des
VwGH´s jedoch nur bedingt maßgebend, da gemäß
§ 6
Abs. 5 FLAG 1967 ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern als unbedingte
Anspruchsvoraussetzung erforderlich ist. Mit einer Pension von rund 8.833
€ im Jahr 2002 bzw. im Jahr 2006 in Höhe von 9.660 € besteht kein
Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern und somit auch kein Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 18.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
dauernd außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffenmehrjährige berufliche Tätigkeitkein Unterhaltsanspruch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0517-G/07
- Stammnummer
- 32552
- Gültig
- 18.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF