Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1012-W/06
Grundlagenbescheid bekämpft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1012-W/06vom 18.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.B., (Bw.) vertreten durch Dr. Eva
Wexberg, MV, 1040 Wien, Gußhausstr. 23, vom 2. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 7. Oktober 2005
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 wurden für die
Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2003 Anspruchszinsen in der
Höhe von € 436,19 vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 2. November 2005, in
der ausgeführt wird, dass gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 berufen
worden sei und nach Stattgabe der Berufung die Rechtsgrundlage für den
Anspruchszinsenbescheid wegfallen werde, weswegen um Aufhebung des Bescheides
ersucht werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des §
205 BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie
folgt:
"(1)
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
(2)
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens
48 Monaten festzusetzen.
Der Einkommensteuerbescheid vom 7. Oktober 2005 hat eine
Einkommensteuernachforderung von € 12.276,75 erbracht.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder
Gutschrift gebunden. Eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung
der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig ist
nicht gegeben.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf die Bekämpfung der Abgabennachforderung. Dieser Einwand war somit nicht
geeignet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in
Frage zu stellen. Sollte der Berufung gegen den Grundlagenbescheid Erfolg
beschieden sein, ist eine amtswegige Anpassung der Zinsenvorschreibung
vorzunehmen.
Wien, am 18.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1012-W/06
- Stammnummer
- 32550
- Gültig
- 18.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF