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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1012-W/06

Grundlagenbescheid bekämpft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1012-W/06vom 18.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.B., (Bw.) vertreten durch Dr. Eva Wexberg, MV, 1040 Wien, Gußhausstr. 23, vom 2. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 7. Oktober 2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 wurden für die Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2003 Anspruchszinsen in der Höhe von € 436,19 vorgeschrieben. Dagegen richtet sich die Berufung vom 2. November 2005, in der ausgeführt wird, dass gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 berufen worden sei und nach Stattgabe der Berufung die Rechtsgrundlage für den Anspruchszinsenbescheid wegfallen werde, weswegen um Aufhebung des Bescheides ersucht werde. Über die Berufung wurde erwogen: Die Bestimmung des § 205 BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie folgt: "(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). (2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Der Einkommensteuerbescheid vom 7. Oktober 2005 hat eine Einkommensteuernachforderung von € 12.276,75 erbracht. Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig ist nicht gegeben. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Bekämpfung der Abgabennachforderung. Dieser Einwand war somit nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Sollte der Berufung gegen den Grundlagenbescheid Erfolg beschieden sein, ist eine amtswegige Anpassung der Zinsenvorschreibung vorzunehmen. Wien, am 18. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

Grundlagenbescheid bekämpft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1012-W/06
Stammnummer
32550
Gültig
18.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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