Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0303-L/07
Wenn von der SVA der gewerblichen Wirtschaft einbehaltene Pflichtbeiträge für bezogene Sondergebühren eines angestellten Spitalsarztes aufgrund Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage (bei Bestehen zweier Dienstverhältnisse) rückerstattet werden, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor und ist eine Anwendbarkeit des § 295a BAO nicht gegeben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0303-L/07vom 18.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
(wie BVE)
|
157.301,44 €
|
Einkommen (wie BVE)
|
154.349,28 €
|
Einkommensteuer (wie BVE)
|
69.661,33 €
|
anrechenbare Lohnsteuer (wie
BVE)
|
-50.664,64 €
|
festgesetzte Einkommensteuer
(wie BVE)
|
18.996,69 €
Das
beigelegte Berechnungsblatt ist Spruchbestandteil.
Entscheidungsgründe:
Der Bw. bezog im berufungsgegenständlichen
Jahr 2005 aus seiner Tätigkeit als Arzt sowohl Einkünfte aus
selbständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit. Ein von
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im
berufungsgegenständlichen Jahr an ihn bezahlter Betrag wurde von der
Abgabenbehörde erster Instanz als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit qualifiziert. Dagegen wurde rechtzeitig
Berufung eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser Betrag aus
Rückerstattungen von Pensionsversicherungsbeiträgen resultiere und
nicht im Einkommen berücksichtigt werden dürfe. Diese
Rückerstattungsbeträge betreffen die Jahre 2001 bis 2003, seien
aus Vereinfachungsgründen entgegen § 295a BAO gemeinsam und
zur Gänze 2005 angesetzt worden, da ohnehin in allen Jahren der
Grenzsteuersatz 50 % betrug, außerdem habe er sie unter
"selbständige Einkünfte" erklärt. - Im angefochtenen Bescheid nun
sei der Rückerstattungsbetrag 2001 bis 2003 in Summe von
11.635,14 € aufgrund der Erklärung in Einkünften aus
selbständiger Arbeit, aufgrund der Übermittlung eines Lohnzettels
durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit enthalten. Es werde jedoch
bemerkt, dass im Lohnzettel bloß ein Betrag von 12/14 als
steuerpflichtiger Bezug angegeben sei, der Rest sei als Sonderzahlung
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG ausgewiesen.
Weitere im Lohnzettel enthaltene 20.203,57 € (zuzüglich der
Sonderzahlungen gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG
in Höhe von 3.383,93 €) seien unberechtigt im Einkommen 2005
enthalten: Es handle sich um Beitragsrückzahlungen aus 1993 bis 1999. Diese
Beiträge seien in den betroffenen Jahren der Bezahlung als Werbungskosten
abgesetzt worden. Die nunmehrige Rückzahlung der
Sozialversicherungsbeiträge müsste als rückwirkendes Ereignis
gemäß
§ 295a BAO zur Korrektur des
Werbungskostenabzugs 1993 bis 1999 führen. Es wurden in der Folge
Ausführungen zu rückwirkenden Ereignissen (wie u.a. Nachkauf von
Schul- und Studienzeiten) und zur Verjährung gemacht. Aufgrund
dieser Ausführungen beantragte der Bw., die Einkommensteuer 2005 ohne
Berücksichtigung der rückerstatteten
Pensionsversicherungsbeiträge 1993 bis 1999 und bloß einfacher
Berücksichtigung der Rückerstattung 2001 bis 2003 festzusetzen.
Gleichzeitig beantragte er die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
gemäß
§ 284 BAO. Die
Abgabenbehörde erster Instanz gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
teilweise statt, indem sie den doppelt erfassten Betrag von
11.635,14 € aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit
ausschied; die Sozialversicherungsrückerstattung lt. übermitteltem
Lohnzettel stellte jedoch einen steuerpflichtigen Bezug für 2005 dar,
weshalb der Berufung in diesem Punkt nicht stattgegeben
wurde. Der Bw. stellte rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In einer
danach eingebrachten Ergänzung der Berufung wurde auf die Durchführung
der mündlichen Verhandlung verzichtet. Ausgeführt wurde im
Wesentlichen, dass Werbungskosten u.a. Beiträge zur Pflichtversicherung in
der gesetzlichen Sozialversicherung, also auch zur Pensionsversicherung seien.
Stünden den verausgabten Beträgen Rückzahlungen gegenüber,
könne insofern von einer wirtschaftlichen Belastung nicht mehr gesprochen
werden. Auch wenn zunächst als Sonderausgaben abgesetzte Beträge zum
Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten anlässlich des Pensionsantritts
rückerstattet werden, liegen rückwirkende Ereignisse vor, die eine
Berücksichtigung im Jahr des Nachkaufs verlangen. Das sei in Analogie zum
gegenständlichen Fall zu sehen. Im Jahr 2005 wurden aufgrund der
Pensionierung des Bws. die von Jänner 1991 bis Dezember 2003 im
Rahmen zweier Dienstverhältnisse über die Höchstbeitragsgrundlage
hinaus entrichteten Beträge rückerstattet. Damit sei ein Ereignis
eingetreten, das gemäß
§ 295a BAO abgabenrechtliche
Wirkung für die Vergangenheit habe, weil durch den Anwendungsfall der
Alterspension der Sachverhalt abgeschlossen wurde, der dazu führt, dass die
Pensionsversicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten anzusehen sind. Der
ursprünglich richtige Abzug der Pensionsversicherungsbeiträge als
Werbungskosten wurde durch die Rückzahlung rückwirkend unrichtig.
Weiters bezog er sich auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
Wien vom 28. April 2006, RV/0222-W/06 (anhängig beim VwGH zu
Zl. 2006/15/0219), die eine freiwillige Weiterversicherung behandelte, zur
Bekräftigung seiner Berufungsausführungen. Weiters führte er aus,
dass für die Jahre bis inklusive 1996 absolute Verjährung, bis
inklusive 2000 Bemessungsverjährung eingetreten sei. Wie aus
dem Sachverhalt ersichtlich, entrichtete der Bw. die
berufungsgegenständlichen Pflichtbeiträge bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für
Sondergebühren, die er als (angestellter) Spitalsarzt bezog. Er war dabei
nach dem FSVG (Freiberuflersozialversicherungsgesetz) versicherungspflichtig.
Die Rückerstattung erfolgte, weil der Bw. aufgrund zweier
Dienstverhältnisse die Höchstbeitragsgrundlage überschritten
hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 3 lit. d EStG 1988
sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Rückzahlungen von
Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise aufgrund des Vorliegens
von Einkünften im Sinn der Z. 1 einbehalten oder zurückgezahlt
werden. (Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg.cit
sind: Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, ...). -
Gemäß
§ 69 Abs. 5 leg.cit hat bei Auszahlung
von Bezügen im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z. 3 lit. d die auszahlende
Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel
(§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte
zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten
Bezüge als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1
auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben. -
Gemäß
§ 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der
Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als
ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit
auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Wie in Doralt,
EStG, Kommentar, Band III, § 69, Tz. 24 angeführt, ist ein
Anwendungsfall die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen an Ärzte, die
aufgrund der ärztlichen Tätigkeit ausschließlich oder neben
Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielen. - Dieser Fall liegt
berufungsgegenständlich vor: Der Bw. bezog neben Einkünften aus
selbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (er
hatte zwei Arbeitgeber). Es wurden unbestritten Pflichtbeiträge bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufgrund des Vorliegens
von zwei Dienstverhältnissen einbehalten. Lt. Doralt, EStG,
Kommentar, Band II, § 25, Tz. 64/1 zählen Rückzahlungen
von Pflichtbeiträgen zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit, auch wenn sie nur zum Teil aufgrund nichtselbständiger
Einkünfte einbehalten wurden. Es sind in der Folge im
berufungsgegenständlichen Fall von Gesetzes
wegendie rückerstatteten
Pflichtbeiträge, die dem Bw. aufgrund seines Bezugs von Sondergebühren
als Spitalsarzt einbehalten wurden, als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren und hatte die auszahlende Stelle
(hier: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) bis
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel zur
Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren
auszustellen. Hätte der Gesetzgeber anderes gewollt, hätte er
den Normtext der o.a. §§ 25 und 69 leg.cit nicht in der Form
bzw. wesentlich anders formulieren müssen. Eine Interpretation im Sinn des
Berufungsbegehrens ist daraus jedoch keinesfalls möglich. Es ist in der
Folge auch auf die Berufungsausführungen zu § 295a BAO nicht
einzugehen, da die (o.a.) eindeutige anzuwendende Gesetzeslage dem
entgegensteht. In der Folge war auch eine Erörterung der
berufungsgegenständlichen Ausführungen zur Verjährung
entbehrlich. Zu der vom Bw. angeführten Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates Wien ist zu bemerken, dass sie sich nicht (wie
im berufungsgegenständlichen Fall) bezieht auf Pflichtbeiträge,
sondern freiwillige Weiterversicherung, weshalb schon aus diesem Grund für
das Berufungsbegehren nichts gewonnen werden kann. Es war aus den
angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 18.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Pflichtbeiträge von SVA der gewerblichen Wirtschaft einbehalten für bezogene Sondergebühren eines Spitalsarztes2 DienstverhältnisseHöchstbeitragsgrundlage überschrittenRückerstattung der PflichtbeiträgeEinkünfte aus n.s.A.keine Anwendbarkeit des § 295a BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0303-L/07
- Stammnummer
- 32544
- Gültig
- 18.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF