Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1285-L/07
nachgewiesener gemeiner Wert eines Grundstückes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1285-L/07vom 18.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 29. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 2. August 2007
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit
383,74 €.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, eine deutsche Körperschaft,
erhielt von Todes wegen von der am 21. März 2005 verstorbenen
Frau K, einer zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Person ein in
Österreich (Gemeinde T) gelegenes Grundstück. Mit dem
angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer unter Ansatz
dem von Amts wegen erhobenen dreifachen des Einheitswertes des Grundstückes
(nach Abzug der Kosten für die Regelung des Nachlasses und des Freibetrages
gemäß
§ 14 ErbStG) fest. Dagegen richtet sich
die Berufung mit folgender Begründung: Die Berufungswerberin sei
eine steuerbegünstigte Körperschaft, da sie ausschließlich und
unmittelbar steuerbegünstigten kirchlichen und mildtätigen Zwecken iS.
der §§ 51 ff AO diene. Außerdem seien nach dem
deutschen Erbschaftssteuerrecht Zuwendungen an gemeinnützige
Körperschaften in Deutschland von der Erbschaftssteuer befreit. Beim
erworbenen Grundstück handle es sich um ein ca. 1.900 m²
großes Grundstück, welches ausschließlich landwirtschaftlich
genutzt werden könne. Der Eingabe angeschlossen war die Abschrift
eines Freistellungsbescheides des Finanzamtes Münster - Innenstadt vom
8. Dezember 2006 zu Steuernummer 337/5966/0237 zur Freistellung
von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 2005. In
diesem Bescheid wird - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - festgestellt,
dass die Berufungswerberin nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der
Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 3 GewStG von
der Gewerbesteuer befreit ist, weil sie ausschließlich und unmittelbar
steuerbegünstigten kirchlichen und mildtätigen Zwecken im Sinne der
§§ 51 ff AO dient.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ergänzt, dass zwischenzeitig ein Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 1988 beim zuständigen Lagefinanzamt angefordert
wurde (gemeint offensichtlich: Ein Fortschreibungsbescheid gemäß
§ 21 BewG).
Im weiteren Verfahren legte die Berufungswerberin den
Entwurf eines Kaufvertrages über das berufungsgegenständliche
Grundstück vor, in welchem ein Kaufpreis von 2,00 € pro qm
vereinbart ist (Erwerberin: Frau M).
Außerdem wurde durch eine Grundbuchsabfrage
festgestellt, dass es sich laut Grundbuchsauszug um eine als landwirtschaftlich
genutzt bezeichnete Fläche im Ausmaß von 1.910 m² handelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegt nach
§ 1 Abs. 1 Z. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, BGBl. Nr. 141/1955 i.d.g.F. (ErbStG) der Erwerb von
Todes wegen. Die Steuerpflicht ist gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 2 ErbStG für den
Erbanfall, soweit er in inländischem landwirtschaftlichem und
forstwirtschaftlichem Vermögen, inländischem Betriebsvermögen
oder inländischem Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht an einem
solchen Vermögen oder in solchen Rechten besteht, deren Übertragung an
eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist, in allen
anderen Fällen. Der Erwerb unterliegt somit dem
österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke ist gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgehenden Feststellungszeitpunkt festgestellt
worden ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen,
dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der
nachgewiesene gemeine Wert maßgebend. Der gemeine Wert wird nach
§ 10 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
Der gemeine Wert ist der Preis, der zu erzielen wäre,
das heißt, es kommt nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut
tatsächlich veräußert wurde, oder welcher Preis im Falle einer
Veräußerung tatsächlich erzielt worden ist, sondern es ist
objektiv festzustellen, welcher Wert dem tatsächlich zu bewertenden
Wirtschaftsgut ganz allgemein vom Standpunkt der an einem Erwerb Interessierten
beizumessen wäre. Es kann also die Zulässigkeit der Bewertung eines
Wirtschaftsgutes davon abhängen, ob dieses Wirtschaftsgut einmal verkauft
werden wird, sondern nur, ob es an sich verkauft oder auf sonstige Weise
wirtschaftlich verwertet werden kann. Diese Bestimmung geht also davon aus, dass
das zu bewertende Wirtschaftsgut noch nicht tatsächlich
veräußert worden ist, sie lässt vielmehr die Möglichkeit
offen, dass eine Veräußerung tatsächlich niemals zustande
kommt.
§ 19 Abs. 2 zweiter
Satz ErbStG lässt eine vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des
Einheitswertes abweichende Bewertung für den Fall zu, dass der
Steuerschuldner einen anderen Wert (gemeinen Wert) nachweist. Ein solcher
Nachweis kann nicht nur durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens
geführt werden. Vielmehr kann auch ein im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag
erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als Nachweis
dienen. Die Berufungswerberin hat im Berufungsverfahren den Entwurf
eines offensichtlich 2007 verfassten Kaufvertragsentwurfes (Zeichen der
Notariatskanzlei: AZ 406/2007-LM) vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass
das gegenständliche Grundstück um den Kaufpreis von 2,00 €
pro Quadratmeter an Frau M verkauft werden soll. Damit hat sie einen gemeinen
Wert im Sinne der vorigen Ausführungen nachgewiesen, welcher der
Abgabenbemessung zugrunde gelegt wird. Eine (gänzliche)
Steuerbefreiung für Körperschaften wie im vorliegenden Fall ist im
österreichischen Erbschaftssteuergesetz nicht vorgesehen (eine solche ist
nur für Zuwendungen unter Lebenden an gewisse Körperschaften
geregelt). Die Begünstigung nach
§ 8 Abs. 3 lit. a ErbStG (begünstigter
Steuersatz) ist deshalb nicht zu gewähren, weil die Berufungswerberin keine
inländische juristische Person ist.
Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung:
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Wert des Grundstückes
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3.820,00 €
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Kosten der Regelung des Nachlasses
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1.923,15 €
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Freibetrag gemäß
§ 14 ErbStG
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110,00 €
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steuerpflichtiger Erwerb (gerundet)
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1.786,00 €
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davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 14 % ErbSt
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250,04 €
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zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 lit. b ErbStG 3,5 % vom Wert
des Grundstückes iHv. 3.820,00 €
|
133,70 €
Linz, am
18. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1285-L/07
- Stammnummer
- 32540
- Gültig
- 18.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF