Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2878
Steuerabzugspflicht bei Vermarktung von Sportübertragungsrechten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0969-IV/4/2007vom 29.08.2007
Wortlaut laut Findok
Haben sich nationale Sportverbände
von Europa zu einem europäischen Dachverband (Verein) zusammengeschlossen,
der über die Verwertungsrechte von Meisterschaftswettkämpfen
verfügt und hat dieser Dachverband die Vermarktung dieser Rechte an eine in
Österreich ansässige 100-prozentige Tochter-GmbH übertragen, die
nun ihrerseits die aus der Verwertung lukrierten Einnahmen (nach Abzug eines ihr
verbleibenden Kostenanteils) an die einzelnen Sportklubs zu überweisen hat,
dann ist für die Beurteilung, ob diese GmbH von den
Überweisungsbeträgen einen Steuerabzug vorzunehmen hat, vor allem auf
Folgendes Bedacht zu nehmen:
Die an die ausländischen Sportklubs geleisteten
Zahlungen unterliegen nach österreichischem inländischen Steuerrecht
der Steuerabzugspflicht, weil diese Zahlungen als Entgelt für die
Überlassung von Rechten (hier: von Übertragungsrechten) anzusehen sein
werden (§ 98 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Z 3
EStG).
Sind die Sportclubs in Ländern ansässig, mit
denen OECD-konforme DBAs bestehen, ist zu prüfen, ob die geleisteten
Zahlungen ganz oder teilweise Entgelte der Sportler darstellen und daher ganz
oder teilweise an sie weiterfließen.
Sollte diese Frage zu verneinen sein und sollten daher die
Zahlungen tatsächlich nichts anderes darstellen als eine Abgeltung für
die Überlassung der ausschließlich den Sportclubs zustehenden
Verwertungsrechte an den Sportwettkämpfen, würde Österreich bei
einem OECD-konformen DBA das Besteuerungsrecht entzogen werden.
Eine auf die DBA-Rechtslage gestützte Unterlassung des
nach inländischem Recht vorgesehenen österreichischen Steuerabzuges
setzt aber voraus, dass dies unter Beachtung der DBA-Entlastungsverordnung,
BGBl. III Nr. 92/2005, geschieht.
Bundesministerium für Finanzen, 29. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0969-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32534
- Gültig
- 29.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF