Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0449-F/07
Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-F/07vom 18.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BfADR, vertreten durch Dr. Eva
Schneider, Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwälte, 6700 Bludenz,
Bahnhofstraße 8 a, vom 30. Juli 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 5. Juli 2007 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 18. April 2007 hat der
Berufungsführer von seiner Mutter eine Liegenschaft erworben. Punkt III.
und Punkt V. Absatz 1 des Übergabevertrages lautet:
"III.
Gegenleistung
1. Der
Übernehmer hat in den letzten Jahrzehnten beträchtliche Investitionen
in die Vertragsliegenschaft getätigt und zwar wie folgt:
Er hat vor ca. 20 Jahren das
Kellergeschoss ausgebaut, den Boden des Gesellschaftsraums gefliest, eine
Holzdecke eingebaut und die Wände zum Teil "granolt"; in der Werkstatt
Dusche und WC eingebaut und die Wände granolt; im Elektronikraum ebenfalls
den Boden gefliest, eine Aluminiumdecke eingebaut und die Wände zum Teil
granolt; im Heizungsraum ein Podest für die Heizung eingebaut, die
Wände verputzt und ein Auffangbecken für die Öltanks eingebaut.
Vor ca. fünf Jahren hat er im ersten Stock in einem Zimmer einen
Parkettboden verlegt und die Wände granolt, den Gang ebenfalls granolt, die
Wände gefliest und eine Holzdecke eingebaut sowie fünf Türen neu
eingebaut.
Vor ca. zehn Jahren
hat er im zweiten Stock in Küche, Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer,
Treppenaufgang vom Keller bis zum 1. Stock die Wände granolt. Zur
seIben Zeit hat er die Garage verputzt und ausgebaut, insbesondere hat er an den
Stirnseiten im Deckenbereich eine Zwischendecke eingezogen, um
Lagermöglichkeiten zu schaffen.
Neben der Garage hat er vor
drei bis vier Jahren Wiesensteine auf einer Fläche von 3 x 5 Metern
verlegt.
Im Jahre 1997 hat er
den Dachboden mit Styroporplatten isoliert und eine Beleuchtung installiert.
Im Jahre 2006 ließ er
sämtliche Holzfenster durch Kunststofffenster ersetzen, was einen Betrag
von ca. 11.500,00 € erfordert
hat.
Im Jahre 2003 hat er ein
Holzhaus im Ausmaß von 2,5 x 1,6 Meter gebaut, was einen Aufwand von ca.
ATS 20.000,00 erfordert hat.
Im
Jahre 1990 hat er ein Gartengerätehaus mit einer Fläche von 2 x 1,7
Meter errichtet, was ca. ATS 10.000,00 gekostet hat.
Im Jahre 1997 hat er einen
Holzschuppen mit 3 x 2 Meter um ca. ATS 20.000,00 errichtet und im Jahre 2006
einen Holzstadel mit 3 x 1,2 Meter um ca. ATS 5.000,00.
Diese Leistungen
sind mit der Liegenschaft verbunden und stehen sohin im Eigentum des
Übergebers. Der Übernehmer hat sie in der Hoffnung erbracht,
später Eigentümer der Liegenschaft zu werden. Diese Leistungen des
Übernehmers sind für den Abschluss dieses Vertrages insoweit mit
ausschlaggebend als der Übergeber diese als Gegenleistung anerkennt.
2. Der
Übergeber behält sich darüber hinaus hinsichtlich des auf der
Liegenschaft errichteten Hauses ein Wohnungsgebrauchsrecht im Sinne § 521
ABGB und zwar hinsichtlich der Räume im gesamten ersten Obergeschoss
zurück. Diese Räume stellen eine selbständig nutzbare Wohnung
dar.
Dieses Recht
umfasst das Recht, Pflegepersonal bei sich aufzunehmen und bei sich wohnen zu
lassen.
Die Erhaltungs-
und Betriebskosten für diese Wohnung, also insbesondere die Kosten für
Heizung, Wasser, Müll, Telefon und Strom werden vom Übergeber selbst
getragen.
Die
Erhaltungskosten für das Haus werden vom Übergeber und vom
Übernehmer je zur Hälfte getragen.
Das
Wohnungsgebrauchsrecht wird als Dienstbarkeit begründet und auf den
vorerwähnten Liegenschaften grundbücherlich sichergestellt. Der
Übergeber nimmt die Rechtseinräumung, welche verbüchert werden
soll, ausdrücklich an.
Die Parteien
kommen überein, dass das Eigentumsrecht des Erwerbers nur gemeinsam mit dem
Wohnungsgebrauchsrecht des Übergebers grundbücherlich eingetragen
werden darf (§ 97 Grundbuchsgesetz).
V.
Lastenübernahme und Gewährleistung
Der
Übergeber haftet allein für die Rückzahlung der den Pfandrechten
CLNr 1 und 3 zugrunde liegenden Kreditverträge. An der Sachhaftung und an
der persönlichen Haftung ändert sich durch diesen Vertrag nichts. Der
Übernehmer übernimmt diese Pfandrechte in seinen
Lastenstand."
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 5. Juni 2007 hat der
Berufungsführer die von ihm durchgeführten Arbeiten
folgendermaßen bewertet:
|
Er hat vor ca. 20 Jahren
das Kellergeschoss ausgebaut, den Boden des Gesellschaftsraums gefliest, eine
Holzdecke eingebaut und die Wände zum Teil "granolt"; in der Werkstatt
Dusche und WC eingebaut und die Wände granolt; im Elektronikraum ebenfalls
den Boden gefliest, eine Aluminiumdecke eingebaut und die Wände zum Teil
granolt; im Heizungsraum ein Podest für die Heizung eingebaut, die
Wände verputzt und ein Auffangbecken für die Öltanks
eingebaut.
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40.000,00 €
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Vor ca. fünf Jahren
hat er im ersten Stock in einem Zimmer einen Parkettboden verlegt und die
Wände granolt,
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3.500,00 €
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den Gang ebenfalls
granolt, die Wände gefliest
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6.000,00 €
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eine Holzdecke eingebaut
sowie fünf Türen neu eingebaut
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5.000,00 €
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Vor ca. zehn Jahren hat
er im zweiten Stock in Küche, Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, Treppenaufgang
vom Keller bis zum 1. Stock die Wände granolt.
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6.000,00 €
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Zur seIben Zeit hat er
die Garage verputzt und ausgebaut, insbesondere hat er an den Stirnseiten im
Deckenbereich eine Zwischendecke eingezogen, um Lagermöglichkeiten zu
schaffen.
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3.500,00 €
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Neben der Garage hat er
vor drei bis vier Jahren Wiesensteine auf einer Fläche von 3 x 5 Metern
verlegt
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2.000,00 €
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Im Jahre 1997 hat er den
Dachboden mit Styroporplatten isoliert und eine Beleuchtung installiert.
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5.000,00 €
Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 hat das Finanzamt Feldkirch
dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.525,65 €
vorgeschrieben. Die Gegenleistung wurde vom Finanzamt folgendermaßen
ermittelt:
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Sonstige Leistungen
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86.496,00 €
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Wohnungsrecht
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39.786,50 €
Das Wohnungsrecht wurde mit monatlich 400,00 €
bewertet.
In der Berufung vom 30. Juli 2007 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Mit Bescheid
vom 05. Juli 2007 wurde eine Steuer im Ausmaß von 2.525,65 €
festgesetzt. Begründet wurde diese damit, dass als Gegenleistung ein Betrag
von 86.496,00 € angesetzt worden ist. Dieser Betrag wurde laut dem
Bescheid fürr die "getätigten Investitionen" in Ansatz gebracht.
Aus dem Vertrag
ergibt sich zwar, dass unter III. 1. als "Gegenleistung" die genannten
Investitionen ins Haus getätigt worden sind.
Die
Gegenleistungen sind jedoch steuerrechtlich nicht als solche zu werten. Der
Berufungswerber hat, wie sich aus dem Vertrag ergibt, diese Investitionen
bereits vor einigen Jahren in die im Eigentum der Geschenkgeber stehende
Liegenschaft getätigt. Er hat damit das Eigentum an den Investitionen
verloren und hat diese Leistungen also nicht erbracht, um als Gegenleistung die
Liegenschaft zu erhalten. Er hat vielmehr in eine fremde Liegenschaft investiert
und sohin das Eigentum an den Investitionen verloren, ohne einen Anspruch auf
Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft erworben zu haben. Genau dies
wäre allerdings Voraussetzung dafür, um diesen sonstigen Leistungen
als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ansehen zu können.
Auch wenn diese Investitionen
als Gegenleistungen im Vertrag bezeichnet worden sind, handelt es sich also
nicht um solche im steuerrechtlichen Sinn, weil, wie ausgeführt, der
Berufungswerber diese bereits in die Liegenschaft getätigt hatte, noch
bevor es zum Abschluss des gegenständlichen Vertrages gekommen war.
Demzufolge hätten die
Investitionen nicht als Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinn angesehen und
bei der Bemessung der Steuer angesetzt werden dürfen. Vielmehr hätte
die Steuer lediglich ausgehend von einer Bemessungsgrundlage im Betrage von
39.786,50 € vorgeschrieben werden dürfen."
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2007 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung brachte das Finanzamt im Wesentlichen
vor:
"Im Vertrag
werden die erbrachten Leistungen ausdrücklich angeführt und ebenso
ausdrücklich festgehalten, dass diese im Hinblick auf die erhoffte
Übergabe erbracht wurden. Ebenso klar werden diese Leistungen als Grundlage
des Vertrags und als Gegenleistung für die Übergabe
einbekannt.
Damit sind aber die
Voraussetzungen für die auch steuerliche Berücksichtigung als
Gegenleistung entgegen dem Berufungsvorbringen gegeben. Einerseits werden sie
von den Parteien als (bereits erbrachte) Gegenleistung vereinbart, andererseits
ist damit auch bekundet, dass die Leistungen eben im Hinblick auf die erhoffte
Übergabe erfolgten und bei Ausbleiben des Erfolgs ein Kondiktionsanspruch
des Übernehmers bestünde, welcher eben durch die Übergabe
beseitigt wird."
Durch den Vorlageantrag vom 25. September 2007 gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4
und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der
über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht.
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist im wirtschaftlichen
Sinn zu verstehen. Unter einer Gegenleistung ist daher jedwede geldwerte
Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des Grundstückes zu
entrichten ist. Gegenleistung ist somit die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Aus Punkt III. des Übergabevertrages geht klar
hervor, dass der Übernehmer die dort aufgezählten Leistungen in der
Hoffnung erbracht hat später Eigentümer der Liegenschaft zu werden und
dass diese Leistungen des Berufungsführers für den Abschluss des
Vertrages insoweit ausschlaggebend waren, als die Übergeberin diese als
Gegenleistung anerkennt. Daraus geht klar hervor, dass die Vertragsparteien die
vom Berufungsführer am Haus erbrachten Leistungen als Gegenleistung
behandelt wissen wollten. Andernfalls hätten sie diese Leistungen im
Vertrag ja gar nicht erwähnt. Zudem ist aus dieser Vertragsbestimmung
abzuleiten, dass der Berufungsführer, bei Nichtübertragung der
Liegenschaft für seine Arbeiten einen Bereicherungsanspruch gehabt
hätte. Durch die Übergabe der Liegenschaft und die Anerkennung der
Arbeiten des Berufungsführers als Gegenleistung für die
Übertragung der Liegenschaft ist dieser Bereicherungsanspruch weggefallen.
Der Wegfall des Bereicherungsanspruchs ist daher Gegenleistung für die
Übertragung des Grundstückes. Auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung wird verwiesen. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 18. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0449-F/07
- Stammnummer
- 32526
- Gültig
- 18.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF