Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2413-W/06
Aussetzung der Einhebung nur für Nachforderungen, nicht auch für mit UVA beantragter, aber nicht gebuchter Gutschriften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2413-W/06vom 18.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma C-GmbH, vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft Dkfm. Dieter J. Geerkens, Wirtschaftstreuhand GmbH,
1150 Wien, Witzelsbergergasse 10/2-3, vom 29. August 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 26. Juli 2006
betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In Ihrer Eingabe vom 12. Juni
2006 beantragte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) die Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO für Umsatzsteuer 05/2005 in
Höhe von € 161.348,73 und Umsatzsteuer 06/2005 in Höhe von
€ 143.057,00 bis zur Erledigung der Berufung gegen die Bescheide vom
19. Mai 2006 über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 05 und 06/2005.
Die Beträge würden
sich wie folgt errechnen: Die Umsatzsteuer für 05/2005 sei mit
€ 118.553,89 festgesetzt worden, bisher sei eine Gutschrift von €
42.794,84 beantragt worden. Die Umsatzsteuer für 06/2005 sei mit
€ 83.637,07 festgesetzt worden, bisher sei eine Gutschrift von €
59.419,93 beantragt worden. Daraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von
€ 304.405,73. Das Höchstausmaß der sich ergebenden
Abgabenschuld laut Prüfungsbericht betrage € 304.450,40 und setze sich
aus nicht anerkannten Vorsteuern von € 160.453,40 und geforderter
Umsatzsteuer von € 143.997,00 zusammen.
Die Bw. erkläre, keine
Maßnahmen zu setzen, die zu einer Gefährdung der Einbringlichkeit des
Rückstandes führen.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2006 wies das Finanzamt
Wien 12/13/14 Purkersdorf das Ansuchen der Bw. teilweise ab und gewährte
die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO für
Umsatzsteuer Mai 2005 von € 118.553,89 sowie für Umsatzsteuer Juni
2005 von € 83.637,01. Für die darüber hinausgehenden Beträge
an Umsatzsteuer Mai 2005 von € 42.794,84 sowie an Umsatzsteuer Juni 2005
von € 59.419,93 wurde das Ansuchen abgewiesen.
Nach Darstellung der Bestimmung
des § 212a Abs. 1 BAO wurde als Begründung ausgeführt, dass zu
überprüfen sei, ob der Begriff "Nachforderung" auch die nicht
realisierten Gutschriften aus den ursprünglichen UVAs umfasse. Dass die
festgesetzten Zahllasten Nachforderungen im Sinne des § 212a BAO
darstellen, sei auch Rechtsansicht der Abgabenbehörde.
Ursprünglich sei für
die Umsatzsteuer Mai 2005 eine Gutschrift in Höhe von € 42.794,84 und
für den Zeitraum Juni 2005 eine Gutschrift von € 59.419,93 beantragt
worden. Diese seien jedoch am Abgabenkonto nie verbucht worden. Erst am Ende der
erfolgten Umsatzsteuersonderprüfung (USO) sei die Festsetzung am
Abgabenkonto erfolgt. Das bisherige Vorsoll für beide Monate habe Null
betragen.
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 sehe
vor, dass das Finanzamt die Steuer festzusetzen habe, wenn sich die
Umsatzsteuervoranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als
nicht richtig erweise. Wäre § 21 Abs. 3 UStG 1994 nicht zur Anwendung
gekommen, so wäre der vorangemeldete Überschuss gutzuschreiben
gewesen.
Aufgrund der Höhe der
Gutschriften seien die UVAs für beide Monate bereits vor der Verbuchung von
der EDVA zur Überprüfung ausgewählt worden. Es seien daher
mittels Vorhalt die Vorsteuerbelege für beide Monate abverlangt worden.
Bereits bei der Überprüfung durch den Innendienst sei festgestellt
worden, dass für die Firma W., deren Rechnungen einen großen Teil der
Vorsteuer ausmachten, hinsichtlich des Vorsteuerabzuges erhebliche Zweifel
bestanden (Sowohl das Unternehmen als auch der Geschäftsführer seien
wenige Monate nach Gründung nicht mehr auffindbar gewesen. In den wenigen
Monaten des Bestehens seien aber beachtlich hohe Umsätze getätigt
worden, was bei einem neu gegründeten Unternehmen eines erst unlängst
aus dem Ausland zugewanderten Gesellschaftergeschäftsführers eher
ungewöhnlich sei. Abgesehen davon seien keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben noch Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt worden). Somit
hätten schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des Vorsteuerabzuges der
Rechnungen der Firma W. bestanden, die ja auch durch die folgende
Umsatzsteuersonderprüfung erhärtet und bestätigt worden seien.
Demnach sei die Umsatzsteuer für beide Monate durch den Prüfer
festzusetzen und daher die Gutschriftsvoranmeldungen nicht zu verbuchen
gewesen.
Die Umsatzsteuergutschriften
für den Monat Mai und Juni 2005 in Höhe von € 42.794,84 bzw.
€ 59.419,93 seien daher auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen nie
entstanden und konnten daher im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung auch
nicht aufgehoben werden. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat den
Begriff der "Nachforderung" mit der Möglichkeit von Einhebungsschritten
hinsichtlich der strittigen Abgabe verknüpft. Demnach liege keine
Nachforderung vor, wenn der vorgeschriebene und nunmehr strittige Betrag bereits
entrichtet wurde (vergleiche VwGH 17.10.2002, Zl. 2002/17/0238). Auch im Fall
einer teilweise entrichteten und nunmehr wieder strittigen Abgabe ging der
Gerichtshof davon aus, dass nur die allenfalls restliche Abgabe eine
Nachforderung im Sinne der Abgabenvorschriften darstellt (VwGH 11.2.1994, ZI.
92/17/0152). Gleiches müsse daher auch hinsichtlich einer nicht verbuchten
Umsatzsteuergutschrift gelten. Da allenfalls hinsichtlich der
Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Mai und Juni 2005 Einhebungsschritte
gesetzt werden können, nicht aber hinsichtlich der nie realisierten und
somit auch später nie aufgehobenen Umsatzsteuergutschriften, stellen somit
nur die Umsatzsteuerzahllasten im oben angeführten Ausmaß
Nachforderungen im Sinne der Bestimmung des § 212a BAO dar. Da die
darüber hinausgehenden Beträge keine Nachforderungen im Sinne des
§ 212a BAO darstellen, dürfe sich auch die Aussetzung der Einhebung
nicht über diese darüber hinausgehenden Beträge erstrecken. Die
Aussetzung der Einhebung gemäß
§212a BAO sei daher insoweit
abzuweisen gewesen.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 29. August 2006 verweist die Bw. darauf, dass sich
die Berufung gegen die Abweisung eines Aussetzungsbetrages von
€ 102.214,77 richte, dass bei Stattgabe der Berufung gegen die
Prüfungsbescheide vom 19. Mai 2006 dem Steuerkonto ein Betrag von
€ 304.405,73 gutgeschrieben werde. Bedingt durch die
Außenprüfung sei die Bw. in einem finanziellen Engpass, weshalb sie
nochmals um Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von € 102,214,77
ersuche.
Im Falle der Abweisung des
Begehrens werde um Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ersucht.
Darüber hinaus werde von
der Bw. erklärt, keine Maßnahmen zu setzen, die zu einer
Gefährdung der Einbringlichkeit des Rückstandes führen
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Bw. begehrt in der Berufung
nicht nur die Aussetzung der Einhebung der bescheidmäßig
festgesetzten und im angefochtenen Bescheid dargestellten
Umsatzsteuerbeträge für Mai und Juni 2005 von € 118.553,89 und
€ 83.637,01, sondern darüber hinaus noch die zwar mittels
Umsatzsteuervoranmeldungen für 05 und 06/2005 geltend gemachten, aber nie
festgesetzten oder am Abgabenkonto gebuchten Beträge in Höhe von
€ 42.794,84 und € 59.419,93.
Unter "Nachforderung" im § 212a Abs. 1 BAO ist jede
aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen.
Einer solcher Nachforderung muss nicht eine frühere Festsetzung oder die
Buchung des Ergebnisses einer Selbstbemessung - wie von der Bw. in der Berufung
begehrt - vorangehen (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0238). Da die Aussetzung der
Einhebung nach § 212a BAO nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Nachforderung
zur Voraussetzung hat, die auf einen Bescheid zurückgeht, der von einem
Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt, erfüllt die von
der Bw. versuchte Geltendmachung von Umsatzsteuergutschriften für Mai und
Juni 2005 in Höhe von € 42.794,84 und € 59.419,93 nicht die
Tatbestandsvoraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO für eine
Aussetzung der Einhebung der von diesem Berufungsbegehren betroffenen
Abgabenbeträge (vgl. VwGH 11.5.2005, 2002/13/0216).
Wie von der Abgabenbehörde erster Instanz zudem
bereits richtig ausgeführt hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung
den Begriff der "Nachforderung" mit der Möglichkeit von Einhebungsschritten
hinsichtlich der strittigen Abgabe verknüpft. Da allenfalls hinsichtlich
der bescheidmäßig festgesetzten Umsatzsteuerzahllasten für die
Monate Mai und Juni 2005 Einhebungsschritte gesetzt werden können,
können nur die Umsatzsteuerbeträge für Mai und Juni 2005 von
€ 118.553,89 und € 83.637,01 Nachforderungen im Sinne der
Bestimmung des § 212a BAO darstellen, für die bereits mit dem
angefochtenen Bescheid die Aussetzung bewilligt wurde.
Nachdem die in der Berufung
beantragten Umsatzsteuergutschriften von € 42.794,84 und
€ 59.419,93 begrifflich nicht als Nachforderung eingestuft werden
können (auch wenn sich allenfalls im umsatzsteuerlichen Berufungsverfahren
die Richtigkeit der beantragten Umsatzsteuergutschriften für Mai und Juni
2005 in Höhe von € 42.794,84 und € 59.419,93 herausstellen
sollte), durfte mangels Erfüllung der gesetzlich determinierten
Voraussetzungen eine Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
für diese Beträge nicht gewährt werden.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Wien, am 18.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2413-W/06
- Stammnummer
- 32523
- Gültig
- 18.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF