Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2874
Ausländisches Ausrüstungssponsoring bei Inlandswettkämpfen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0970-IV/4/2007vom 29.08.2007
Wortlaut laut Findok
Erhält ein an einem
inländischen Sportwettkampf teilnehmender ausländischer Sportler neben
den abzugsbesteuerten Entgelten des inländischen Veranstalters
(Auftrittsgage und Preisgeld) von einem im Drittausland ansässigen
Sportartikelhersteller Sponsorzahlungen dafür, dass dessen
Ausrüstungen bei den Wettkämpfen verwendet werden, dann zählen
die auf den Inlandswettkampf entfallenden Sponsorgelder zu den in
Österreich steuerpflichtigen Einkünften aus gewerblicher
Tätigkeit als Sportler, deren steuerliche Erfassung durch die dem Artikel
17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten DBA-Vorschriften international
abgesichert ist (zB EAS 4, EAS 383).
Sämtliche Einkünfte aus im Inland ausgeübter
Tätigkeit als Sportler unterliegen bei beschränkt Steuerpflichtigen
nach § 99 EStG der Steuerabzugspflicht. Diese Steuerabzugspflicht trifft
ausländische Unternehmer, die abzugspflichtige Einkünfte auszahlen,
auch dann, wenn diese über keinerlei Inlandspräsenz verfügen (zB
EAS 1297). Allerdings kann die Durchsetzung eines derartigen Steuerabzuges bei
ausländischen Sportartikelherstellern, die im Inland steuerlich nicht
vertreten sind, mit erheblichem verwaltungsmäßigen Aufwand verbunden
sein. Dieser ist vermeidbar, wenn der ausländische Sportler bereit ist,
durch seine inländische steuerliche Vertretung die Zahlung der Abzugssteuer
zu übernehmen. Denn es wäre dies einer jener Ausnahmefälle, in
denen gemäß
§ 100 Abs. 3 EStG 1988 die Abzugssteuer
bescheidmäßig dem Einkünfteempfänger vorgeschrieben werden
kann.
Auf diese Weise erhält der ausländische Sportler
im Übrigen einen amtlichen Beleg über die Erfassung zur
österreichischen Einkommensbesteuerung, der - in Kombination mit dem
Einzahlungsbeleg - im Verhältnis zu Ländern mit Anrechnungs-DBA als
Grundlage für die Steueranrechnung dienen kann.
Bundesministerium für Finanzen, 29. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0970-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32515
- Gültig
- 29.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF