Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2869-W/07
Anspruchszinsen ausschließlich für Zeiträume ab 2000
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2869-W/07vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen des Bw., vom 25. September 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 6. September 2007 und
23. August 2007 betreffend Anspruchszinsen 2000 und 2001
(§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Bescheiden vom 3. Dezember 2002 setzte das Finanzamt für das Jahr 2000
Einkommensteuer in Höhe von € 4.311,46 und für 2001 von
€ 1.946,54 fest. Aufgrund der Nachforderung in eben dieser Höhe
wurden mit gleichem Datum auch Anspruchszinsen 2000 für den Zeitraum
1. Oktober 2001 bis 3. Dezember 2002 mit € 242,80
bescheidmäßig bestimmt. Für 2001 gelangten keine Anspruchszinsen
zur Vorschreibung, da der Mindestbetrag gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO von € 50,00 nicht überschritten worden
wäre.
Auf Grund
einer gegen beide Einkommensteuerbescheide eingebrachten Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidungen vom 16. September 2005 die Einkommensteuer 2000
auf € 3.886,33 sowie die Einkommensteuer 2001 auf € 1.416,03
vermindert, sodass die am 19. September 2005 erlassene
Berufungsvorentscheidung die Anspruchszinsen 2000 auf € 218,86
(Gutschrift von € 23,94) reduzierte.
Da mit
Bescheid vom 23. bzw. 27. August 2007 die Bescheide vom 16. September
2005 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben wurden, wurden
für das Jahr 2001 auf Grund des Überschreitens der Mindestgrenze am
23. August 2007 erstmals Anspruchszinsen in Höhe von € 67,66
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2006
(gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO maximale Dauer von
42 Monaten) vorgeschrieben und waren die Berufungsverfahren hinsichtlich
beider Einkommensteuern wiederum unerledigt, weshalb sie mit neuerlichen
Berufungsvorentscheidungen vom 31. August 2007 mit der Vorschreibung von
nunmehr € 2.240,72 (2000) bzw. € 1.416,03 (2001)
abgeschlossen wurden.
Die
Anpassung der Anspruchszinsen für das Jahr 2000 erfolgte mittels
Berichtigungsbescheides gemäß
§ 293b BAO vom
6. September 2007, mit dem nunmehr Zinsen von € 126,19
(Gutschrift von € 92,67) vorgeschrieben wurden. Hinsichtlich der
Anspruchszinsen 2001 erging am 23. August 2007 ein
Gutschriftszinsenbescheid in Höhe von € 67,66.
In der gegen
beide Bescheide am 25. September 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung
wandte der Berufungswerber (Bw.) ein, dass zwar Anspruchszinsen des Finanzamtes
zurückverrechnet worden wären, er aber denselben Zinssatz für die
von ihm im Oktober 2005 zuviel gezahlte Einkommensteuer für die Jahre 1999
und 2000 (€ 3.500,00 für zwei Jahre á 3,75%) sowie
für die Summe, die sich durch diese Berufung ergebe, beanspruche.
Auf die
Wiedergabe des Vorbringens betreffend die Berufungen gegen die ebenfalls
angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2001 und 2003 wird mangels Relevanz
verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO (in der Fassung BGBl I 2001/59)
betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens
42 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit
Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des
zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.
Erweist sich der genannte
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand entweder
gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen
Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) oder gemäß
§ 205
Abs. 6 BAO mit einem auf Grund eines diesbezüglichen Antrages
abgeänderten Erstbescheid Rechnung getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht
sich ausschließlich auf den Inhalt der Abgabenbescheide betreffend
Einkommensteuer 2001 und 2003. Dieser Einwand war nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu
stellen.
Gemäß
§ 323 Abs. 7 BAO ist § 205 BAO in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl I 142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für
die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden
ist.
Wenn der Bw. moniert, dass er
einen Zinssatz von 3,5% für die zuviel gezahlte Einkommensteuer 1999 und
2000 beanspruche, ist ihm zu entgegnen, dass einerseits eine Festsetzung von
Anspruchs- bzw. Gutschriftszinsen gemäß
§ 323 Abs. 7
erst für Einkommen- oder Körperschaftsteuernachforderungen oder
-gutschriften ab dem Kalenderjahr 2000 möglich und zulässig ist.
Für 1999 kann es daher keine Verzinsung der Gutschrift geben.
Zum Anderen ergingen
hinsichtlich der Einkommensteuern 2000 und 2001 wie bereits ausgeführt
ohnedies automatisch den Einkommensteuerverminderungen angepasste
Anspruchszinsenbescheide, die jeweils den Rechtsvorschriften konforme
Gutschriften ausweisen.
Darüber
hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine
Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide
aufzuzeigen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2869-W/07
- Stammnummer
- 32511
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF