Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3303-W/07
Familienheimfahrten eines verheirateten Steuerpflichtigen vom Arbeitsort in Oberösterreich nach Wien zu Familienwohnsitz, wo seine bereits pensionierte Gattin lebt, nur innerhalb eines 2-jährigen Zeitraumes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3303-W/07vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1120 Wien, X-Straße,
vom 17. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vertreten durch AR Karl AMRING, vom 23. März 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2005
bis 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) erklärte in den Jahren 2005
und 2006 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge der elektronisch eingereichten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bw. neben nicht strittigen Sonderausgaben
auch Werbungskosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, für
Familienheimfahrten sowie Kosten der doppelten Haushaltsführung.
Während das Finanzamt die Aus- und Fortbildungskosten
antragsgemäß berücksichtigte, ließ es die Kosten der
doppelten Haushaltsführung und der wöchentlichen Familienheimfahrten
unberücksichtigt:
"Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am
Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von 2 Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall
die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden."
Der Bw. erhob Berufung und begründete diese wie
folgt:
"1. Doppelte Haushaltsführung
Da ich mit 53 Jahren durch die Schließung meiner
alten Firma, nach 33 Jahren Beschäftigung, meinen Arbeitsplatz verlor, war
ich gezwungen eine Stelle in Oberösterreich ab 03.05.2004 anzunehmen. Im
Jahre 2004 wurde mir die doppelte Haushaltsführung anerkannt.
Gem. Steuerhandbuch f. (2005) Seite 44 und f. 2006 Seite 46
"Doppelte Haushaltsführung" können Miet- und Betriebskosten von bis zu
2.200,00 € monatlich abgesetzt werden. Verheiratete (auch ohne Kind)
können diese Werbekosten auf Dauer absetzen, wenn beide Partner steuerlich
relevante Einkünfte erzielen. Dies trifft bei mir zu. Ich beantrage daher
die Berücksichtigung von 4.308,00 € für das Jahr 2005 und
4.308,00 € für das Jahr 2006. Bestätigung siehe
Anhang.
2. Familienheimfahrt
Gem. Steuerhandbuch f. 2005 Seite 44 und f. 2006 Seite 46
"Familienheimfahrten" können Familienheimfahrten von bis zu
201,75 € (2005) und 222,00 € (2006) monatlich abgesetzt
werden. Verheiratete (auch ohne Kind) können diese Werbekosten auf Dauer
absetzen, wenn beide Partner steuerlich relevante Einkünfte erzielen. Dies
trifft bei mir zu.
Da ich wöchentlich mit dem eigenen PKW nach Hause
fahre, betragen die Kosten pro Monat 4*314 km*0,356/km = 447,14 €
(2005) und 4*314km*0,38/km = 477,28 € (2005) für mich. (Eine
Fahrt Wien - Y. beträgt 157 km.)
Ich beantrage daher die Berücksichtigung von 12
Monaten à 201,75 €, das sind 2.421,00 € für 2005
und 12 Monaten à 222,00 €, das sind 2.664,00 €
für 2006 für Familienheimfahrten."
Das Finanzamt gab der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide insoweit teilweise Folge, als es für das Jahr 2005
- auf Grund der vorgelegten Belege - geringfügig höhere Aus- und
Fortbildungskosten und für 2006 etwas höhere Sonderausgaben ansetzte.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten und
doppelte Haushaltsführung gab es der Berufung keine Folge:
"Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
der Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte HHF dennoch als
Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange
als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem
Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort
der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann
Ursachen in der privaten Lebensführung haben, wie z.B. die
Erwerbstätigkeit des (Ehe)Partners. Da ihre Gattin schon in Pension ist,
fällt der Grund für den Erhalt der auf Dauer angelegten doppelten
Haushaltsführung und den Familienheimfahrten weg."
Der Bw. erhob gegen die beiden Berufungsvorentscheidungen
Berufung, die das Finanzamt sinngemäß als Vorlageanträge gem.
§ 276 BAO umdeutete und die Berufungen dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorlegte. Der Bw. führte in seiner Berufung
aus:
"1. Doppelte Haushaltsführung
Da ich mit 53 Jahren durch die Schließung meiner
alten Firma, nach 33 Jahren Beschäftigung, meinen Arbeitsplatz verlor, war
ich gezwungen eine Stelle in Oberösterreich ab 03.05.2004 anzunehmen. Im
Jahre 2004 wurde mir die doppelte Haushaltsführung anerkannt.
Gem. Steuerhandbuch f. 2005 Seite 44 und f. 2006 Seite 46
"Doppelte Haushaltsführung" können Miet- und Betriebskosten von bis zu
2.200,00 € monatlich abgesetzt werden. Verheiratete (auch ohne Kind)
können diese Werbekosten auf Dauer absetzen, wenn beide Partner steuerlich
relevante Einkünfte erzielen. Meine Frau ist zwar in Ruhestand bezieht aber
steuerlich relevante Einkünfte.
Ich beantrage daher die Berücksichtigung von
4.308,00 € für das Jahr 2005 und 4308,00 € für das
Jahr 2006.
Sollte dies wieder abgelehnt werden, so beantrage ich die
Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung bis 02.05.2006, d.h.
4.308,00 € für 2005 und 1.436,00 € für 2006, da
gem. Steuerhandbuch f. 2005 Seite 44 und f. 2006 Seite 46 "Doppelte
Haushaltsführung" in der Regel für eine Dauer von 2 Jahren beansprucht
werden kann, (selbst bei nichtberufstätigen Partner)
2. Familienheimfahrt
Gem. Steuerhandbuch f. 2005 Seite 44 und f. 2006 Seite 46
"Familienheimfahrten" können Familienheimfahrten von bis zu 201,75 €
(2005) und 222,00 € (2006) monatlich abgesetzt werden. Verheiratete
(auch ohne Kind) können diese Werbekosten auf Dauer absetzen, wenn beide
Partner steuerlich relevante Einkünfte erzielen. Meine Frau ist zwar in
Ruhestand bezieht aber steuerlich relevante Einkünfte.
Da ich wöchentlich mit dem eigenen PKW nach Hause
fahre, betragen die Kosten pro Monat 4*314km*0,356/km = 447,14 €
(2005) und 4*314km*0,38/km = 477,28 € (2005) für mich, (eine
Fahrt Wien - Y. beträgt 157 km)
Ich beantrage daher die Berücksichtigung von 12
Monaten à 201,75 €, das sind 2.421,00 € für 2005
und 12 Monaten à 222,00 €, das sind 2.664,00 €
für 2006 für Familienheimfahrten. Sollte dies wieder abgelehnt werden,
so beantrage ich die Berücksichtigung für.. Familienheimfahrten bis
02.05.2006, d.h. 2.421,00 € für 2005 und 888,00 €
für 2006, da gem. Steuerhandbuch f. 2005 Seite 44 und f. 2006 Seite 46
"Familienheimfahrten" in der Regel für eine Dauer von 2 Jahren beansprucht
werden kann, (selbst bei nichtberufstätigen Partner). Ich bitte daher die
o.a. Beträge in meinem Einkommensteuerbescheid zu
berücksichtigen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die Kosten der Familienheimfahrten des
verheirateten Bw. vom Arbeitsort in Oberösterreich zum in Wien gelegenen
Familienwohnort sowie die Kosten einer angemieteten Wohnung in
Oberösterreich.
Nach dem Berufungsvorbringen war der im Jahr 2004 bereits
53-jährige Bw. nach Verlust seines langjährigen Arbeitsplatzes
gezwungen, in Oberösterreich eine neue Arbeitsstelle anzunehmen. Im
Hinblick auf die Entfernung von 157 Km entschloss sich der Bw. zur Anmietung
einer Wohnung nahe des Arbeitsortes. Die Gattin des Bw. bezog im Streitzeitraum
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
pensionierte Beamtin.
Unstrittig ist, dass bei der Entfernung von 157 Km eine
tägliche Heimfahrt vom Arbeitsort zum Familienwohnsitz unzumutbar
erscheint.
Wie bereits vom Finanzamt zutreffend dargelegt wurde, kann
die Beibehaltung eines vom Beschäftigungsort in unüblicher Entfernung
liegenden Familienwohnsitzes solange bzw. unter Umständen auch auf Dauer
für den Bw. als zwangsläufig gelten, als einem Abgabepflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort oder in dessen Nähe
nicht zugemutet werden kann.
Gründe für eine Unzumutbarkeit der
Wohnungsverlegung können beispielsweise ins Gewicht fallende, am
Familienwohnort erzielte Einkünfte des (Ehe)Partners sein oder auch die
Notwendigkeit der Pflege von nahen Angehörigen durch den (Ehe)Partner. Der
häufige Wechsel der Arbeitsstelle könnte eine Verlegung des
Familienwohnsitzes zur Arbeitsstelle ebenso als unzumutbar erscheinen
lassen.
Fest steht, dass die Gattin des Bw. im Streitzeitraum (bzw.
lt. der Zentralen Datenbank der Finanzverwaltung seit 2002) Beamtin im Ruhe war.
Einer Familienwohnsitzverlegung wäre aber nur ein aktives
Dienstverhältnis der Gattin im Wege gestanden. Abgesehen vom
Dienstverhältnis der Gattin hat der Bw. keine weiteren Gründe genannt,
die einer Wohnsitzverlegung zumindest innerhalb eines 2-jährigen Zeitraumes
entgegen gestanden wären und ergeben sich solche auch aus der Aktenlage
nicht.
Zum Hinweis des Bw. auf Aussagen in den
Steuerhandbüchern des Bundesministeriums für Finanzen ist anzumerken,
dass diese die Auffassung des Ministeriums zu verschiedenen steuerlichen
Problemen von in der Regel nicht steuerlich vertretenen Bürgern in
verständlicher Form bieten. Sie stellen in erster Linie eine
Serviceleistung gegenüber dem Bürger dar, nicht jedoch eine
Rechtsquelle, an die die Finanzämter oder der Unabhängige Finanzsenat
gebunden ist. Dessen ungeachtet hält der Senat die darin genannte Frist
für einen tauglichen Maßstab zur Beurteilung der Frist, innerhalb der
eine Verlegung des Familienwohnsitzes eines verheirateten Abgabepflichtigen
zuzumuten ist.
Nachdem dem Bw. ein Zeitraum von 2 Jahren zur Verlegung des
Familienwohnsitzes zur Verfügung gestanden war und er - in Kenntnis der
Auffassung des Finanzamtes - keinerlei Gründe geltend machte, die einer
Verlegung des Familienwohnsitzes innerhalb eines zweijährigen Zeitraumes -
wie z.B. Probleme bei der Wohnungsbeschaffung in Oberösterreich - bzw.
grundsätzlich entgegengestanden wären, kommt der Unabhängige
Finanzsenat zum Schluss, dass nach Ablauf des 2-jährigen Zeitraumes
jedenfalls keine Gründe vorlagen, die eine Familienwohnsitzverlegung als
unzumutbar erscheinen lassen könnten. Aus diesem Grund können die
strittigen Ausgaben nur innerhalb des zweijährigen Zeitraumes zu
Werbungskosten führen.
Die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten
und für die doppelte Haushaltsführung konnten daher nur bis
einschließlich April 2006 - wie auch vom Bw. im Vorlageantrag in eventu
beantragt - als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für
2005 und 2006 war teilweise Folge zugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 16.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3303-W/07
- Stammnummer
- 32484
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF