Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0727-L/07
Schätzung Einnahmen aus Zustellfahrten und Kilometergeld.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0727-L/07vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MM, vertreten durch PG, vom
16. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 16. Februar
2006 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2001 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2004 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
b. Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide werden
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
festgesetzten Abgaben betragen
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
141.100,00 S
|
Einkommensteuer
|
-750,00 S
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-1.542,14 S
|
|
-2.292,00 S
|
ergibt folgende Gutschrift
|
-166,57 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Einkommen
|
17.449,48 €
|
Einkommensteuer
|
2.497,06 €
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
0,00 €
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
2.497,06 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Einkommen
|
16.564,35 €
|
Einkommensteuer
|
2.187,10 €
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
95,52 €
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
2.091,58 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2004
|
Einkommen
|
2.346,45 €
|
Einkommensteuer
|
-669,00 €
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
0,00 €
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
-669,00 €
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1. Der Bw. betätigte sich im Bereich der
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste
zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt. Für das Jahr 1999
erklärte der Bw. einen Umsatz von 352.568,00 S und einen Gewinn von
168.291,00 S. Anläßlich der Veranlagung für das Jahr 2000
erfolgte eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mit einem Umsatz von
350.000,00 S und einem Gewinn von 280.000,00 S.
2. Für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2004 wurden die
Bemessungsgrundlagen bei der Veranlagung anhand der bis zu diesem Zeitpunkt
vorliegenden Kontrollmitteilungen geschätzt. Diese Schätzung wurde wie
folgt begründet:
"Die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2001 bis 2004 ergehen auf Basis des dem Finanzamt vorliegenden
Kontrollmaterials. Dieses stammt von der Firma AM. Mit dieser haben sie einen
Tourenvertrag abgeschlossen. Somit sind sie Vertragspartner für die Firma
AM. In den bei der Firma AM vorliegenden Rechnungen ist durchwegs Umsatzsteuer
ausgewiesen. Somit schulden sie gemäß
§ 11 Abs 14 UStG
1994 die ausgewiesene USt. Auch wenn der Rechnungsaussteller laut vorliegenden
Rechnungen gelegentlich ihre Gattin ist, werden die Einnahmen in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihnen zugerechnet. Die Handschrift und die
Rechnungsformulare decken sich mit Rechnungen, die sie im Jahr 2000 beim
Finanzamt vorgelegt haben. Den Umsatzsteuerbescheiden werden folgende
Nettoumsätze zugrundegelegt:
2001: Netto 120.470,00 S
2002: Netto 13.452,00 €
2003: Netto 10.054,98 €
2004: Netto 1.670,83 €
Die Nettoumsätze gelten gleichzeitig als Einnahmen aus
Gewerbebetrieb."
3. Gegen die aufgrund der Schätzung durch die
Veranlagung ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 vom
16. Februar 2006, legte der Bw. mit Schreiben vom 16. Februar 2006
Berufung ein und ersuchte um Fristerstreckung bis 30. April 2006. Am 11. April
2006 erging seitens des Finanzamtes ein Mängelbehebungsbescheid mit einer
Frist bis 9. Mai 2006, die noch mehrmals telefonisch verlängert
wurde.
4. Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 führte der Bw.
zur Berufung folgendes aus: Die Berufung richte sich gegen die Festsetzung der
Abgaben und zwar gegen die Schätzung und die Nichtzuerkennung von Ausgaben.
Die Steuern sollten nach den beiliegenden Jahresabschlüssen und
Steuererklärungen veranlagt werden.
5. Im Rahmen von Berufungsvorentscheidungen vom
16. November 2006 setzte das Finanzamt - gestützt auf weitere
Kontrollmitteilungen - die Umsatzsteuer und die Einnahmen (Gewinne) neu fest.
(1) Umsätze:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
S
|
€
|
€
|
€
|
Einnahmen Erstbescheid
|
120.479,00
|
13.452,00
|
10.054,98
|
1.670,83
|
2. Mitteilung
|
23.000,07
|
6.685,28
|
9.780,99
|
3.327,30
|
Summe Einnahmen netto
|
143.479,07
|
20.137,28
|
19.835,97
|
4.998,13
|
USt 20%
|
28.695,81
|
4.027,46
|
3.967,19
|
999,63
|
VSt 1,8%
|
2.582,62
|
362,47
|
357,04
|
89,96
(2) Gewinnermittlung:
|
Einnahmen
|
143.479,07
|
20.137,28
|
19.835,97
|
4.998,13
|
Anzahl Monate
|
6
|
12
|
12
|
4
|
Schätzung Kosten
|
2,75
|
0,20
|
0,20
|
0,20
|
Kilometer/Tag
|
70
|
70
|
70
|
70
|
Tage
|
156
|
312
|
312
|
104
|
Kilometer/Jahr
|
10.920
|
21.840
|
21.840
|
7.280
|
KFZ-Kosten
|
-30.030,00
|
-4.368,00
|
-4.368,00
|
-1.456,00
|
Gewinn
|
113.449,07
|
15.769,28
|
15.467,97
|
3.542,13
(3) Diese Festsetzungen wurde wie folgt
begründet:
a. Umsatzsteuer: "Die in der Berufung beantragten
Vorsteuern aus Diäten können nicht anerkannt werden, weil keine Reisen
iSd EStG vorliegen. Die bisherigen Entgelte wurden um die Entgelte aus einer
zweiten Kontrollmitteilung der Firma AM erhöht. Die Berechnungsgrundlagen
wurden dem Steuerberater zur Verfügung gestellt und durchbesprochen. Dem
Antrag des steuerlichen Vertreters auf Anerkennung der Vorsteuerpauschalierung
wurde stattgegeben."
b. Einkommensteuer: "Der Berufung wurde teilweise
stattgegeben. Die beantragten Kilometergelder für betriebliche Fahrten
konnten nicht anerkannt werden, weil das Auto überwiegend betrieblich
genutzt wurde und daher nur die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden
können. Diese wurden mit 2,75 S pro Kilometer geschätzt. Die
beantragten Reisekosten werden nicht anerkannt, weil keine Reisen im Sinne der
Bestimmungen des EStG vorliegen. Zusätzlich zu den im Erstbescheid
angesetzten Einnahmen wurden weitere Einnahmen von der Firma AM
berücksichtigt. Diese gehen aus einer zweiten Kontrollmitteilung hervor und
wurden mit dem steuerlichen Vertreter abgestimmt. Die Berechnungsgrundlagen und
die Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden diesem bereits zur
Verfügung gestellt. Die Ermittlung der zurückgelegten Kilometer
erfolgte mangels Unterlagen im Schätzungswege.
6. Am 22. Juni 2006 legte die Sachbearbeiterin des
Finanzamtes einen Aktenvermerk an: Der Bw. sei persönlich erschienen.
Fahrtenbuch und Aufschreibungen über die Reisekosten seien nicht vorhanden.
Lebenshaltungskosten: Nebenbei sei in Tankstellen gearbeitet worden (2002,
2003). 2004 habe der Bw. Arbeitslosengeld bezogen.
7. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 wurde vom
Steuerberater für den in Ägypten weilenden Klienten um
Fristverlängerung für den Vorlageantrag bis zum 20. Januar 2007
ersucht.
8. Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 stellte der Bw.
den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ersucht werde, die im Schätzungswege zum Ansatz
gebrachten Kilometeraufwendungen den im öffentlichen Dienst vorgesehenen
Kilometergeldsätzen anzupassen. Diese entsprächen ohnehin, wie dies
von den Kraftfahrerverbänden immer wieder kritisiert werde, nicht den
tatsächlichen Kosten des Betriebes eines KFZ pro gefahrenem Kilometer.
Im Zuge der Veranlagung der Jahre 2001 bis 2004 habe man
Einnahmen zugerechnet, über welche der Bw. weder tatsächlich noch
wirtschaftlich habe verfügen können.
Tatsächlich deswegen nicht, weil der Bw. in den
nachfolgend angeführten Zeiträumen gar nicht in der Lage gewesen sei,
Umsätze zu tätigen: Vom
- 1. April bis 15. Oktober 2001 und
- 1. März bis 13. August 2002 sei der Bw. als
Angestellter bei einer Tankstelle in T. und vom
- 1. Januar bis 30. August 2003 als Angestellter einer
Tankstelle in L. tätig gewesen.
Die Jahreslohnzettel seien der Finanzverwaltung bekannt, es
sei jeweils Vollbeschäftigung vorgelegen. In den genannten Zeiträumen
habe eine andere Person die Verfügungsgewalt über die
berufungsgegenständlichen Einnahmen gehabt. Dies sei Herr MH gewesen,
welcher in Vertretung des Mandanten den Auslieferungsvertrag bei der Firma AM
erfüllt und über die dafür zur Auszahlung gelangten Entgelte
verfügt habe. Dieser sei in tatsächlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht der ausführende Unternehmer in den genannten Zeiträumen
gewesen.
Es werde daher ersucht, die Bemessungsgrundlagen neu
festzusetzen. Beantragt werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
9. Am 18. Juni 2007 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.
a. Mit Schreiben vom 10. September 2007 wurde der Bw. zu
einer Erörterung am 24. September 2007 geladen. Der Bw. wurde zeitgleich
mittels Vorhalt ersucht, binnen einer Woche Name und Adresse jener Person (MH)
bekanntzugeben, die die berufungsgegenständlichen Einnahmen erzielt haben
soll oder diese Person stellig zu machen. Diese sei im zentralen Melderegister
nicht aufzufinden und könne daher von der Berufungsbehörde nicht
kontaktiert werden.
Zudem werde der Bw. ersucht, die Berufung zu konkretisieren
und darzulegen, welche Einnahmen er nicht habe lukrieren können und aus
welchen Gründen eine Person die Fahrten durchgeführt haben solle, die
keinen Vertrag mit der Firma AM gehabt habe. Die Stellungnahme wurde mit
24. September 2007 befristet.
b. Am 18. September 2007 wurde der Zeuge MR -
Mitarbeiter der Firma AM - geladen.
c. Anläßlich der Zeugeneinvernahme am 21.
September 2007 gab der Zeuge MR folgendes zu Protokoll:
SB: Welche Position bekleiden sie in der Fa. AM?
Antwort MR: Ich bin zuständig für die
Auslieferung unserer gesamten Produktpalette, dh. Auslieferung Zeitungen,
Zeitschriften, Photo, Pharma, Banken, Optiker und Bücher. Ich organisiere
die selbständigen Gewerbetreibenden bzw Frächter, die eine
Frachtvereinbarung abschließen.
SB: Was wissen Sie über die Tätigkeit des Bw. und
deren Ablauf?
Antwort MR: Herr MM ist ein Frächter der eine Tour hat
und auf dieser täglich zustellt (bunte Palette). Den Frächtervertrag
haben andere Personen (vermutlich die Schwester bzw der Bruder) abgeschlossen
und die Tätigkeit übte MM aus (ist österr. Staatsbürger seit
7. Mai 1999). MM ist meines Wissens nach jeden Tag gefahren (ausgenommen
bei Urlaubsvertretungen, Krankheit usw.). Er ist verpflichtet diese Tour zu
bedienen, wer das dann ausführt, ist Sache des Frächters. Am
Monatsende wird eine Rechnung für die Leistung des Frächters gestellt
(mit Mehrwertsteuer). Die Rechnungssumme wird auf ein vom Frächter
angegebenes Konto überwiesen. Die Tour ist eine Linzer Stadttour und macht
täglich ca. 70 km aus. Welche Kosten dabei anfallen ist Sache des
Frächters und von ihm zu tragen.
SB: Wann ist diese Tour zeitlich gesehen zu
absolvieren?
Antwort MR: Ca. von 0.00 bis 6.30 Uhr ist die Tour zu
absolvieren. Der Frächter expediert die Ware für seine Tour selbst an
unserem Firmenstandort.
SB: Wussten Sie von anderen (zusätzlichen)
Betätigungen des Bw. und kann er diese außerhalb der Tourzeit
ausüben?
Antwort MR: Ob er außerhalb der Zeit andere
Tätigkeiten ausübte, ist mir nicht bekannt. Er kann solche
Tätigkeiten ausüben als Selbständiger, hat sich aber an die
Bedingungen der Frachtvereinbarungen zu halten.
SB: Kennen sie Hrn MH?
Antwort MR: Das ist meines Wissens nach irgendein
Familienmitglied oder ein engerer Bekannter. Von der Tour her kenne ich den
Herrn nicht.
d. (1) Am 24. September 2007 wurde eine
Erörterung mit dem steuerlichen Vertreter (WR) des Bw.
abgeführt:
WR: Herr MM ist seit 2003 in Konkurs und hat sowohl die in
den von ihm abgegebenen Bilanzen erklärten Einnahmen, als auch die von der
Finanzverwaltung zusätzlich festgestellten Gelder nicht direkt selbst
erhalten, vielmehr gingen diese auf dem Konto seiner Gattin ein. Herr MH
(Schwager des Bw.) hat in einem Schriftsatz vom 17. Dezember 2006
bestätigt, dass er die dem Herrn MM zugerechnete Tätigkeit in dessen
Abwesenheit alleine ausgeführt hat, wobei die Gelder auf das Konto seiner
Schwester eingegangen sind. Übergeben wird das Konzept vom 17. Dezember
2006.
SB: Stellen Sie einen konkreten Antrag zum Herrn MM bzw. zu
Herrn MH? Sollen diese als Zeugen einvernommen werden, wenn ja, zu welchem
Thema?
WR: Zeugenaussage des MH liegt bereits schriftlich vor. Der
Herr MH befindet sich derzeit in Ägypten. Zu Herrn MM: Der Steuerpflichtige
kann jederzeit zur Zeugenaussage geladen werden. Er ist derzeit bis 18 Uhr bei
der Firma S beschäftigt. Auch eine Zeugenaussage der Frau KH kann jederzeit
erfolgen.
SB: Sind die Zurechnungsbeträge als solche strittig
(Einnahmen)?
WR: Nein, die sind nicht strittig.
SB: Zu den Betriebsausgaben. Ist es richtig, dass
ausschließlich die Höhe des Kilometergeldes strittig ist bzw. die
Anzahl der Kilometer nicht strittig ist?
WR: Ja.
SB: Die Diäten wurden nicht anerkannt, weil es sich um
eine Stadttour handelt und die entsprechenden Kilometergrenzen nicht
überschritten wurden.
WR: Wird anerkannt und wurde auch in der Berufung nicht
releviert.
(2) In dem von der steuerlichen Vertretung übergebenen
"Konzept" (Bestätigung für das Finanzamt) des MH wird
ausgeführt:
Hiermit bestätige ich - MH - die Tour 3 im Linzer
Zentralraum für die Firma AM alleine ausgeführt und die Gesamtsumme
der monatlichen Rechnungen (auf das Konto meiner Schwester KH) erhalten zu haben
und zwar für folgenden Zeitraum der Abwesenheit meines Schwagers MM
- Angestellter 1. April bis 15. Oktober
2001
- 1. März bis 13. August 2002
- 1. Januar bis 30. Juni 2003.
e. Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 26.
September 2007 wurde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist im gegenständlichen Fall die
Zurechnung der aufgrund der Kontrollmitteilungen ermittelten
Zuschätzungsbeträge an den Bw. und die Höhe der KFZ-Kosten.
Beantragt wird die Berücksichtigung des amtlichen Kilometersatzes.
2. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die aufgrund
von Kontrollmitteilungen aufgedeckten Einnahmen aus Transportfahrten für
die Firma AM dem Bw. zuzurechnen sind. Der Bw. behauptet hingegen, er habe
über diese Einnahmen nicht verfügen können, weil er in dieser
Zeit als Angestellter bei Tankstellen gearbeitet habe. Zudem bestätigt sein
Schwager MH in einem - als "Konzept" - betitelten Schreiben, dass er diese
Fahrten unternommen und das Geld über seine Schwester (die Gattin des Bw.)
kassiert habe.
Der Unabhängige Finanzsenat geht nach Prüfung der
Sachlage aus folgenden Gründen davon aus, dass dem Bw. die bezeichneten
Einnahmen zuzurechnen sind:
a. Zunächst ist festzuhalten, dass die voranstehend
angeführten Einnahmen unbestritten erzielt, aber weder vom Bw., noch von MH
versteuert worden sind. Erst eine Prüfung bei der Firma AM hat diese
Umstände zutage gefördert, wobei auch danach keine Versteuerung
vorgenommen wurde. Dies hat die Glaubwürdigkeit von MM und MH nicht
erhöht.
b. MM ist von der maßgeblichen Firma als jene Person
bezeichnet worden, die die Fahrten durchgeführt hat. MR als Vertreter
dieser Firma hat als Zeuge ausgesagt, dass MM jener Frächter sei, der
täglich zustelle und die Tätigkeit ausgeübt habe. Seines Wissens
nach sei MM jeden Tag gefahren.
Der Zeuge MR ist in der Firma AM für die gesamte
Auslieferung der Produktpalette zuständig und kennt den Bw. offenbar
infolge der langjährigen Geschäftsbeziehung gut. Er ist mit dem Bw.
nicht verwandt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der MR veranlasst haben
könnte, ein gerichtliches Strafverfahren aufgrund einer falschen Aussage
auf sich zu nehmen. MR ist daher in jedem Fall glaubwürdiger als der
Schwager MH, dessen Adresse trotz Aufforderung nicht genannt und von dem
lediglich mitgeteilt wurde, er befinde sich in Ägypten. Zudem liegt von MH
keine Zeugenaussage, sondern nur eine einfache schriftliche Bestätigung
vor. MH ist dem Vertreter der Firma AM als Ausführender der Tour nicht
bekannt.
c. Die Argumente des Bw. können nicht überzeugen:
Wenn MM die Tour gefahren ist, spielt es keine Rolle, an wen das Geld von der
Firma überwiesen wurde. Auch eine Überweisung an seine Frau - die
offenkundig ohnehin nur der Verschleierung gedient hat - ändert nichts
daran, dass die Einkünfte dem Bw. zuzurechnen sind, da dieser das
Leistungspotential zur Einkunftserzielung eingesetzt hat. Kein Hindernis sind
auch die vom Bw. angeführten Tätigkeiten für eine Tankstelle. Die
Zustellungen erfolgen in der Nacht (bis spätestens 6.30 Uhr), sodass einer
anschließenden Angestelltentätigkeit auf einer Tankstelle kein
Hindernis entgegensteht. Die Ausübung einer Nebentätigkeit im
Zustellbereich neben einem Hauptjob ist nicht ungewöhnlich und wird oftmals
dazu benützt, um einen Zusatzverdienst zu erreichen. Im übrigen hat
der Bw. nur teilweise im Veranlagungszeitraum als Angestellter gearbeitet. Die
Nichtvereinnahmung der Einkünfte aus der Zustelltätigkeit kann der Bw.
mit derart unkonkreten Behauptungen nicht dartun. Ein Antrag auf Einvernahme
weiterer Personen wurde in der Erörterung trotz ausdrücklicher Frage
nicht gestellt, vom steuerlichen Vertreter wurde lediglich die Möglichkeit
einer Befragung avisiert, ohne konkrete Fragethemen zu benennen. Der
Unabhängige Finanzsenat sieht sich dadurch nicht veranlasst, weitere
Zeugenbefragungen vorzunehmen.
Zusammengefasst weisen sowohl die Unterlagen bei der Firma
AM, als auch die Zeugenaussage von MR darauf hin, dass MM die Tour gefahren ist
und damit die Zustellleistung erbracht hat. Die Bestätigung im "Konzept"
des Schwagers wird demgegenüber als Schriftstück mit nur minderer
Glaubwürdigkeit angesehen.
Aus den angeführten Gründen waren die Einnahmen
aus den Kontrollmitteilungen dem Bw. zuzurechnen. Da weder die
Berechnungsmethode an sich, noch die Ermittlung der Umsätze oder die
Schätzung der Vorsteuer strittig war, ist die Berufung in diesem Punkt
(Umsatzsteuer) abzuweisen.
3. a. Der Bw. beantragt die Ansetzung der amtlichen
Kilometergelder, während die Finanzverwaltung bisher einen Satz von 2,75 S
bzw. 0,20 € schätzungsweise angewandt hat. Diäten waren
nicht abzugsfähig, da die entsprechenden Grenzen nicht überschritten
wurden.
b. Da die Belege für den KFZ-Aufwand nicht vorgewiesen
werden konnten, war die Schätzung gem. § 184 BAO gerechtfertigt. Der
Unabhängige Finanzsenat geht allerdings - anders als die Finanzverwaltung -
nach den Angaben des StPfl davon aus, dass ein Privatfahrzeug vorlag, das
betrieblich genutzt wurde, wobei aber eine überwiegende betriebliche
Nutzung nicht zwingend anzunehmen ist. Die Finanzverwaltung hat dafür auch
keine Nachweise erbracht. Der Ansatz der KFZ-Kosten konnte aus diesem Grund mit
dem Kilometergeld erfolgen.
Es würde aber auch die Richtigkeit der Rechtsansicht
der Finanzverwaltung zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar soll gem. EStR
1615 bei überwiegender betrieblicher Nutzung die Schätzung nach den
tatsächlichen Kosten erfolgen und nicht auf Basis des Kilometergeldes.
Diese Aussage ist aber nach VwGH 1.10.1974, 114/74 auf den dort verhandelten
Fall bezogen, bei dem ein selbständiger Handelsvertreter 36.400 km
betrieblich und 9.100 km privat gefahren ist. Über 30.000 km entsprechen
die Kilometergeldsätze nicht mehr den tatsächlichen Kosten. Die
Finanzbehörde hat daher im VwGH-Fall zu Recht eine Kostenschätzung
durchgeführt. Der VwGH betont aber ausdrücklich, dass die Wahl der
Schätzungsmethode grundsätzlich frei steht und die
Kilometergeldsätze in "einem Fall wie dem gegenständlichen" keine
taugliche Schätzungsgrundlage bieten, weil die Sätze unter
"Zugrundelegung einer wesentlich geringeren jährlichen Fahrtstrecke
errechnet werden." Daraus kann umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass bei
geringeren Fahrtstrecken - insbesondere wenn sich eine Kostenschätzung
mangels vorhandener Belege und Aufzeichnungen nur erschwert durchführen
lässt - auch die Schätzung mit den Kilometergeldern in Betracht kommt.
Dass die Kostenschätzung im gegenständlichen Fall nicht oder nur
erschwert möglich war, beweist schon die Tatsache, dass auch die
Finanzverwaltung mit einem Teilkilometergeld geschätzt hat, ohne den dabei
verwendeten Satz näher zu begründen. Der Unabhängige Finanzsenat
geht davon aus, dass im Fall niedriger Kilometerzahlen (bis 30.000 km) - wie im
gegenständlichen Berufungsfall - auch bei überwiegender betrieblicher
Nutzung eine Kilometergeldschätzung schlüssig sein kann, weil in
diesem Bereich die amtlichen Sätze in etwa den tatsächlichen Kosten
entsprechen.
c. Die betrieblich gefahrenen Kilometer sind nicht
strittig. Der Kilometergeldsatz in den Jahren 2001 bis 2004 betrug 4,90 S
bzw. 0,356 €. Unter Anwendung dieser Sätze ergibt sich folgender
Gewinn:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
S
|
€
|
€
|
€
|
Einnahmen
|
143.479,07
|
20.137,28
|
19.835,97
|
4.998,13
|
Anzahl Monate
|
6
|
12
|
12
|
4
|
Schätzung Kosten
|
4,90
|
0,356
|
0,356
|
0,356
|
Kilometer/Tag
|
70
|
70
|
70
|
70
|
Tage
|
156
|
312
|
312
|
104
|
Kilometer/Jahr
|
10.920
|
21.840
|
21.840
|
7.280
|
KFZ-Kosten
|
-53.508,00
|
-7.775,04
|
-7.775,04
|
-2.591,68
|
Gewinn
|
89.971,07
|
12.362,24
|
12.060,93
|
2.406,45
Der Berufung war in Bezug auf die Betriebsausgaben
teilweise stattzugeben.
Beilage: 4 Berechnungsblätter, 1
Anonymisierungsblatt
Linz, am 16.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0727-L/07
- Stammnummer
- 32475
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF