Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0151-W/07
Pauschale und griffweise Zuschätzungen in Anlehnung an Vorzeiträume ohne nähere Begründung bilden keinen tauglichen Nachweis für das Vorliegen einer Abgabenverkürzung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0151-W/07vom 15.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag: Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit §
13 und § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung der Beschuldigten vom 6. April 2002 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des
Finanzamtes Wien 21/22 vom 11. Februar 2002, SpS, nach der am
15. Jänner 2008 in Abwesenheit der Beschuldigten und in Anwesenheit
der Amtsbeauftragten Hofrätin AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses aufgehoben und in
der Sache selbst erkannt:
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
schuldig, sie hat als verantwortliche Geschäftsführerin der
Fa. S-GmbH vorsätzlich
a) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer
unrichtigen Umsatzsteuererklärung 1997 eine Verkürzung von
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 489,96 (S 6.742,00)
bewirkt; und weiters
b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Jänner bis März 2001 in Höhe von
€ 999,39 (S 13.752,00) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
Sie hat hierdurch die
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1,
Abs. 3 lit. a FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird
über die Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 1 Tag verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die von der Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 30,00 bestimmt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen die Bw. wegen des Verdachtes
der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG und
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geführte Finanzstrafverfahren hinsichtlich
folgender Abgabenarten und Zeiträume bzw. Differenzbeträge
eingestellt:
Zu Schuldspruch
Punkt 1.a) des Erkenntnisses des Spruchsenates:
Umsatzsteuer 1996 in Höhe von S 33.081,00,
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 7.895,00
(Differenzbetrag)
Umsatzsteuer 1998 in Höhe von S 20.000,00.
Zu Schuldspruch
Punkt 1.b) des Erkenntnisses des Spruchsenates:
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von S 35.999,00
(Versuch)
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von S 50.002,00
(Versuch)
Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von
S 51.510,00 (Versuch)
Zu Schuldspruch
Punkt 1.c) des Erkenntnisses des Spruchsenates:
Kapitalertragsteuer 1996 in Höhe von
S 54.426,00
Kapitalertragsteuer 1997 in Höhe von
S 25.313,00
Kapitalertragsteuer 1998 in Höhe von
S 40.000,00
Kapitalertragsteuer 1999 in Höhe von
S 98.667,00
Kapitalertragsteuer 2000 in Höhe von
S 133.333,00
Zu Schuldspruch
Punkt 2.) des Erkenntnisses des Spruchsenates:
Umsatzsteuer Februar und März 2001 in Höhe
S 9.032,00 (Differenzbetrag).
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
11. Februar 2002, SpS, wurde die Bw. der bewirkten und versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG für schuldig erkannt,
weil sie als Geschäftsführerin der Fa. S-GmbH
vorsätzlich
1.) unter Verletzung der in den §§ 119 ff.
BAO normierten abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1996 bis
2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer, und
zwar
a) Umsatzsteuer 1996 in Höhe von S 33.081,00
(€ 2.404,09), Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 14.637,00
(€ 1.063,71) und Umsatzsteuer 1998 in Höhe von S 20.000,00
(€ 1.453,45) bewirkt habe; und weiters
b) Umsatzsteuer 1999 in Höhe von S 35.999,00
(€ 2.616,14), Umsatzsteuer 2000 in Höhe von S 50.002,00
(€ 3.633,78) sowie Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von
S 51.510,00 (€ 3.743,37) zu bewirken versucht habe; und
weiters
c) unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungspflicht selbst zu berechnende Abgaben, nämlich
Kapitalertragsteuer 1996 in Höhe von S 54.426,00
(€ 3.955,29), 1997 in Höhe von S 25.313,00
(€ 1.839,56), 1998 in Höhe von S 40.000,00
(€ 2.906,91), 1999 in Höhe von S 98.667,00
(€ 7.170,41) und 2000 in Höhe von S 133.333,00
(€ 9.689,68) nicht entrichtet habe; und weiters
2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis März
2001 in Höhe von S 22.784,00 (€ 1.655,77) bewirkt, wobei sie dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über die Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 12.800,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 32 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die von der Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die finanzstrafrechtlich unbescholtene,
beschäftigungslose Bw. keine Sorgepflichten habe und über kein
Einkommen und kein Vermögen verfügen würde.
Die nunmehr in Liquidation befindliche Fa. S-GmbH sei
1993 gegründet worden und die Bw. sei ab 4. März 1994 deren
Geschäftsführerin und ab 19. März 2001 die Liquidatorin
gewesen. Unternehmensgegenstand sei ein Gasthaus gewesen, das die Bw. allein
geführt habe. Mit der Ermittlung der steuerlichen Zahllasten habe sie einen
Steuerberater beauftragt.
Die Bw. habe in den Jahren 1996 bis 2000 bei der Fa. X.
Getränke bestellt und die aus dem Bezug resultierenden Umsätze und
Einkünfte vorsätzlich nur teilweise in die Buchhaltung bzw.
steuerlichen Erklärungen aufgenommen.
Die zugrunde liegende Umsatzsteuernachschau des Finanzamtes
sei als qualifiziertes logisch nachvollziehbares Beweismittel in Widerlegung der
Verantwortung der Bw. zu sehen. Ihre Behauptung, die Pflichten eines
Geschäftsführers und damit auch ihre steuerlichen Pflichten nicht
gekannt zu haben, sei einerseits deshalb unglaubwürdig, weil sie zumindest
zeitweise einen Steuerberater beschäftigt habe, also sehr wohl von diesem
über steuerliche Pflichten informiert worden sei und andererseits es
Allgemeinwissen jeder Person sei, dass Steuern, die aus dem Betrieb eines
Gasthauses entstehen, zu entrichten seien. Beweiswürdigend sei ferner dazu
anzuführen, dass die Bw. in der Verhandlung vor dem Spruchsenat durchaus
nicht einen geistig einfachen, sondern einen lebenserfahrenen und schnell
denkenden Eindruck erweckt habe, die ihren Standpunkt eloquent, wenn auch
vergeblich, durchsetzen habe wollen. Realistisch sei die Situation der GmbH wohl
so gewesen, dass zumindest mangelhafte Buchführung und vielleicht auch
andere Gründe wirtschaftliche Probleme gebracht hätten und dann durch
Schwarzeinkäufe bei der Fa. X. ein Ausgleich gesucht werden sollte. Es
bestehe bei der diesbezüglichen reichen Erfahrung des Senates nicht der
geringste Anlass, der Verantwortung der Bw. zu folgen, wonach sie die Behauptung
des Prüfers, er hätte keine Unterlagen bekommen, nicht verstehen
könne, sie hätte den Steuerberater immer bezahlt, es sei seine Schuld,
dass er keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe und sie habe nur korrekt
und mit Überweisung an die Brauerei bezahlt. Die im Strafakt
angeführten, ins Detail gehenden Darstellungen der Systemgruppe der
Großbetriebsprüfung Wien seien gedanklich bestechend und mit einer
inhaltlich substanzlosen Verantwortung jedenfalls nicht zu
erschüttern.
Rechtlich sei davon auszugehen, dass nach Meinung des
Senates die Bw. sehr wohl durch mehrjährige Führung eines Gasthauses
und Kontakt mit dem Steuerberater die für den Bereich dieses Verfahrens
erforderlichen steuerlichen Kenntnisse gehabt habe. Sollte dies aber nicht der
Fall gewesen sein, dann sei für sie aber auch nichts zu gewinnen, denn dann
wäre sie verpflichtet gewesen, sich die erforderlichen Kenntnisse
anzueignen. Nach den Bestimmungen der §§ 18 ff. GmbH-Gesetz und
§ 80 BAO hätte die Bw. die Verpflichtung zur Führung der
notwendigen Bücher und zur Erbringung der steuerlichen Leistungen gehabt,
das sei die Einbringung der Steuererklärungen und Abfuhr der Zahllasten.
Gegen diese Verpflichtungen habe sie mit der festgestellten Vorsatzform
verstoßen.
Die Bw. habe damit durch Abgabe unrichtiger
Erklärungen zur Umsatzsteuer für 1996 bis 1998 und Unterlassung der
Abgabe von Erklärungen für 1999 und 2000 zu Punkt 1.) des
Spruches das Finanzvergehen der teils bewirkten und teils versuchten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG
sowie § 13 FinStrG begangen; zu Folge Verletzung der Bestimmung des
§ 21 UStG habe sie zu Punkt 2.) des Spruches überdies das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
bisherigen ordentlichen Wandel und die Tatsache des teilweisen Versuches, als
erschwerend hingegen die Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum
an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
fristgerechte Berufung der Bw. vom 6. April 2002 (dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt am 8. Oktober 2007) mit welcher eine
vorsätzliche Handlungsweise bestritten wird und im Rahmen der die Bw.
ausführt, dass es ihr unklar sei, wie die Nachforderungen zustande gekommen
seien. Sie ersuche daher höflichst ihr Glauben zu schenken und ihrer
Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe
bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so
beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für
die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs.
2:
Die Verjährungsfrist
beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre,
für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen
Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005,
BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004)
Zunächst ist aus Anlass der Berufung von Amts wegen
festzustellen, dass hinsichtlich der unter Punkt 1.a) des Schuldspruches des
angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates der Bestrafung zugrunde gelegten
Verkürzung an Umsatzsteuer 1996 in Höhe von S 33.081,00
(€ 2.404,09) sowie hinsichtlich der unter Schuldspruch Punkt 1.c)
angeführten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer 1996 in Höhe von
S 54.426,00 (€ 3.955,29) und Kapitalertragsteuer 1997 in
Höhe von S 25.313,00 (€ 1.839,56) mittlerweile absolute
Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5
FinStrG eingetreten ist.
Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1
FinStrG ist als Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich Umsatzsteuer 1996
der Tag der Zustellung des Umsatzsteuerbescheides 1996, welcher aufgrund
der abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuererklärung eine zu niedrige Zahllast
ausgewiesen hat, anzusehen. Der Umsatzsteuerbescheid 1996 vom
30. Oktober 1997 wurde (unter Zugrundelegung eines Postlaufes von
3 Werktagen) am 4. November 1997 zugestellt und das Delikt war an
diesem Tag somit vollendet. Mit Ablauf des 4. November 2007 ist daher
insoweit die absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten.
Die unter Spruchpunkt 1.c) des angefochtenen
Erkenntnisses angeführten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer für
die Jahre 1996 und 1997 waren entsprechend der Bestimmung des
§ 96 EStG durch Nichtabgabe der Kapitalertragsteueranmeldungen und
Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer bis eine Woche nach Ablauf des jeweiligen
Monats bewirkt, sodass auch insoweit die absolute Verjährung der
Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG spätestens
mit Ablauf des 7. Jänner 2008 (für Dezember 1997)
eingetreten ist.
Es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen.
Der erstinstanzlichen Bestrafung durch den Spruchsenat
liegen die Feststellungen einer Betriebsprüfung der Fa. S-GmbH
für die Jahre 1996 bis 2000 und einer Umsatzsteuernachschau für den
Zeitraum Jänner bis März 2001 (Bericht bzw. Niederschrift vom
21. März 2001) zugrunde.
Unter Textziffer 21 des genannten
Betriebsprüfungsberichtes wurde betreffend die gegenständliche
Umsatzsteuer 1997 festgestellt, dass der Abgabenbehörde
Kontrollmaterial in Form von Datenbeständen der Fa. X. vorliegen
würde, dabei handle es sich um so genannte inoffizielle Lieferungen von
Bier sowie alkoholfreien Getränken, welche vom geprüften Unternehmen
neben den zur Kundennummer Y. erfolgten offiziellen Lieferungen bezogen
wurden. Aufgrund dieser nachgewiesenen Wareneinsatzverkürzungen wurde unter
Zugrundelegung des aus der Buchhaltung ermittelten Rohaufschlages ein nicht
erklärter Umsatz an Fassbier und alkoholfreien Getränken in Höhe
von S 33.710,13 (netto 20%) ermittelt, sodass sich die daraus resultierende
und in der Umsatzsteuererklärung 1997 nicht offen gelegte Umsatzsteuer
mit S 6.742,00 (€ 489,96) errechnet. Insoweit schließt sich
der Unabhängige Finanzsenat den Feststellungen des Spruchsenates sowohl zur
objektiven als auch zur subjektiven Tatseite an und verweist einerseits auf die
Ausführungen des Betriebsprüfungsberichtes unter Textziffer 20,
in welchem dezidiert und detailliert dargestellt wird, weswegen vom
Vorhandensein von Schwarzeinkäufen und nicht erklärten Umsätzen
ausgegangen werden kann.
Der darüber hinausgehende Verkürzungsbetrag an
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 7.895,00 (€ 573,75)
beruht auf einer pauschalen Zuschätzung. Unter Anwendung eines aus den
nachgewiesenen Schwarzeinkäufen an Bier und alkoholischen Getränken
ermittelten Verkürzungsprozentsatzes von 10% erfolgte eine im
Betriebsprüfungsbericht nicht näher begründete Zurechnung zu den
übrigen Spartenerlösen (Kaffee, Tee, Küche, Brot und Gebäck
usw.).
Des Weiteren erfolgten unter Textziffer 24 des
Betriebsprüfungsberichtes Umsatzzuschätzungen für die Jahre 1998
bis 2000, da für diese Jahre keine Bücher und Aufzeichnungen bzw. auch
keine Belege vorgelegt werden konnten. Diese Schätzung erfolgte unter
Bedachtnahme auf den in den Jahren 1996 und 1997 festgestellten
Wareneinsatzverkürzungen bei Bier und alkoholfreien Getränken in Form
von griffweisen Umsatzzuschätzungen, wobei zu den dem ermäßigten
Steuersatz unterliegenden Küchenumsätzen zusätzlich noch
festgestellt wurde, dass diese nicht nachvollziehbar unter den
branchenüblichen Rohaufschlagssätzen liegen würden.
Diese darüber hinaus nicht näher begründeten
Umsatzzurechnungen wurden als verdeckte Gewinnausschüttung der
Kapitalertragsteuer unterzogen, woraus sie die hier auch zu beurteilenden
Kapitalertragsteuernachforderungen 1998 bis 2000 laut Spruchpunkt 1.c) des
erstinstanzlichen Erkenntnisses resultierten.
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert
zwar grundsätzlich die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch
trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit
der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur dann angenommen werden,
wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des
Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem
Ermessen nicht richtig sein kann. Dabei reicht die Tatsache, dass
Geschäftsvorgänge in die Buchhaltung nicht aufgenommen wurden oder
Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, für sich alleine nicht
aus, Verkürzungsvorsatz anzunehmen. Weil es hier viel mehr der Feststellung
bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den
festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (VwGH 7.7.2004,
2003/13/0171).
Während im Abgabenverfahren, in dem der
Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen mangelhaft sind, das Risiko
unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen hat, trifft im
Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast zu der Richtigkeit der
Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit
solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung des Beschuldigten (auch
hinsichtlich der Höhe der Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, dass
sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann (VwGH 7.2.1989,
88/14/0222).
Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis
gelangt, dass die im gegenständlichen Fall nicht durch Kontrollmitteilungen
belegten pauschalen Umsatzzuschätzungen in runden Tausenderbeträgen im
Abgabenverfahren aufgrund der festgestellten Mängel der Bücher und
Aufzeichnungen zwar ohne Weiteres berechtigt sein mögen, jedoch derartige
Feststellungen für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens nicht ausreichen, um
den finanzstrafrechtlichen Nachweis der angeschuldigten Verkürzungen zu
erbringen. Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens ist es vielmehr
erforderlich festzustellen, aufgrund welcher konkreter Tathandlungen welche
genau bestimmbaren Abgabenverkürzungen durch die Bw. bewirkt wurden.
Derartige Feststellungen lassen sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der
Verantwortung der Bw. im Bezug auf die Umsatzzuschätzungen der
Jahre 1998 bis 2000 nicht treffen, sodass insoweit eine durch die Bw.
bewirkte Abgabenverkürzung schon objektiv nicht erweisbar ist und die Bw.
daher vom Verdacht der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung an
Umsatzsteuer 1998 bis 2000, Körperschaftsteuer 2000 und Kapitalertragsteuer
1998 bis 2000 in der aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates ersichtlichen Höhe freizusprechen und insoweit mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen war.
Unter Spruchpunkt 2.) des erstinstanzlichen
Erkenntnisses wurde die Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
sie als verantwortliche Geschäftsführerin für diese Monate weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
hat.
Eine nähere Überprüfung der Bezug habenden
Textziffern 17 und 18 des Betriebsprüfungsberichtes vom
21. Mai 2001 zeigt jedoch, dass die Umsatzsteuervorauszahlung
Jänner 2001 aus der Buchhaltung der Fa. S-GmbH mit S 4.584,00
(€ 333,13) ermittelt wurde. Für die Monate Februar und März
2001 erfolgte eine schätzungsweise Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen, welcher die Umsätze des Monates Jänner
2001 als Basis zugrunde gelegt wurden, bei der jedoch wegen Nichtvorlage der
Unterlagen kein Vorsteuerabzug durch die Abgabenbehörde erster Instanz
berücksichtigt wurde. So wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen für
diese beiden Monate jeweils mit S 9.100,00 schätzungsweise festgesetzt
und vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegt.
Der Unabhängige Finanzsenat ist hinsichtlich der
Monate Februar und März 2001 zur Ansicht gelangt, dass eine derartige
Schätzung nicht den Anforderungen eines finanzstrafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens entspricht und in dieser Höhe nicht erwiesen werden
kann. Es entspricht vielmehr der Erfahrung des täglichen Lebens, dass bei
aufrechtem Geschäftsbetrieb zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der
betreffenden Umsatzsteuervorauszahlungen auch zum Vorsteuerabzug berechtigende
Eingangsrechnungen vorhanden waren und dass sich der Verkürzungsvorsatz der
Bw. auf die Zahllast (Differenz zwischen geschuldeter Umsatzsteuer und
Vorsteuer) bezogen hat.
Der erkennende Berufungssenat ist daher zur Ansicht
gelangt, dass die für den Monat Jänner 2001 sich aus der
Buchhaltung ergebende Zahllast in Höhe von S 4.584,00
(€ 333,13) als realistischer Verkürzungsbetrag auch für die
Monate Februar und März 2001 bedenkenlos einer Bestrafung der Bw. zugrunde
gelegt werden kann. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden
Differenzbeträge zur Anschuldigung war mit Verfahrenseinstellung, wie aus
dem Spruch ersichtlich, vorzugehen.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht sind
das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der
Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit im Bezug auf die
nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Trotz leugnender Verantwortung geht der Unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass der Bw. ihre steuerliche Verpflichtungen
hinsichtlich Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen und zur
pünktlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen bekannt waren. Diesen Schluss lässt die Aktenlage zu,
aus welcher hervorgeht, dass die Bw. in vorangegangenen Zeiträumen ihrer
Verpflichtung zur pünktlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur
termingerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zumindest weitgehend
nachgekommen ist. Ursache und Motiv für die Nichtabgabe der betreffenden
Umsatzsteuervoranmeldungen waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der GmbH,
welche zur Betriebseinstellung Ende März 2001 führten. Aufgrund dieser
wirtschaftlichen Schwierigkeiten konnten Honorarzahlungen an die steuerliche
Vertretung offensichtlich nicht mehr erfolgen und es unterblieb aus diesen
Gründen die Abgabe pünktlicher Umsatzsteuervoranmeldungen und wohl
auch die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erweist sich daher in subjektiver Hinsicht als
erwiesen.
Aufgrund der weitgehenden
Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen, ihm Zuge derer
auf die derzeit äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation
der Bw. (Sozialhilfeempfängerin, obdachlos) Rücksicht zu nehmen war
und bei der Strafbemessung als mildernd ihre finanzstrafbehördliche
Unbescholtenheit, ihr Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus und
insbesonders die von der Bw. nicht zu vertretende überlange
Verfahrensdauer, als erschwerend hingegen kein Umstand zu berücksichtigen
war.
Unter Berücksichtigung
dieser Strafzumessungserwägungen erscheint die aus dem Spruch ersichtliche
Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und
schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung
gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0151-W/07
- Stammnummer
- 32455
- Gültig
- 15.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF