Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0602-I/06
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bei Behinderung (Zöliakie)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0602-I/06vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 21. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom
28. September 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe und eines in diesem Zusammenhang eingeholten medizinischen
Sachverständigengutachtens stellte das Finanzamt fest, dass für die
Tochter [Name] ab Oktober 2005 kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung mehr besteht.
In der Berufung gegen diesen Bescheid verwies die
Beihilfenbezieherin auf die Art der Erkrankung der Tochter (Zöliakie) und
wandte sich gegen die Verminderung des Grades der Behinderung von 50% auf
30%.
Im Zuge der Erledigung der Berufung ersuchte das Finanzamt
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstellung eines
neuerlichen ärztlichen Gutachtens. Da in diesem wiederum ein Grad der
Behinderung von 30% festgestellt wurde, wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies
neuerlich auf einen Brief des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und
Generationen an die Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie, in
welchem eine Einstufung des Grades der Behinderung mit 50% bestätigt
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf einen
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes
Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer
Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung ist
nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des
Familienbeihilfenüberprüfungsverfahrens hat das Finanzamt ein
ärztliches Sachverständigengutachten des zuständigen
Bundessozialamtes eingeholt. In diesem, am 19. August 2005 erstellten
Gutachten wurde festgestellt, dass für die Tochter ein Grad der Behinderung
von 30 v.H. gegeben ist.
In der oben angeführten Richtsatzverordnung ist unter
Abschnitt III, Innere Krankheiten, "d) Magen und Darmtrakt" unter
"Darmerkrankungen mit Ausnahme der Tuberkulose" die Kennzahl 356 genannt,
die nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten die Zöliakie
mit einschließt. Bei einer Erkrankung nach dieser Kennzahl ist nach der
Verordnung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 40 v.H.
gegeben. Wenn nunmehr allenfalls in Einschätzungsrichtlinien zur
Richtsatzverordnung für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorgesehen ist und die vormaligen
Bescheinigungen auch einen solchen ausgewiesen haben, kann die Berufungswerberin
daraus kein Recht auf Beibehaltung dieses Prozentsatzes ableiten.
Zur verordnungskonformen Einschätzung wurde vom
ärztlichen Sachverständigen begründend ausgeführt, dass bei
Zöliakie nach dem 18. Lebensjahr eine selbständige
Lebensführung uneingeschränkt möglich ist.
Zur Absicherung dieser Einschätzung wurde im
Berufungsverfahren neuerlich ein ärztliches Gutachten eingeholt. Dieses mit
22. November 2005 datierte Gutachten weist wiederum einen Grad der
Behinderung von 30% aus.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, was durch zwei
schlüssige und übereinstimmende Gutachten belegt ist, hat das
Finanzamt nach den bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu Recht den
Abweisungsbescheid erlassen und war daher wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25% nach
§ 35 EStG 1988 und der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, bei
Vorliegen der dort angeführten angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die auf Grund der Behinderung des Kindes anfallenden
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes
abzusetzen.
Innsbruck,
am 16. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0602-I/06
- Stammnummer
- 32454
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF