Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3080-W/07
Pfändungsschutz, außergerichtlicher Ausgleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3080-W/07vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 31. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 25. Juni 2007
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65
AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 pfändete das
Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des Berufungswerbers
(Bw.) in der Höhe von € 117.884,77 zuzüglich Gebühren
und Barauslagen in der Höhe von € 1.184,70 die Geldforderung des
Bw. gegen die Pensionsversicherungsanstalt und sprach deren Überweisung
aus.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er für seine Wohnung (70m²) eine Miete samt Betriebskosten
in der Höhe von € 470,00 bezahle, weshalb ihm von der
Nettopension in Höhe von € 1.028,00 ohnehin nur € 558,00
verbleiben würden.
Nach Abzug des "Fremdabzuges" würden somit nur mehr
€ 344,00 verbleiben.
Weiters warte er seit Februar 2004 auf eine Antwort
bezüglich des Antrages auf außergerichtlichen Ausgleich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2007
wies das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass
durch ein Ansuchen um außergerichtlichen Ausgleich die Einhebung der
Abgaben nicht gehemmt werde. Die Pfändung des Einkommens sei daher zu Recht
erfolgt.
Weiters werde mitgeteilt, dass das Ansuchen um
außergerichtlichen Ausgleich vom 13. April 2004 bereits am
9. Juli 2004 abgewiesen worden sei. Ein neuerliches Ansuchen vom
14. September 2004 sei nach wie vor offen. Die Entscheidung hänge von
der Vermögenslage des Bw. in Italien ab. Die diesbezüglichen
Informationen aus Italien seien bis heute nicht eingelangt.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf seine Berufung vom
1. August 2007. In dieser führte der Bw. aus, dass er seit
Februar 2004 auf eine Beantwortung des Ansuchens um außergerichtlichen
Ausgleich warte.
Weiters erlaube sich der Bw. darauf hinzuweisen, dass sein
Ansuchen um außergerichtlichen Ausgleich vom 13. April 2004 nur
deshalb abgewiesen worden sei, weil die vom Finanzamt nachträglich
geforderten und von seinem Rechtsanwalt mittels Gegenbestätigung
nachgereichten Unterlagen im Amte damals verschwunden seien. Übrigens
könnte das Finanzamt folgerichtig auch in der Schweiz, Liechtenstein,
Luxemburg, Monaco, Brasilien, Kanalinseln, nach seiner Vermögenslage
nachforschen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Unbestritten ist, dass der gegenständlichen
Forderungspfändung ein Rückstandsausweis über
€ 117.884,77 zugrunde liegt, sodass das gegenständliche
Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens
eines Exekutionstitels gemäß
§ 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte.
Bezüglich des Hinweises auf die geringe Pension ist
auf den dem Bw. auf Grund der Bestimmungen der §§ 290 ff insbesondere
§ 291a EO zukommende Pfändungsschutz ("Existenzminimum") zu
verweisen.
Bei der Alterspension handelt es sich um eine
beschränkt pfändbare Forderung im Sinne des
§ 290a Abs. 1 Z.5 EO. Diese darf nur nach Maßgabe
des § 291a (unpfändbarer Freibetrag bzw. "Existenzminimum")
oder des § 291b EO gepfändet werden. Der unpfändbare
Freibetrag ist vom Drittschuldner zu ermitteln.
Die Alterspension des Bw. beträgt laut
Berufungsvorbringen monatlich netto € 1.028,00, übersteigt somit
den unpfändbaren Freibetrag - nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des
angefochtenen Bescheides in Geltung gewesenen
Existenzminimum-Verordnung 2007, betrug dieser Grundbetrag monatlich
€ 726,00 - und war daher (beschränkt, d.h. bis zur Höhe des
Existenzminimums) pfändbar.
Die genannten Gesetzesstellen enthalten keine Bestimmung
dahingehend, dass die Kosten für die Miete gesondert, bzw. zusätzlich
zum Existenzminimum zu berücksichtigen wären.
Ein Ansuchen um außergerichtlichen Ausgleich bewirkt
keine Hemmung der Einbringung. Wie der Bw. selbst zugesteht, wurde das Ansuchen
um außergerichtlichen Ausgleich vom 13. April 2004 abgewiesen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die
Rechtmäßigkeit des Pfändungsbescheides vom
25. Juni 2007. Daher sind die Gründe für diese Abweisung des
Ausgleichsantrages unbeachtlich.
Weiters ergibt sich aus der Aktenlage, dass am
12. Oktober 2007 auch der Antrag vom 14. September 2004 auf
außergerichtlichen Ausgleich abgewiesen wurde.
Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine
Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 16.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3080-W/07
- Stammnummer
- 32449
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF