Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0448-F/07
Bewertung eines Wohnungsgebrauchsrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-F/07vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BfADR, vom 3. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 18. Juli 2007 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird mit
911,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In ihrer letztwilligen Verfügung hat die am
21. März 2002 verstorbene Lebensgefährtin des
Berufungsführers diesem ein lebenslängliches und unentgeltliches,
grundbücherlich sicherzustellendes Wohnungsgebrauchsrecht am Haus ADR
vermacht. In Erfüllung der letztwilligen Anordnung der Lebensgefährtin
des Berufungsführers haben die Erben der Lebensgefährtin des
Berufungsführers diesem das lebenslängliche und unentgeltliche,
grundbücherlich sicherzustellende Wohnungsgebrauchsrecht am Haus ADR
eingeräumt. Der Berufungsführer wurde am 4. Februar 1922
geboren.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 hat das Finanzamt
Feldkirch dem Berufungsführer Erbschaftssteuer in Höhe von
10.254,42 € vorgeschrieben. Das Finanzamt hat den Wert des
Wohnungsrechtes mit 600,00 € pro Monat gemäß
§ 12 Abs
1 Z 1 ErbStG in Verbindung mit § 16 BewG zum
21. März 2002 (Todestag der Erblasserin) mit
47.300,96 € ermittelt.
In der Berufung vom 3. August 2007 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er nur die unteren
Räumlichkeiten mit ca 55 m² bewohne und die oberen Räume
nicht genutzt werden könnten. Auf Grund seines hohen Alters sei ungewiss
wie lange er die Hausarbeiten noch verrichten könne und auf Hilfe
angewiesen sein werde, die er auch bezahlen müsse.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 13. September 2007 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung brachte es im Wesentlichen vor:
"In der
Abhandlung wurde entsprechend der Verfügung das Wohnrecht am gesamten Haus
(und Inventar) eingeräumt. Eine Einschränkung auf bestimmte Teile ist
nicht gegeben. Der Bemessung ist daher gem. § 17 Abs 2 BewG der
übliche Mittelwert des Verbrauchsortes und damit der Wert zugrunde zu
legen, der sonst für eine Anmietung des Hauses aufzuwenden wäre. Dabei
kann der Monatswert iHv € 600 nicht als überhöht betrachtet
werden. Gegen die Höhe wurden auch keine konkreten Einwendungen
vorgebracht. Was die anzusetzende Dauer des Wohnrechtes betrifft, so ist die
Bewertung zwingend nach den Bestimmungen des § 16 BewG nach
versicherungsmathematischen Werten auf den Stichtag des Entstehens der
Steuerschuld vorzunehmen. Die Steuerschuld entsteht beim Legat gem.
§ 12 Abs 1 Z 1 ErbStG mit dem Tod der Erblasserin, weshalb die
Bewertung nach dem Alter des Berechtigten im Jahr 2002 vorzunehmen war. Dies
ergab einen Kapitalwert in Höhe des 6,5-fachen Jahreswertes (wovon 5,5
Jahre im Übrigen auch schon "tatsächlich bezogen" wurden). Diese
Kapitalisierung ist zwingend vorzunehmen. Auf den Zeitpunkt der
Steuerfestsetzung kommt es dabei nicht an."
Im Vorlageantrag vom 28. September 2007 brachte
der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass nur das Erdgeschoß
wohnlich nutzbar sei; der Rest der Räumlichkeiten seien Abstellräume.
Die Wohnfläche im Erdgeschoß betrage 50,77 m². Der Wert pro
m² betrage 5,00 €.
Am 13. Dezember 2007 hat der UFS im Beisein des
Berufungsführers und eines Vertreters des Finanzamtes das
berufungsgegenständliche Haus besichtigt. Dabei wurde folgende
Niederschrift aufgenommen:
"Im Parterre
befinden sich Küche, Wohnzimmer, ein Schlafzimmer und Bad/WC.
Im ersten Stock
befinden sich 4 Zimmer und Bad/WC.
Die Zimmer im
ersten Stock werden als Abstellräume bzw Werkraum verwendet. In den
Abstellräumen befinden sich Gegenstände die entweder dem
Berufungsführer gehören bzw der Erblasserin gehört
haben.
Das gesamte Haus
ist unterkellert.
Eine Garage ist
vorhanden.
Weiters sind
zwei Schuppen vom Wohnrecht mit umfasst.
Der Fußweg
ins Zentrum von F dauert ca 5 bis 10
Minuten.
Die Wohnlage ist
sehr ruhig.
Je nach
Jahreszeit direkte Sonneinstrahlung erst ab 12:00 Uhr (Sommer) und
15:00 Uhr (Winter)."
Weiters wurden diverse Fotos des Hauses und Gartens
angefertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Gemäß
§ 17 Abs 2 BewG sind Nutzungen oder
Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige
Sachbezüge), mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Das Finanzamt Feldkirch hat das Wohnrecht am gesamten Haus
mit 600,00 € pro Monat bewertet. Das Haus hat eine Größe
von ca 110 m². Weiters sind vom Wohnrecht ein Garten inklusive zweier
Schuppen umfasst. Die Wohnräume im Obergeschoß werden vom
Berufungsführer als Abstellräume und als Werkräume benutzt. In
den Abstellräumen sind sowohl Gegenstände der Erblasserin als auch
Gegenstände des Berufungsführers untergebracht. Ein Raum im
Obergeschoß wird vom Berufungsführer als Werkraum benützt. Die
Tatsache, dass der Berufungsführer auch Gegenstände der Erblasserin in
seinem Haus aufbewahrt, schränkt sein Wohnrecht am gesamten Haus nicht ein,
da es dem Berufungsführer frei steht, in welcher Form er das Wohnungsrecht
ausübt. Die Tatsache, dass er Räume im Obergeschoß als
Abstellräume für Gegenstände der Erblasserin verwendet, ist eine
freie Entscheidung des Berufungsführers, die sein Wohnrecht nicht
einschränkt. Vielmehr ist diese Entscheidung ein Ausfluss des
Wohnungsrechtes des Berufungsführers am gesamten Haus. Der Wert des
Wohnrechtes wurde daher mit ca 5,45 € pro m² bewertet. Vom
Berufungsführer wurde im Vorlageantrag der Ansatz eines Wertes in Höhe
von 5,00 € beantragt. Der Richtwert für Mieten in Vorarlberg ab
dem 1.4.2001 hat 87,90 S, das sind 6,38 €, pro m² betragen.
Auf Grund der Lage und Ausstattung des Hauses ist der Ansatz eines Wertes von
5,45 € keinesfalls überhöht, zumal sich der Ansatz dieses
Wertes dem vom Berufungsführer im Vorlageantrag angenommen Wert von
5,00 € sehr nahe kommt und noch deutlich unter dem Richtwert für
Wohnungsmieten in Vorarlberg seit dem 1.4.2001 liegt und zumal für
Wohnungen in unmittelbarer Zentrumsnähe von F zum Zeitpunkt des Todes der
Erblasserin deutlich höhere Mieten bezahlt wurden.
Allerdings erfolgte der Anfall des Vermächtnisses noch
im Jahr 2002 (Todeszeitpunkt der Erblasserin). Es war daher noch § 16 BewG
idF vor BGBl I 2003/71 anzuwenden. Da der Berufungsführer zum Zeitpunkt des
Vermächtnisanfalls mehr als 80 Jahre alt war, ist das Wohnrecht nur mit dem
einfachen Jahreswert zu bewerten. Die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage
errechnet sich daher folgendermaßen:
|
Bezugsberechtigte Versicherung
|
3.711,62 €
|
Wohnungsrecht
|
7.200,00 €
|
Kosten der Bestattung
|
-4.290,86 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs 1
ErbStG
|
-110,00 €
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
6.510,76 €
Die Erbschaftssteuer beträgt daher
911,40 €, das sind 14% von 6.510,00 €.
Feldkirch,
am 16. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-F/07
- Stammnummer
- 32447
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF