Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2855-W/07
Abweisung der Aussetzung der Einhebung mangels Erfolgsaussichten der Berufung gegen Einkommensteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2855-W/07vom 15.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der YB, vertreten durch FB, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 21. August 2007
betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag auf Vorlage der Berufung gegen die Festsetzung
von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2006 in Höhe von
€ 90.000,00 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
1. August 2007 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Aussetzung
der Einhebung des Betrages von € 90.000,00.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
21. August 2007 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sich die Berufung gegen die Abweisung der
Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, da die Berufung nach Lage des
Falles wenig erfolgversprechend erscheine, richte.
Unter Ziffer 7562 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 werde
ausgeführt, dass bei Neueintritt in die Steuerpflicht, und zwar auch nach
dem 30. September des betreffenden Jahres, die Vorauszahlungen nach dem
voraussichtlichen Einkommen für den laufenden Veranlagungszeitraum
festgesetzt würden. Eine Zuschlagsverrechnung komme nicht in Betracht. Die
erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen umfasse immer das ganze
Kalenderjahr.
Daraus sei zu ersehen, dass die erstmalige Festsetzung von
Vorauszahlungen nach dem 30. September nur bei Neueintritt in die
Steuerpflicht vorzunehmen sei. Die Bw. sei bereits seit 2004
einkommensteuerpflichtig. Die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr
2006 sei jedoch im Jahr 2007 vorgenommen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§
212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend
erscheint.
Gemäß
§
45 Abs. 1 erster Satz EstG hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer
einschließlich jener gemäß
§ 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu
entrichten.
Gemäß
§
45 Abs. 3 EstG werden bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates
ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende
Vorauszahlungsteilbeträge durch eine Änderung in der Höhe der
Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er
nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten
Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30.
September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der
Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt
nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis
zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem
Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die
Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15.
Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung)
innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu
entrichten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnis vom 25. November 1997, 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe
eines Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern
haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für
eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des
Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1993, 93/17/0055,
insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte)
Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit
wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als
offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie
nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das
Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine
längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis
stützt.
Abgesehen davon, dass die von der Bw. unter Hinweis auf die
Einkommensteuerrichtlinien vertretene Meinung, dass die erstmalige Festsetzung
von Vorauszahlungen nach dem 30. September nur bei Neueintritt in die
Steuerpflicht vorzunehmen sei, der Ziffer 7562 der Einkommensteuerrichtlinien
2000 nicht entnommen werden kann, übersieht dieser Einwand, dass es sich
bei den Einkommensteuerrichtlinien nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.2.2007, 2002/14/0140) mangels Kundmachung im
Bundesgesetzblatt um keine beachtliche Rechtsquelle handelt.
Nach der Bestimmung des
§ 45 Abs. 3 EstG ist lediglich eine Änderung der
Vorauszahlung nach dem 30. September ausgeschlossen, nicht jedoch die
erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen. Entgegen dem Vorbringen, wonach die
Bw. bereits seit 2004 einkommensteuerpflichtig gewesen sei, wurden laut
Aktenlage bis zur gegenständlichen Festsetzung von Vorauszahlungen auf die
Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 5. Jänner 2007 weder
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt noch
Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt. Die von der Bw. vertretene
Meinung, die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen könne lediglich das
erste Jahr der Steuerpflicht und nicht die erstmalige Festsetzung insgesamt
betreffen, ist weder dem Gesetzestext noch der herrschenden Rechtsprechung zu
entnehmen.
Mangels eines weiteren - zielführenden - Vorbringens
in der Berufung vom 1. August 2007 erscheint das Rechtsmittel
entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides wenig
erfolgversprechend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2855-W/07
- Stammnummer
- 32442
- Gültig
- 15.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF