Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0977-W/06
Die Aufwendungen eines Arztes für eine Diversion welche gemäß § 90c StPO gezahlt wurden stellen keine Werbungskosten dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0977-W/06vom 15.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zahlungen eines Arztes für eine Diversion, welche gemäß § 90c StPO geleistet wurden, sind keine Werbungskosten, sondern nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lita EStG 1988
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten durch Y, vom
17. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom 1. Februar
2006 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als
Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Arzt und bezog im Streitjahr
2003 Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus
nichtselbständiger Arbeit.
Am 4. Mai 2005 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 und berücksichtigte im
Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, einen Betrag von
€ 10.243,90.
Im Zuge der Beantwortung eines Vorhaltes gab der Bw.
bekannt, dass in der von ihm geltend gemachten Werbungskostensumme ein Betrag
von € 7.700,- an Schadenersatz BG- Kunstfehler enthalten sei.
Ergänzend legte der Bw. Ablichtungen eines Schreibens der
Staatsanwaltschaft betreffend einer Geldbusse wegen Körperverletzung samt
Einzahlungserlagschein über eine Summe von € 7.700,- vor.
Außerdem änderte der Bw. seinen Antrag auf Anerkennung von
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, auf eine
Summe von € 9.005,40, da er nunmehr die zuvor beantragten Aufwendungen
für eine Einladung in Höhe von € 1.238,50 nicht mehr als
Werbungskosten beantragte.
Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass
der Bw. im Rahmen seiner Tätigkeit als angestellter Arzt anlässlich
einer Operation eines Patienten es unterlassen habe vor Verabreichung einer von
einer Schwester vorbereiteten Injektion sich über deren Zusammensetzung zu
vergewissern und statt einer A eine B verabreicht hatte, sodass der Patient nach
Lungenödem und Herzstillstand reanimiert und die Operation abgebrochen
werden musste. Da der Bw. durch diese Vorgangweise im Verdacht stand das
Vergehen der fährlässigen Körperverletzung nach
§ 88 Abs. 1 und 4, 1. Fall STGB begangen zu
haben, wurde ihm die Durchführung eines Strafverfahrens angedroht, jedoch
mit dem Vermerk, dass dieses bei Zahlung eines Geldbetrages von
€ 7.700,- (der Betrag enthält € 160,- Verfahrenskosten)
unterbleiben würde. Der Bw. hat gem. § 90c StPO den Betrag
bezahlt und es erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft der Rücktritt von
der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages.
Am 1. Februar 2006 hat das Finanzamt den
Erstbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom
4. Mai 2005 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und
am selben Tag einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
erlassen, in welchem ein Betrag von € 1.305,40 an Werbungskosten, die
nicht vom Arbeitgeber berücksichtigt werden konnten, abgezogen wurde. Die
geleistete Diversionszahlung wurde vom Finanzamt nicht als Werbungskosten
gemäß
§ 16 EStG anerkannt.
Zur Begründung führte das Finanzamt unter
Bezugnahme auf die Lohnsteuerrichtlinien RZ 385 aus, dass Kosten eines
berufsbedingten Zivilprozesses Werbungskosten seien, hingegen Aufwendungen eines
gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, das im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe, nur dann Werbungskosten
darstellten, wenn es nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch des
Arbeitnehmers komme oder wenn nur ein geringes Verschulden des Steuerpflichtigen
vorliege.
Auch Verfahrenskosten in Zusammenhang mit dem
Rücktritt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung gemäß
§ 90a ff StPO (Diversion) stellten Werbungskosten dar, nicht
jedoch die Diversionszahlung gemäß
§ 90c StPO selbst. Unter
Diversion verstehe man die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen von der Strafverfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages
abzusehen.
Gemäß RZ 387 LStR seien über einen
Arbeitnehmer in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Strafverfahren verhängte Geldstrafen grundsätzlich auch dann keine
Werbungskosten, wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des
Steuerpflichtigen begangen wurde. Geldstrafen könnten bei einem
ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle ausnahmsweise dann
absetzbar sein, wenn sie vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder
nur auf ein geringes Verschulden zurückzuführen sind.
Der Bw. erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 vom 1. Februar 2006 und bekämpfte die
Nichtanerkennung der Diversionszahlung in Höhe von € 7.540,- und
der Verfahrenskosten in Höhe von € 160,-. Zur Begründung
führte der Bw. aus, dass nach seiner Meinung aus den Lohnsteuerrichtlinien
hervorgehe, dass Verfahrenskosten und Diversionszahlung anzuerkennen seien, wenn
ein geringfügiges Verschulden vorliege und eine Diversionszahlung nur bei
geringfügigem Verschulden möglich sei.
Das Finanzamt erließ am 19. April 2006 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte zu deren Begründung
aus, dass nach RZ 387 der LStR Geldstrafen bei einem ursächlichen
Zusammenhang mit der Einkunftsquelle ausnahmsweise dann absetzbar seien, wenn
sie vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder nur auf ein
geringfügiges Verschulden zurückzuführen seien. Gemäß
RZ 1649 EStR seien Strafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers
ausgelöst werden grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung.
Ausnahmsweise seien Geldstrafen abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten in den
Rahmen der normalen Betriebsführung falle und die Bestrafung vom
Verschulden unabhängig sei oder nur ein geringes Verschulden voraussetze.
Da die im Rahmen der Berufsausübung vom Bw. begangene Pflichtverletzung
nach Ansicht des Finanzamtes nicht in den üblichen Rahmen des Berufsbildes
"Arzt" gefallen sei, liege kein unmittelbarer, sondern nur ein mittelbarer
Zusammenhang mit der Berufsausübung vor, weshalb die Geldstrafe
(Diversionszahlung) nicht als Werbungskosten abzugsfähig sei.
Das Finanzamt führt außerdem aus, dass der Bw.
mit seiner Ansicht, das aufgrund der Diversionszahlung nur geringes Verschulden
vorliegen könne, die Rechtslage verkannt habe, denn nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes seien Geldstrafen ausnahmsweise dann absetzbar,
wenn sie vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder nur auf geringes
Verschulden zurückzuführen seien.
Der § 90a StPO bestimme hingegen, dass der
Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten
habe, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhaltes feststehe, dass ein
Zurücklegen der Anzeige nach § 90 StPO nicht in Betracht
komme, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Bezahlung eines Geldbetrages
nicht geboten erscheine, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen
abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken. Die Diversion sei gemäß
§ 90a Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn die strafbare
Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder
Geschworenengerichtes fallet, die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer
anzusehen sei und die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt habe.
Aus der Aufzählung der die Diversion ausschließenden Tatbestände
sei zu erkennen, dass dem Begriff "die Schuld nicht als schwer anzusehen" ein
anderer Inhalt beizumessen sei, als dem Begriff "geringes Verschulden".
Der Bw. beantragte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage ob die
Aufwendungen für die vom Bw. zur Vermeidung der Durchführung eines
Strafverfahrens gemäß
§ 90c StPO geleistete Leistung
eines Geldbetrages in Höhe von € 7.540,- plus Verfahrenskosten in
Höhe von € 160,- Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 darstellen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. hat im Rahmen seiner Tätigkeit als
angestellter Spitalsarzt im August 2003 anlässlich einer Operation einem
Patienten eine von der Krankenschwester vorbereitete Injektion verabreicht, ohne
deren Inhalt zu überprüfen. Da die Injektion statt einer A eine B
enthalten hatte, erlitt der Patient ein Lungenödem, musste reanimiert und
die Operation abgebrochen werden. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat dem
Bw. mitgeteilt, dass sie beabsichtige wegen des Tatvorwurfes betreffend des
Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach
§ 88 Abs1. und 4., 1.Fall StGB ein Strafverfahren
einzuleiten. Gleichzeitig wurde dem Bw. mitgeteilt, dass dies unterbleiben
würde, wenn er einen Geldbetrag von € 7.700,- (darin enthalten
€ 160,- Verfahrenskosten) bezahle. Der Bw. hat den Betrag von
€ 7.700,- am 7. 11. 2003 bezahlt und erhielt daraufhin von
der Staatsanwaltschaft die Verständigung vom Rücktritt der Verfolgung
gemäß
§ 90c Abs. 5 StPO nach Zahlung eines
Geldbetrages .
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2003 beantragte der Bw. den Betrag von € 7.540,- an
Diversionszahlung und € 160,- an Verfahrenskosten als Werbungskosten
gemäß
§ 16 EStG zu berücksichtigen.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Damit Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden, muss ein
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf die Einnahmenerzielung
gerichteten Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein.
Ausgaben für die Lebensführung sind
gemäß
§ 20 Abs1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen
oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur
Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die vom Bw. geleistete Geldzahlung ist die Zahlung eines
Geldbetrages zum Zwecke des Rücktritts von der Verfolgung durch die
Staatsanwaltschaft. Die gesetzlichen Regelungen zur Diversion finden sich in den
§§ 90a ff der Strafprozessordnung (StPO).
In § 90a StPO ist geregelt, dass der
Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktreten
kann, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhaltes feststeht, dass
ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt,
eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Bezahlung eines Geldbetrages nach
§ 90c StPO nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von
strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch
andere entgegenzuwirken. Gemäß
§ 90a Abs. 2 StPO
ist dieses Vorgehen nur zulässig, wenn die strafbare Handlung nicht in die
Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt, die
Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen ist und die Tat nicht
den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
§ 90c StPO regelt, dass der Staatsanwalt
unter den Voraussetzungen des § 90a von der Verfolgung einer
strafbaren Handlung zurückzutreten hat, wenn der Verdächtige den
Geldbetrag zugunsten des Bundes entrichtet hat.
Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Geldstrafen als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten verweist der Verwaltungsgerichthof in
seinem Erkenntnis 96/14/0022 vom 25.2.1997 darauf, dass die von ihm aufgestellte
Rechtsprechung besagt, das Geldstrafen, die durch das eigene Verhalten des
Betriebsinhabers veranlasst wurden, in der Regel Kosten der privaten
Lebensführung seien und Ausnahmen von diesem Grundsatz bei entsprechendem
Zusammenhang mit der Einkunftsquelle nur bei Bestrafungen in Frage kommen, die
vom Nachweis eines bestimmten Verschulden des Bestraften nicht abhängig
seien oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen (VwGH v. 3.7.1990,
90/14/0069, betreffend das vorschriftswidrige Abstellen eines Fahrzeuges bei
Ladevorgängen, sowie v. 3.6.1986, 86/14/0061 betreffend die Überladung
von Transportfahrzeugen).
Doralt bemerkt in RdW 2004,117, sowie in seinem
Einkommensteuerkommentar zu § 4 TZ 258, dass Geldleistungen
im Rahmen einer Diversion, auch wenn sie nicht als Strafen im Sinne des StGB
gelten, nicht abzugsfähig sind, da für ihre steuerliche Behandlung
dasselbe gelte, wie für Strafen. Letztere sind nicht als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzugsfähig, weil sie nicht durch den Betrieb
veranlasst sind, sondern durch das persönliche Verhalten des
Steuerpflichtigen. Sie sind, wie auch aus dem Einkommensteuerkommentar von
Hofstätter/Reichel, zu § 4 EStG hervorgeht, aus diesem Grund
als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen.
Geldstrafen sind nur abzugsfähig, wenn das
Zuwiderhandeln in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fällt und
die Bestrafung unabhängig vom Verschulden ist oder nur ein geringes
Verschulden, wie zum Beispiel die Nichteinhaltung polizeilicher Vorschriften,
voraussetzt. (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069; 25.2.97, 96/14/0022).
Untersucht man das vom Bw. in Ausübung seiner
nichtselbständigen Tätigkeit als Arzt gesetzte Verhalten, welches zur
Diversionszahlung geführt hat, kann nicht gesagt werden, dass nur ein
geringes Verschulden - wie es bei der Nichteinhaltung polizeilicher Vorschriften
gegeben ist - vorlag, wenn er die Injektion vor Verabreichung nicht auf ihren
Inhalt überprüft hat. Eine der drei Voraussetzungen, welche für
die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rücktritts von der Verfolgung
durch Zahlung eines Geldbetrages vorliegen müssen, ist nämlich nicht,
wie vom Bw. angenommen, das Vorliegen eines geringes Verschuldens, sondern laut
Gesetzestext des § 90a Abs. 2 StPO dass "die Schuld des
Verdächtigen nicht als schwer" anzusehen sei. Der Gesetzesbegriff "die
Schuld ist nicht als schwer anzusehen" erfasst schwerere Delikte, als der
Begriff des "geringen Verschuldens".
Die Aufwendungen für die Zahlung einer Diversion sind
nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da es sich um Kosten handelt, die mit
der Vorliegen eines vom Bw. höchstpersönlich ausgeführten
Verhaltens zusammenhängen und als Geldbuße dienen, weshalb die Kosten
in Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen und nicht zur
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen.
Geldstrafen werden ausnahmsweise als Betriebsausgaben
anerkannt, je näher das die Strafe auslösende Verhalten zum "normalen"
Betriebsgeschehen ist und je geringer der Unrechtsgehalt ist (vgl.
Atzmüller, RdW 2006/308, Die
widersprüchliche Behandlung deliktischen Verhaltens in der
Einkommensteuer).
Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Bw., welches zur
Diversionszahlung führte, nicht als im Rahmen des "normalen"
Betriebsgeschehens der Tätigkeit des Bw. als Spitalarzt vorgefallen
anzusehen, sondern es ist seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen, da
er sich nicht entsprechend seiner Berufspflicht als Arzt vor Verabreichung einer
Injektion vom Inhalt derselben überzeugt hatte. Die aus dem Verhalten
resultierende Zahlung des Diversionsbetrages in Höhe von
€ 7.540,- ist daher gemäß
§ 20 EStG 1988 den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung
zuzurechnen.
Hinsichtlich der Verfahrenkosten in Zusammenhang mit der
Diversion, welche im gegenständlichen Fall € 160, betragen, sind
diese nach der Verwaltungsübung als Werbungskosten abzugsfähig, da das
Verfahren in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stand.
Die Höhe der anzuerkennenden Werbungskosten ergibt
sich aus den anerkannten Kosten laut Berufungsvorentscheidung in Höhe von
€ 1.305,40 plus € 160,- Verfahrenskosten, woraus sich
insgesamt ein Betrag von € 1.465,40 an anzuerkennenden Werbungskosten
laut Berufungsentscheidung ergibt.
Aus den oben dargelegten Gründen war der Berufung
teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 15.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 90c StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0977-W/06
- Stammnummer
- 32433
- Gültig
- 15.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF