Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1171-W/07
Sicherstellungsauftrag bedarf einer Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1171-W/07vom 15.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Michl
Münzker, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Landskrongasse 5, vom
13. Februar 2007 gegen den Sicherstellungsauftrag gemäß
§
232 BAO des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 8. Februar 2007
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 8. Februar 2007 ordnete
das Finanzamt die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Berufungswerberin (Bw.) für Abgabenansprüche in der
Höhe von € 22.780,00 an. Dieser Betrag umfasst die Lohnsteuer,
den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1-12/2005 und
1-12/2006.
Begründend wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 232 BAO nach Entstehung des Abgabenanspruches, aber
noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit ein Sicherstellungsauftrag erlassen
werden könne, um dadurch einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen.
Dass im vorliegenden Fall der Anspruch auf die
sicherzustellenden Abgaben bereits entstanden sei, ergebe sich aus den
Bestimmungen des § 4 BAO bzw. durch Auszahlung an den
Dienstnehmer.
Auf Grund von Erhebungen des Finanzamtes hätte
festgestellt werden können, dass zumindest seit zwei Jahren Dienstnehmer
beschäftigt und für diese keine lohnabhängigen Abgaben entrichtet
worden seien.
Die Einbringung der Abgabe sei gefährdet, weil zum
derzeitigen Zeitpunkt der Abgabenbehörde kein verwertbares Vermögen
zur Abdeckung der zu erwartenden Abgaben bekannt sei.
Es bestehe der begründete Verdacht der
Abgabenhinterziehung von lohnabhängigen Abgaben im bereits genannten
Ausmaß.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der steuerliche Vertreter aus, dass in Bezug auf den Grund und die
Höhe des Abgabenanspruches keine Begründung vorliege.
Es seien Arbeiten an slowakische Unternehmer als
Subunternehmer vergeben worden. Diese hätten über
Gleichstellungsbescheide gemäß
§ 373c (1)
GewO 1994 verfügt, ihre Arbeiten derart verrichtet, dass an ihrer
Subunternehmerschaft kein Zweifel bestehen könne und ihre slowakischen
UID-Nummern bekannt gegeben, woraus zu schließen sei, dass an ihrer
unternehmerischen Selbständigkeit auch aus slowakischer Sicht kein Zweifel
bestehe.
Zweifel hege das Finanzamt lediglich und ohne jede
Begründung, worin ein Vorgehen ohne rechtliche Basis und lediglich aus
fiskalischen Bemühungen erkannt werden müsse.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht,
bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den
Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu
begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der
Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur
Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene
Maßnahmen aufgehoben werden.
Wie aus § 232 BAO hervorgeht, sind
Sicherstellungsmaßnahmen im Wege eines Sicherstellungsauftrages innerhalb
des im § 232 Abs. 1 BAO umschriebenen Zeitraumes zulässig, wenn eine
Gefährdung oder Erschwerung der nachfolgenden Einbringung von Abgaben
begründet zu befürchten ist. Derartige Gefährdungen oder
Erschwerungen werden u.a. bei drohendem Konkursverfahren oder
Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei
Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, bei
Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem
Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Auch schwerwiegende
Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme
begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch
festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, werden, ebenso wie eine
erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer
Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine
Maßnahme nach § 232 BAO rechtfertigen. Dabei reicht der objektive
Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner
selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. In all diesen
Fällen genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem
Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert
erscheint.
Abgabenverkürzende Handlungsweisen sind allerdings im
Algemeinen nicht so geartete Umstände, dass sie für sich allein stets
und ohne weitere Bedachtnahme auf die sonstigen Verhältnisse des Falles den
Sicherungsauftrag rechtzufertigen vermögen.
Somit bedarf es einer Auseinandersetzung mit der
wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen, da die Frage einer Gefährdung
oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben einerseits
unabhängig vom Verdacht einer Abgabenhinterziehung unter dem Gesichtspunkt
der Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Steuerpflichtigen zu
sehen ist, andererseits aber bestimmte Verkürzungshandlungen verbunden mit
Verschleierungen und Vermögenstransferierungen auf Gefährdung der
Einbringung und Erschwerung schließen lassen.
Das Verfahren über eine Berufung gegen einen
Sicherstellungsauftrag hat sich auf die Überprüfung der Frage zu
beschränken, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides, mit dem die Sicherstellung angeordnet wurde, dafür
erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht.
Hinsichtlich des vorliegenden Sicherstellungsauftrages vom
8. Februar 2007 kann auf Grund der zeitlichen Nähe zur
Feststellung der wirtschaftlichen Lage der Bw. die Bilanz zum
31. Dezember 2006 herangezogen werden.
Aus dieser ist ein Eigenkapital in Höhe von als
€ 151.820,40 ersichtlich. Die Aktivseite weist neben einem
Anlagevermögen in Höhe von als € 243.970,32 einen
Kassabestand und Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von als €
41.535,71 sowie Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände in
Höhe von € 358.970,39 aus. Dem stehen auf der Passivseite
Verbindlichkeiten in Höhe von € 453.233,09 und
Rückstellungen in Höhe von € 39.838,73
gegenüber.
Der Jahresgewinn betrug mehr als
€ 115.483,98.
Im Hinblick auf die dargestellte Vermögenslage der Bw.
und insbesondere darauf, dass bereits der Kassabestand und die Guthaben bei den
Kreditinstituten den sicherzustellende Betrag in Höhe von
€ 22.780,00 übersteigen, erscheint beim gegenständlichen
Sicherstellungsauftrag der Schluss, dass die Abgabenschuldigkeiten nur bei
raschem Zugriff der Behörde gesichert sind, unzutreffend.
Ergänzend wird auch bemerkt, dass der
sicherzustellende Betrag beim Finanzamt am 14. Februar 2007 hinterlegt
wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1171-W/07
- Stammnummer
- 32431
- Gültig
- 15.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF