Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0026-G/08
Kosten für Familienheimfahrten nach Kroatien als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-G/08vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 20. April 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 22. März 2004
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 und 2002 sowie betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 und 2002 entschieden:
Den Berufungen
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens wird Folge gegeben. Die Bescheide
werden aufgehoben.
Die Berufungen betreffend
Einkommensteuer werden als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw, ein Kroate, der in Wien als Maurer arbeitet,
begehrt im (nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof
fortgesetzten) Berufungsverfahren die Kosten für Familienheimfahrten im
Betrag von 34.560 S (2001) und im Betrag von 2.100 € (2002) als
Werbungskosten.
Das Finanzamt hat den Bw mit Einkommensteuerbescheiden vom
11. August 2003 erklärungsgemäß veranlagt. Mit den
hier angefochtenen Bescheiden vom 22. März 2004 hat das Finanzamt
die Verfahren wiederaufgenommen und die Einkommensteuer unter
Außerachtlassung der Kosten für Familienheimfahrten neu
festgesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im die bisherige
Berufungsentscheidung vom 22. November 2005, RV/0503-G/05, aufhebenden
Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2006/13/0003, unter Hinweis auf
seine Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, entschieden hat,
begründen die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven)
fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspakt 2005" eine
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich.
Vor diesem Hintergrund war die Wiederaufnahme der Verfahren
rechtswidrig. Der Berufung war daher Folge zu geben und die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben.
Da die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
aufgehoben wurden, scheiden die angefochtenen Einkommensteuerbescheide aus dem
Rechtsbestand aus. Die dagegen gerichteten Berufungen waren daher als
unzulässig zurückzuweisen.
Die Einkommensteuerbescheide vom 11. August 2003 sind
wieder im Rechtsbestand (vgl. Stoll,
BAO3, § 307
Tz 8).
Graz, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-G/08
- Stammnummer
- 32428
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF