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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0026-G/08

Kosten für Familienheimfahrten nach Kroatien als Werbungskosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-G/08vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 20. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 22. März 2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 und 2002 sowie betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 und 2002 entschieden: Den Berufungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens wird Folge gegeben. Die Bescheide werden aufgehoben. Die Berufungen betreffend Einkommensteuer werden als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Der Bw, ein Kroate, der in Wien als Maurer arbeitet, begehrt im (nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof fortgesetzten) Berufungsverfahren die Kosten für Familienheimfahrten im Betrag von 34.560 S (2001) und im Betrag von 2.100 € (2002) als Werbungskosten. Das Finanzamt hat den Bw mit Einkommensteuerbescheiden vom 11. August 2003 erklärungsgemäß veranlagt. Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 22. März 2004 hat das Finanzamt die Verfahren wiederaufgenommen und die Einkommensteuer unter Außerachtlassung der Kosten für Familienheimfahrten neu festgesetzt. Über die Berufung wurde erwogen: Wie der Verwaltungsgerichtshof im die bisherige Berufungsentscheidung vom 22. November 2005, RV/0503-G/05, aufhebenden Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2006/13/0003, unter Hinweis auf seine Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, entschieden hat, begründen die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspakt 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich. Vor diesem Hintergrund war die Wiederaufnahme der Verfahren rechtswidrig. Der Berufung war daher Folge zu geben und die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben. Da die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben wurden, scheiden die angefochtenen Einkommensteuerbescheide aus dem Rechtsbestand aus. Die dagegen gerichteten Berufungen waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Einkommensteuerbescheide vom 11. August 2003 sind wieder im Rechtsbestand (vgl. Stoll, BAO3, § 307 Tz 8). Graz, am 14. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

FamilienheimfahrtenKroatien

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0026-G/08
Stammnummer
32428
Gültig
14.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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