Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0019-G/08
Kosten für Familienheimfahrten nach Kroatien als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-G/08vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 26. März
2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 4. März 2002
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 bis 2000
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw, ein Kroate, der in Wien als Maurer arbeitet,
begehrt im (nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof
fortgesetzten) Berufungsverfahren für die Jahre 1998 bis 2000 die Kosten
für Familienheimfahrten im Betrag von jährlich 28.800 S als
Werbungskosten. In den Vorlageanträgen hat der Bw zusätzlich die
Berücksichtigung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im
Ausland beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im die bisherige
Berufungsentscheidung vom 22. November 2005, RV/0503-G/05, aufhebenden
Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2006/13/0003, unter Hinweis auf
seine Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, entschieden hat,
begründen die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven)
fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspakt 2005" eine
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich.
Vor diesem Hintergrund war den Berufungen daher Folge zu
geben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-G/08
- Stammnummer
- 32425
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF