Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RD/0009-F/07
Devolutionsantrag wegen Säumigkeit des Finanzamtes bei einer Berufungserledigung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0009-F/07vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Bw., L., A. 152, vertreten
durch Glanzl & Schwarzer, WirtschaftstreuhandOEG, 9900 Lienz,
Mühlgasse 29 A, betreffend die Berufung vom 4. September 2006 gegen
den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz für das
Jahr 2005 vom 4. August 2006 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. August 2006 erließ das
Finanzamt gegenüber der Antragstellerin einen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2005, gegen den die Antragstellerin mit Eingabe vom
4. September 2006 Berufung erhob.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2007
(eingegangen am 7. Dezember 2007) beantragte die Antragstellerin den
Übergang der Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 BAO mit
der Begründung, dass über die obige Berufung noch nicht entschieden
worden sei.
Gemäß
§ 260 BAO in der ab 1. Jänner
2003 geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern
erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Im Hinblick auf diese ex lege bestehende Zuständigkeit
der Abgabenbehörde zweiter Instanz geht ein Antrag, der den Übergang
der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Gegenstand hat, nach der ständigen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Die Verletzung der
Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die
Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. VwGH
18. 4. 1986, 86/17/0084; VwGH 13. 10. 1993, 91/13/0058; VwGH 29. 5. 1996,
92/13/0301; VwGH 2. 6. 2004, 2004/13/0023; Stoll, BAO-Kommentar, S 1013).
Da der gegenständliche Antrag demnach unzulässig
war, war die Zurückweisung auszusprechen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 311, Tz 41).
Die Antragstellerin hat ihren "Devolutionsantrag" an die
Außenstelle Innsbruck gerichtet. Bezüglich der Entscheidung durch das
Mitglied eines Senates, der bei der Außenstelle Feldkirch eingerichtet
ist, wird auf die Seiten 37 und 75 der ua im Internet veröffentlichten
(http://ufs.bmf.gv.at/geschäftsverteilung/_start.htm)
Geschäftsverteilung verwiesen.
Feldkirch,
am 14. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0009-F/07
- Stammnummer
- 32415
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF