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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RD/0009-F/07

Devolutionsantrag wegen Säumigkeit des Finanzamtes bei einer Berufungserledigung

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0009-F/07vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Bw., L., A. 152, vertreten durch Glanzl & Schwarzer, WirtschaftstreuhandOEG, 9900 Lienz, Mühlgasse 29 A, betreffend die Berufung vom 4. September 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz für das Jahr 2005 vom 4. August 2006 entschieden: Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Mit Bescheid vom 4. August 2006 erließ das Finanzamt gegenüber der Antragstellerin einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005, gegen den die Antragstellerin mit Eingabe vom 4. September 2006 Berufung erhob. Mit Schriftsatz vom 28. November 2007 (eingegangen am 7. Dezember 2007) beantragte die Antragstellerin den Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO mit der Begründung, dass über die obige Berufung noch nicht entschieden worden sei. Gemäß § 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Im Hinblick auf diese ex lege bestehende Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz geht ein Antrag, der den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Gegenstand hat, nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. VwGH 18. 4. 1986, 86/17/0084; VwGH 13. 10. 1993, 91/13/0058; VwGH 29. 5. 1996, 92/13/0301; VwGH 2. 6. 2004, 2004/13/0023; Stoll, BAO-Kommentar, S 1013). Da der gegenständliche Antrag demnach unzulässig war, war die Zurückweisung auszusprechen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 311, Tz 41). Die Antragstellerin hat ihren "Devolutionsantrag" an die Außenstelle Innsbruck gerichtet. Bezüglich der Entscheidung durch das Mitglied eines Senates, der bei der Außenstelle Feldkirch eingerichtet ist, wird auf die Seiten 37 und 75 der ua im Internet veröffentlichten (http://ufs.bmf.gv.at/geschäftsverteilung/_start.htm) Geschäftsverteilung verwiesen. Feldkirch, am 14. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0009-F/07
Stammnummer
32415
Gültig
14.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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