Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1468-L/07
Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Abonnement der Wiener Zeitung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1468-L/07vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Gerald
Büger, Steuerberater, 5270 Mauerkirchen, Heiligengeistgasse 1, vom
26. Juli 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. Juli
2001 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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170.235 S
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Einkommensteuer
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21.051,44 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-73.713,80 S
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-52.662,36 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-3.827,10 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, der vom 1.1. bis 30.6. des
Berufungsjahres als Turnusarzt in V, ab 1.7. in L beschäftigt war, machte
im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1999 verschiedenste Aufwendungen (insbesondere Telefonkosten,
Fahrtkosten aus verschiedenen Anlässen, Arbeitsmaterialien,
Familienheimfahrten und Kosten doppelter Haushaltsführung) als
Werbungskosten geltend, die vom Finanzamt zunächst nur zum Teil anerkannt
wurden. Einer dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 6.11.2003, RV/1344-L/02, im Bereich der
Fahrtkosten teilweise stattgegeben, nicht anerkannt wurden in dieser
Entscheidung unter anderem die Kosten eines Assistenten-Abonnements der Wiener
Zeitung und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, letzteres im
Wesentlichen deshalb, da der Unabhängige Finanzsenat davon ausgegangen ist,
dass der Berufungswerber mit seiner in W berufstätigen Lebensgefährtin
im Berufungsjahr noch keinen gemeinsamen Wohnsitz unterhalten hat.
Aufgrund der Ablehnung dieser beiden Posten erhob der
Berufungswerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der
Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 28.11.2007, 2003/14/0104-5, die
angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und
begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Erwachsen einem
Arbeitnehmer Mehraufwendungen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und
die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort
der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen
Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Die
Unzumutbarkeit könne ihre Ursachen auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten bzw. Partners
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben. Die Kosten der doppelten
Haushaltsführung seien auf Grund der Annahme verweigert worden, dass ein
gemeinsamer Familienwohnsitz noch gar nicht begründet worden sei. Entgegen
der Annahme der belangten Behörde deute der aktenkundige Sachverhalt jedoch
darauf hin, dass die Wohnung in W, die die Lebensgefährtin des
Berufungswerbers seit Dezember 1992 zunächst als alleinige Mieterin
bewohnte, seit 1996 auch der gemeinsame Wohnsitz des Berufungswerbers und seiner
Lebensgefährtin sei und er auch an den Kosten der Wohnung beteiligt sei.
Die dagegen vorgebrachten Überlegungen der belangten Behörde seien
nicht schlüssig. Das Abonnement der Wiener Zeitung sei im
gegenständlichen Fall deshalb nicht der privaten Lebensführung
zuzurechnen, da der Berufungswerber im Rahmen dieses Abonnements die Wiener
Zeitung lediglich an zwei Tagen im Monat beziehen würde, wobei es sich um
die Ausgaben handeln würde, in denen sämtliche Assistentenposten an
den österreichischen Universitäten veröffentlicht würden.
Damit trete das Interesse am allgemein interessierenden Teil dieser Tageszeitung
derartig in den Hintergrund, dass es für die Frage, ob die Zeitung aus
beruflichen oder privaten Gründen bezogen werde, zu vernachlässigen
sei.
Nach den im Verwaltungsverfahren aufliegenden Unterlagen
hat der Berufungswerber für die doppelte Haushaltsführung folgende
Aufwendungen geltend gemacht: Wohnungsmiete für je sechs Monate in V und in
L, insgesamt 33.306 ATS, Strom 3.741,70 ATS, Farbe und Regale für
die Wohnung in L 6.393,40 ATS, Aufwendungen für die Herstellung eines
Telefonanschlusses. Für das Abonnement der Wiener Zeitung wurden im
Berufungsjahr laut vorgelegtem Beleg 240 ATS bezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG
1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Im Sinn dieser gesetzlichen
Regelung wurden im ersten Berufungsverfahren zunächst die vom
Berufungswerber für seine beruflich veranlassten Fahrten geltend gemachten
Kilometergelder teilweise neu berechnet und die Werbungskosten aus diesem Titel
um 2.533,30 ATS erhöht. Diese unbestritten gebliebene Änderung
wird auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Strittig ist im fortgesetzten
Verfahren nur mehr die Anerkennung von Aufwendungen wegen doppelter
Haushaltsführung und für das Abonnement der Wiener Zeitung als
Werbungskosten. Hiezu wird Folgendes festgestellt:
Liegt der (Familien)Wohnsitz
des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, so können Aufwendungen für einen Zweitwohnsitz
am Arbeitsplatz sowie für Familienheimfahrten unter bestimmten
Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Verlegung des
(Familien)Wohnsitzes zum Arbeitsort nicht zumutbar ist. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheideung vom 28.11.2007, 2003/14/0104,
unter Hinweis auch auf seine frühere Rechtsprechung festgestellt hat, kann
die Unzumutbarkeit ihre Ursache unter anderem in der Erwerbstätigkeit des
Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben.
Der Berufungswerber war im Berufungsjahr zunächst als
Turnusarzt in V beschäftigt und wechselte mit Juli nach L . Unbestritten
ist, dass er seit 1996 mit der in W berufstätigen S in Lebensgemeinschaft
lebt. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im
Erkenntnis vom 28.11.2007, 2003/14/0104, schließt sich der
Unabhängige Finazsenat der Ansicht an, dass die beiden Lebenspartner in W
auch einen gemeinsamen Wohnsitz unterhalten. Da die Verlegung des gemeinsamen
Wohnsitzes an den Ort der Berufstätigkeit des Berufungswerbers allein schon
auf Grund der Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin unzumutbar ist,
können die Mehraufwendungen für seinen Zweitwohnsitz als
Werbungskosten anerkannt werden.
In diesem Zusammenhang sind nach den einschlägigen
Kommentarmeinungen die notwendigen Aufwendungen für die Wohnung des
Steuerpflichtigen am Arbeitsort einschließlich der erforderlichen
Einrichtungsgegenstände abzugsfähig. Nach den bereits beim Finanzamt
vorgelegten Belegen handelt es sich im Jahr 1999 um folgende Beträge: Miete
(1.1. - 30.6. V, 1.7. - 31.12. L) 33.306 ATS, Strom 3.741,70 ATS,
Regale 6.393,40 ATS, insgesamt somit 43.441,10 ATS. Die ebenfalls
unter diesem Titel vom Berufungswerber geltend gemachten Kosten eines
Telefonanschlusses in L wegen allfälliger Bereitschaftsdienste waren nicht
anzuerkennen, da vom Finanzamt aus diesem Grund ohnehin die Kosten für ein
Handy steuerlich berücksichtigt wurden.
Fahrtaufwendungen zur Aufrechterhaltung der
Lebensgemeinschaft wurden entsprechend der Regelungen über
"Familienheimfahrten" bereits im ersten Verfahren anerkannt und sind auch in
dieser Entscheidung im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales
(28.800 ATS für das Berufungsjahr) zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der beruflichen Bedingtheit des
Assistenten-Abonnements der Wiener Zeitung ist auch dieser Aufwand im
Ausmaß der nachgewiesenen 240 ATS als Werbungskosten anzuerkennen.
Im Erstbescheid wurden Werbungskosten in Höhe von
72.120 ATS anerkannt. Auf Grund dieser Ausführungen ist dieser Betrag
um folgende Aufwendungen zu erhöhen: Fahrtkosten wie im
Erstverfahren 2.533,30 ATS, Wohnungskosten 43.441,10 ATS,
Familienheimfahrten 28.800 ATS, Wiener Zeitung 240 ATS, insgesamt
daher 74.624,40 ATS.
Die Neuberechnung der Einkommensteuer ist beiliegendem
Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1468-L/07
- Stammnummer
- 32413
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF