Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1262-L/07
Keine Kontrolle bei neuem EDV-System und neue Buchhalterin stellt grobes Verschulden dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1262-L/07vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
22. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 9. August
2007 betreffend Säumniszuschläge hinsichtlich Umsatzsteuer 12/2006 und
Umsatzsteuer 1/2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. August 2007 wurde für die
Umsatzsteuer Dezember 2006 in Höhe von 117.433,59 € ein
Säumniszuschlag in Höhe von 2.348,67 € sowie für die
Umsatzsteuer Jänner 2007 in Höhe von 14.744,10 € ein
Säumniszuschlag in Höhe von 294,88 € festgesetzt, weil die
Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstag 15. Februar 2007 bzw. 15. März
2007 entrichtet worden wären.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2007 wurde gegen die
Festsetzung von Säumniszuschlägen das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Die Säumniszuschläge seien auf Grund der berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldungen Dezember 2006 und Jänner 2007 festgesetzt
worden. Allerdings wären auch für die Monate März 2006 bis
November 2006 berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden. Diese
Monate hätten zu Gutschriften in Höhe von 211.672,28 €
geführt. Dieses Guthaben sei somit weder gemeldet noch ausbezahlt worden.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen Dezember 2006 (117.433,59 €) und die
Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 2007 (79.494,59 €) seien durch dieses
Guthaben gedeckt. Daher werde um Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2007
ersucht. Die Beilage enthält folgende Aufstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen nach Berichtigung:
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Saldo
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3/2006
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6.202,09
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4/2006
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69.873,10
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76.075,19
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5/2006
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-5.331,96
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70.743,23
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6/2006
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-3.099,08
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67.644,15
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7/2006
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-3.555,10
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64.089,05
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8/2006
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-74.759,10
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-10.670,05
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9/2006
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-44.357,65
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-55.028,00
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10/2006
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-61.443,74
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-116.471,74
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11/2006
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-95.200,54
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-211.672,28
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12/2006
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117.433,59
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-94.238,69
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1/2007
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14.744,10
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-79.494,59
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2/2007
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-105.186,25
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-184.680,84
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-184.680,84
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Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Säumniszuschlag von 2 % sei
eine objektive Säumnisfolge. Die Verhängung eines
Säumniszuschlages liege nicht im Ermessen der Behörde, sondern sei
vielmehr eine direkte Rechtsfolge des § 217 BAO. Werde eine Abgabe nicht
spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so trete mit Ablauf
dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach
§ 217 BAO ein.
Der Vorlageantrag vom 4. Oktober 2007 wurde wie folgt
begründet: Für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 seien für 11 Monate
korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen (04/2006 bis 02/2007) abgegeben worden.
Dies führen in Summe zu einer Umsatzsteuergutschrift in Höhe von
184.680,84 €. Wie bereits in der Berufung erläutert wäre bei
korrekter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die den
Säumniszuschlag betreffenden Monate 12/06 und 1/07 am Finanzamtskonto ein
Guthaben bestanden, welches diese beiden Monate abgedeckt hätte. Die
Berufungswerberin habe nach Problemen in der Finanzbuchführung 2006 das
Softwareprogramm sowie auch die Buchhalterin gewechselt. Allerdings sei auch der
neuen Buchhaltungskraft ein Anwendungsfehler unterlaufen. Die Anzahlungen der
Kunden seien im System richtig mit Umsatzsteuer belastet worden, eine
Stornierung dieser Umsatzsteuer anlässlich der Verbuchung (und VerUStung)
der Schlussrechnung sei auf Grund eines Codefehlers allerdings nicht passiert.
Die Buchhalterin habe diesen Fehler erkannt und versucht, unterjährig
diesen zu korrigieren, was allerdings nicht vollständig gelungen sei,
sondern erst im Rahmen der Bilanzerstellung richtig gestellt worden sei. Es
werde daher gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO ersucht, die
Säumniszuschläge des Bescheides vom 9. August 2007 in Höhe von
2.643,55 € auf null Euro herabzusetzen, da kein grobes Verschulden an der
Unrichtigkeit der Selbstberechnung des Steuerpflichtigen vorliege. Zumal die
Unrichtigkeit in Summe zu einer hohen Umsatzsteuerabfuhr geführt
hätte.
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 217 BAO in der Fassung
Bundesgesetzblatt I 2000/142 (Budgetbegleitgesetz 2001) normiert: (1)
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im vorliegenden Fall wurden von der Berufungswerberin
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, in denen (auch) Überschüsse
erklärt wurden. Gemäß
§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ist
ein vorangemeldeter Überschuss gut zu schreiben. Diese Gutschrift wirkt auf
den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag
nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurück.
Die den gegenständlichen Säumniszuschlägen
zu Grunde liegenden Abgaben (Umsatzsteuer Dezember 2006 und Umsatzsteuer
Jänner 2007) waren am 15. Februar 2007 bzw. am 15. März 2007
fällig. Die berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen März 2006 bis
Februar 2007 langten am 6. August 2007 beim Finanzamt ein. Da die Gutschriften
der darin ausgewiesenen Überschüsse nur auf den Tag der Einreichung
der Voranmeldungen zurück wirkten, erwies sich die Entrichtung der
Umsatzsteuer Dezember 2006 und Jänner 2007 als verspätet.
Nach der Aktenlage liegt auch keine ausnahmsweise
Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO vor, weil die
zuschlagsbelasteten Abgaben nicht innerhalb von 5 Tagen ab Säumnis
entrichtet wurden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 217 BAO sind damit
erfüllt.
Ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer
Berufung bzw. in einem Vorlageantrag gegen den Säumniszuschlagsbescheid
gestellt werden, zumal Berufungserledigungen auf die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der Entscheidung einzugehen haben.
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Dies bedeutet, dass derjenige,
der eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, von sich aus einwandfrei
unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorlegen all jener Umstände aufzuzeigen
hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden
kann.
Nach Lehre und Rechtssprechung liegt grobes Verschulden
vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 1332 ABGB anzusehen ist. Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender
Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt.
Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden
des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist ein grobes Verschulden von
Arbeitnehmern der Partei nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob
der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes
Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt
ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer
sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehören insbesondere
die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass
Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich
auszuschließen sind. Das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahmen in der
Büroorganisation sei als ein über den minderen Grad des Versehens
hinausgehendes Verschulden anzusehen.
Dem Vorlageantrag vom 4. Oktober 2007 ist zu entnehmen,
dass die Berufungswerberin Probleme in der Finanzbuchführung hatte. Deshalb
wurden sowohl das Softwareprogramm als auch die Buchhalterin gewechselt. Gerade
die Installierung einer neuen EDV-Software samt den damit naturgemäß
verbundenen Umstellungsschwierigkeiten hätte ein erhöhtes Maß an
Sorgfalt bei der Kontrolle und Überwachung von Terminen bedurft. Wenn
gleichzeitig auch noch eine neue Buchhalterin eingestellt wird, so wäre es
umso mehr an der Berufungswerberin gelegen, auch hier ein besonderes Maß
an Kontrolle anzuwenden. Den Ausführungen der Berufungswerberin ist nicht
zu entnehmen, dass sie jemals überprüft hätte, ob das neue
EDV-Programm richtig läuft bzw. ob die neue Buchhalterin in der Lage ist,
das neue EDV-Programm richtig zu bedienen. Vielmehr wird vorgebracht, dass die
neue Buchhalterin selbst erkannt hätte, dass ihr ein Fehler unterlaufen
sei. Sie sei jedoch nicht in der Lage gewesen diesen vollständig zu
korrigieren. Damit war eindeutig von einem über den minderen Grad des
Versehens hinausgehenden Verschulden der Berufungswerberin auszugehen.
Insgesamt gesehen lagen somit die Voraussetzungen für
eine Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1262-L/07
- Stammnummer
- 32402
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF