Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0031-Z1W/06
Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0031-Z1W/06vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn Bf., vom 7. April 2006
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 2. März
2006, Zl. nnn, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 16. Jänner 2006 beantragte Herr Bf.,
(Bf.), die "Hemmung der Wirksamkeit" des von ihm angefochtenen Bescheides des
Zollamtes Wien vom 1. Dezember 2005, Zl. ZZZ. Mit diesem Bescheid hatte das
Zollamt Wien dem Bf. nach dem Bezug von unversteuerten Tabakwaren aus den
Kanarischen Inseln Abgaben in der Höhe von insgesamt € 23,86 zur
Entrichtung vorgeschrieben.
Das Zollamt Wien wies diesen Antrag gemäß
Artikel 244 Zollkodex (ZK) iVm Artikel 245 ZK und § 212a BAO mit Bescheid
vom 30. Jänner 2006, Zl. zzz, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom 27.
Februar 2006 den Rechtsbehelf der Berufung und machte geltend, bei einem frei
verfügbaren Einkommen von mtl. € 83,00 sei der Eintritt eines
unersetzbaren Schadens für ihn absolut anzunehmen.
Diese Berufung wies das Zollamt Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2006, Zl. nnn, als
unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 7. April 2006.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung
ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn
eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/16/0047) ist
ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen
Verfahren in den Hauptsachen in den betreffenden Aussetzungsverfahren in der
Sache zu entscheiden. Es ist daher auch im gegenständlichen Verfahren eine
solche Sachentscheidung erforderlich, obwohl der Unabhängige Finanzsenat
über die Beschwerde in der Hauptsache mit Berufungsentscheidung vom 11.
Jänner 2008, GZ. ZRV/0030-Z1W/06, entschieden hat.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung
sind an Hand der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu prüfen, wobei
die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu würdigen
sind (vgl. VwGH vom 31. August 2000, Zl. 98/16/0296).
Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn
entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Liegen beide Voraussetzungen nicht vor, kommt
eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen (vgl. VwGH vom 27. September 1999, Zl.
98/17/0227).
In dem für das gegenständliche
Aussetzungsverfahren entscheidungsrelevanten Zeitpunkt stand an Hand der
Aktenlage und der geständigen Verantwortung des Bf. fest, dass dieser per
Post Tabakerzeugnisse aus den Kanarischen Inseln bezogen hatte, ohne die darauf
lastenden Abgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer) zu entrichten.
Angesichts dieser Umstände konnte die
Abgabenbehörde erster Instanz bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens
nur überschlagsmäßig zu erfolgenden Bewertung der Sach- und
Rechtslage davon ausgehen, dass für den Bf. hinsichtlich der
streitgegenständlichen Mengen an Rauchwaren tatsächlich die
Abgabenschuld entstanden ist und somit keine begründeten Zweifel im Sinne
des Artikels 244 ZK vorlagen.
Der Bf. ist darüber hinaus hinsichtlich des
behaupteten unersetzbaren Schadens (der ebenso Tatbestandsmerkmal für die
Anwendung der begehrten Aussetzung ist) nicht der ihm obliegenden erhöhten
Mitwirkungspflicht nachgekommen, die sich aus der o.a. Rechtsprechung ableiten
lässt. Das Zollamt Wien hat in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
(die insofern als Vorhalt gilt) festgestellt, dass dem Beteiligten ein
unersetzbarer Schaden nur dann entstehen könnte, wenn die Vollziehung zu
einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde, oder gar die
wirtschaftliche Existenz des Beteiligten zu vernichten drohe. Bei der
Vollziehung einer Abgabenschuld in der Höhe von € 23,86
könne von keinem unersetzbaren Schaden gesprochen werden.
Damit hat das Zollamt Wien zutreffend zum Ausdruck
gebracht, dass die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr eines
unersetzbaren Schadens durch die angefochtene Entscheidung verursacht werden
muss. Daraus folgt, dass eine angefochtene Entscheidung für diese
Schäden aber keine Rolle mehr spielt, wenn die Schäden auch ohne die
angefochtene Entscheidung eintreten können.
Angesichts der Tatsache, dass der Bf. erkennen konnte, dass
die Zollbehörde u.a. auch im Hinblick auf die geringe Höhe des
aushaftenden Abgabenbetrages das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens in
Abrede stellte, war es ihm zumutbar, konkrete Nachweise dafür vorzulegen,
dass im Streitfall diese Voraussetzungen doch erfüllt werden.
Der Bf. beschränkt sich aber in seiner
Beschwerdeschrift auf die (beweislos vorgebrachte) Behauptung, dass der
Abgabenbetrag 28 % seines "zum Leben verbleibenden Einkommens" ausmache.
Rückschlüsse auf seine tatsächliche Einkommens- und
Vermögensverhältnisse bzw. eine Bewertung seiner gesamten
wirtschaftlichen Situation lassen diese vagen und durch keinerlei Belege
dokumentierten Angaben freilich nicht zu. Die Beweisführung dafür,
dass die angefochtene Entscheidung kausal für den behaupteten unersetzbaren
Schaden ist, ist dem Bf. damit nicht gelungen. Seine Angaben waren daher als
Grundlage für die Gewährung der begehrten Aussetzung völlig
ungeeignet.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz die Frage, ob im vorliegenden Fall durch die
begehrte Aussetzung der Vollziehung der Eintritt eines unersetzbaren Schadens
für die Bf. verhindert werden hätte können, nach der Aktenlage zu
verneinen war. Da aber - wie oben ausgeführt - auch die zweite in Art. 244
ZK normierte Voraussetzung, nämlich das Vorliegen begründeter Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, nicht
erfüllt war, hat das Zollamt Wien den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0031-Z1W/06
- Stammnummer
- 32397
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF