Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0498-F/07
Ermittlung eines besonderen Einheitswertes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-F/07vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BfADR, vertreten durch Mag. Andreas
Germann, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Rathausstraße 11, vom
15. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
25. Oktober 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Ehegatte der Berufungsführerin schenkte dieser mit
Vertrag vom 17. Februar 2006 eine bebaute Liegenschaft.
Diese Liegenschaft war als unbebautes Grundstück
bewertet.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 hat das Finanzamt
Feldkirch der Berufungsführerin Schenkungssteuer in Höhe von
579,25 € vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde ein besonderer
Einheitswert ermittelt.
In der Berufung vom 15. November 2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass anlässlich der
Vertragserstellung der Einheitswert angefragt worden sei. Dieser habe
2.567,74 € betragen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
25. Oktober 2006 sei nun durch die Abgabenbehörde erster Instanz
als Bemessungsgrundlage ein Einheitswert von 6.050,00 € angesetzt
worden. Dagegen werde geltend gemacht, dass im Abgabenrecht der Grundsatz der
Zeitbezogenheit der Abgaben gelte, sodass die im Zeitpunkt der Entstehung des
Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen sei. Es widerspreche den
Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, wenn der
Geltungsbereich des neu bestimmten Einheitswertes auch auf Sachverhalte
erstreckt wird, die sich vor seiner Erlassung verwirklicht haben. Auf den
bereits am 17. Februar 2006 abgeschlossenen Vertrag sei daher der zum Zeitpunkt
der Entstehung der Abgabenschuld in Geltung stehende Einheitswert
anzuwenden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 12. Oktober 2007 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt Feldkirch im
Wesentlichen aus, dass sich die Verhältnisse seit der letzten
Einheitswertfeststellung zum 1.1.2002 und der im Jänner 2006 fertig
gestellten Verbauung in der Weise geändert hätten, dass eine Art- und
Wertfortschreibung auf den Stichtag der Schenkung vorzunehmen gewesen wäre.
Da die Einheitswertfeststellung immer nur auf den nächsten 1.1. erfolge,
bestimme § 19 Abs 3 ErbStG, dass bei einer
derartigen Änderung der Verhältnisse ein besonderer Einheitswert
zu ermitteln sei und das Dreifache dieses Wertes der Bemessung zugrunde zu legen
sei. Der besondere Einheitswert berücksichtige einerseits die verminderte
Fläche aufgrund der vorangegangenen Realteilung und andererseits die
Verbauung, die auf der geschenkten Fläche stehe, wie sie zum Stichtag der
Schenkung bestanden habe und daher anzusetzen gewesen sei. Der Wert entspreche
im Übrigen dem auf den nachfolgenden Stichtag 1.1.2007 unangefochtenen
Einheitswertbescheid. Was die eingewendete Zeitbezogenheit und den
Vertrauensschutz betrifft, sei zu sagen, dass die geänderten
Verhältnisse auf den Stichtag aufgrund gesetzlicher Anordnung zu
berücksichtigen gewesen seien, insofern die Bindung an die letzte
Einheitswertfeststellung aufgehoben worden sei und die geänderten
Verhältnisse auch bekannt sein mussten, da die Verbauung ja selbst
vorgenommen worden sei.
Durch den Vorlageantrag vom 9. November 2007 gilt
die Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für
die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Die Bewertung richtet sich nach § 19 Abs. 1
ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). § 19 Abs 2 und 3 ErbStG
lauten:
"(2) Für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
(3) Haben sich
in den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld ein besonderer Einheitswert zu ermitteln. In diesem Fall ist das
Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend."
Die Bebauung eines Grundstückes stellt
gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 iVm den
§§ 51 und 53 Abs. 1 BewG einen Grund für eine
Artfortschreibung dar. Im vorliegenden Fall wurde auf der als unbebautes
Grundstück bewerteten Liegenschaft ein Gebäude errichtet. Das
Gebäude war zum Zeitpunkt der Schenkung bereits fertig gestellt. Demzufolge
war gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG auf den Zeitpunkt
des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert zu ermitteln. Der
von der Berufungsführerin angefragte Einheitswert durfte nicht zu Bemessung
der Schenkungssteuer herangezogen werden, da dem Einheitswertbescheid zum
1.1.2002 ein unbebautes Grundstück zu Grunde gelegen ist. Das Finanzamt hat
den besonderen einfachen Einheitswert für den geschenkten Anteil mit
6.050,00 € ermittelt. Die Höhe des besonderen Einheitswertes
wurde von der Berufungsführerin nicht bekämpft. Im Übrigen wird
auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 14. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-F/07
- Stammnummer
- 32391
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF