Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0021-W/08
Zurückweisung einer Berufung mangels Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheides
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0021-W/08vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Steuerberater,
vom 5. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
30. Jänner 2002, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO der Jahre 1993 bis 1995
für die ehemalige "XY und Mitges.", St.Nr. xxx/xxxx, verfügt sowie
ausgesprochen wurde, dass für die Jahre 1993 bis 1995 keine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für
die ehemalige "XY und Mitges." festgestellt werden, entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Eine zwischen der XY und der Z begründete atypisch
stille Gesellschaft wurde im Jahr 1996 beendet. Der angefochtene Bescheid vom
30. Jänner 2002 ist laut Adressfeld gerichtet an die XY und Z als
ehemalige Gesellschafter der "XY & Mitges." z.H.
Zustellbevollmächtigten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
November2007, die gegen die in dieser Sache ergangene Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenats vom März2005, erhobene Beschwerde der Z
zurückgewiesen. In ihrer Beschwerde hatte die Z geltend gemacht, dass der
im Adressfeld des angefochtenen wie auch des in Beschwerde gezogenen Bescheides
genannte Zustellungsbevollmächtigte niemals ihr Zustellvertreter gewesen
sei.
In seinem Beschluss führt der Verwaltungsgerichtshof
u.a. aus, dass die in § 191 Abs. 3 lit. b BAO festgelegte
Wirkung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO (oder eines
Bescheides, mit dem ausgesprochen wird, dass eine solche Feststellung zu
unterbleiben hat) nur eintrete, wenn der Bescheid in seinem Spruch den
Adressaten gesetzmäßig bezeichne und seinem Adressaten zugestellt
werde oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelte. Das
Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen stehe der Wirksamkeit einer
behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen. Sei der Adressat im Spruch
des Bescheides gesetzmäßig bezeichnet, werde die Erledigung aber
trotzdem nicht wirksam, wenn sie nicht gesetzmäßig zugestellt
wurde.
Da die Z dem in den Erledigungen des Finanzamtes und des
unabhängigen Finanzsenats bezeichneten Zustellbevollmächtigten keine
solche Vollmacht erteilt habe, und eine Zustellung an einen von der Z namhaft
gemachten Zustellbevollmächtigten nicht erfolgt sei, hätten diese
Erledigungen keine Rechtswirkungen zu entfalten vermocht.
Die Berufung war daher spruchgemäß
zurückzuweisen. An diesem Ergebnis konnte der Umstand nichts ändern,
dass der im Adressfeld bezeichnete Zustellbevollmächtigte damit im
Verwaltungsverfahren wohl zu Unrecht den Eindruck hervorgerufen hat, auch von
der Z bevollmächtigt gewesen zu sein; so hat der bezeichnete
Zustellbevollmächtigte wiederholt an die XY und die Z als ehemalige
Gesellschafter der "XY und Mitges." gerichtete Schriftstücke des
Finanzamtes in Empfang genommen und in Reaktion auf diese Schriftstücke
Eingaben eingereicht; als Beispiel sei auf die Telefaxeingabe vom
2. Jänner 2002 verwiesen, die ein vor Erlassung des angefochtenen
Bescheides ergangenes Ergänzungsersuchen des Finanzamtes beantwortet, im
Betreff die XY und die Z als ehemalige Gesellschafter der "XY und Mitges." nennt
und mit den Worten "Im Namen und Auftrag unserer oben genannten Mandantschaften
(Vollmacht ausgewiesen)" beginnt.
Wien, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0021-W/08
- Stammnummer
- 32387
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF