Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1023-L/07
An den Vater geleistete Zahlungen begründen keine außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1023-L/07vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. April 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als
außergewöhnliche Belastung machte er einen Betrag von
3.744,18 € geltend. Auf Befragen durch die Abgabenbehörde erster
Instanz erklärte er, dass "der Pensionsbezug seiner Eltern keine
Wohnbeihilfe zulasse, sie jedoch unter Berücksichtigung der sehr hohen
Belastungen für Krankheiten und der kleinen Rente sich keine Wohnung
leisten könnten", weshalb sein Vater von ihm eine monatliche
Unterstützung von 550,00 € erhalte. Diese Unterstützung
beinhalte "ua. die gesamte Miete, welche für 2006 - ohne Betriebskosten -
sich mit dem Abschreibungsbetrag deckt". Die Abgabenbehörde erster
Instanz anerkannte anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung 2006 diese
Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung. In einer
rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Begründung gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 in seinem Fall nicht
anzuwenden sei, da es sich um eine Zuwendung Kind - Eltern handle. Allerdings
sei in § 34 Abs. 4 bis 7 leg.cit. festgelegt, dass
Unterhaltsleistungen dann sehr wohl abzugsfähig seien, wenn sie beim
Unterhaltsberechtigten (hier: den Eltern) abzugsfähig seien, was in seinem
Fall zutreffe, weil die Mietzahlung bei seinen Eltern abzugsfähig sei, da
es sich um Rückzahlungen von geförderten Wohnbaudarlehen handle.
Außerdem sei er lt. § 143 ABGB zur Unterhaltszahlung
verpflichtet. Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Sie erläuterte im
Wesentlichen den normativen Inhalt des
§ 34 Abs. 7 Z. 4 leg.cit., nahm Bezug auf
§ 143 ABGB und leitete daraus ab, dass eine Notlage des Bws. bei
Nettopensionen des Vaters von 1.070,00 € monatlich und der Mutter von
820,00 € monatlich eine wirtschaftliche Notlage nicht vorliege, zumal
die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2007 für
Alleinstehende 726,00 € und für den Ehegatten im gemeinsamen
Haushalt 1.091,40 € betragen. Die Darlehensrückzahlungen
(enthalten in den Mietkosten des Vaters) könnte dieser nur als
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 lit. d leg.cit. geltend
machen. In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Bw. seinem Vater, der Hauptmieter seiner Wohnung sei,
die Mietkosten von monatlich ca. 312,02 (ohne Betriebskosten) ersetze und
darüber hinaus Unterstützung leiste. Die Zahlung der Mietkosten sei
für ihn eine außergewöhnliche Belastung, da die Mehrzahl der
Steuerpflichtigen in seiner Einkommens- und Vermögenslage ihren Eltern
nichts bezahlen (brauchen). Die Zahlung an den mittellosen Vater sei
tatsächlich nötig, weil er sich die Mietkosten "schlichtweg aus
eigenem nicht leisten könnte". Außerdem bestehe eine zivilrechtliche
Verpflichtung für Kinder in Not geratener Eltern, diese durch entsprechende
Unterhaltsleistung zu unterstützen. Dies sei jedenfalls eine sittliche
Verpflichtung, die Zahlung der Kosten sei ihm auch zwangsläufig erwachsen;
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei dadurch wesentlich
beeinträchtigt. Auch für seinen Vater stelle die Zahlung der
Mietkosten eine außergewöhnliche Belastung dar. Aufgrund seiner
Einkommenssituation könne er sich das nicht leisten. Die meisten
Steuerpflichtigen könnten sich jedoch aufgrund ihres Einkommens die Miete
leisten. Außerdem werde sein Vater gepfändet, es verbleibe von seiner
Pension nur der pfändungsfreie Teil, auch das sei bei den meisten
Steuerpflichten mit gleicher Einkommens- und Vermögenslage nicht der Fall.
Für seinen Vater werde "daher eine gewöhnliche Belastung aufgrund der
finanziellen Situation zur außergewöhnlichen Belastung". Sollte die
Annahme der Abgabenbehörde erster Instanz richtig sein, dass für ihn
aufgrund fehlender Notlage seiner Eltern keine Unterhaltspflicht im Sinne des
§ 143 ABGB bestehe, so gelte
§ 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 nicht. Die
Zahlungen an seinen Vater seien daher als Hilfeleistung zu werten, die
"außergewöhnlich, zwangsläufig und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit anlangend wesentlich beeinträchtigend ist". Er
könne sich aus einem tatsächlichen Grund (schlechte finanzielle
Situation) und aus Gründen der Sittlichkeit einer finanziellen Hilfe und
somit einer Belastung nicht entziehen. Auf Vorhalt durch die
Abgabenbehörde erster Instanz legte der Bw. diverse Unterlagen vor; ua. ist
daraus ersichtlich, dass die monatliche Pensionsexekution seines Vaters
33,28 € umfasst.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
- Gemäß
§ 34 Abs. 2 leg.cit. ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
- Gemäß
§ 34 Abs. 3 leg.cit. erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
- Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z. 4 leg.cit. sind
Unterhaltsleistungen (wie in Z. 1 bis 3 beschrieben) nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Der Bw. leistet Unterhaltszahlungen an seinen Vater, die
dieser zur Mietzahlung verwendet. Bei Beachtung des normativen Inhalts der
anzuwendenden Bestimmungen ist wesentlich darauf hinzuweisen, dass nur
Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden, beim
Verpflichteten berücksichtigungsfähig sind, also in der Folge reine
Unterhaltsleistungen keine außergewöhnliche Belastung begründen
können, selbst wenn sie aufgrund rechtlicher Verpflichtung geleistet werden
(zB. an in Not geratene Eltern, geschiedene Gatten o.ä.; VwGH vom
18. März 1997, 93/14/0017; 26. November 1997,
95/13/0146). Es ist in der Folge davon auszugehen, dass sogar im Fall des
tatsächlichen Bestehens einer Unterhaltspflicht des Bws. seinem Vater
gegenüber die Unterhaltszahlungen keine außergewöhnliche
Belastung im Sinn des
§ 34 Abs. 7 Z. 4 leg.cit. darstellen. (Es ist
in der Folge auf die Meinung des Bws. zur Nichtanwendbarkeit des
§ 34 Abs. 7 Z. 4 leg.cit. aufgrund des
Umstands, dass es sich in seinem Fall um eine Unterstützung Kind - Eltern
und nicht umgekehrt handle, nicht einzugehen, da er diese Meinung im Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz relativiert). Wenn der Bw. nun meint, dass bei Nichtvorliegen
einer Unterhaltspflicht gemäß
§ 143 ABGB seine
Unterhaltszahlungen doch eine außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 leg.cit. begründen können, da er
sich ihr aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
könne, so muss ihm diesbezüglich entgegnet werden, dass, wenn - wie
oben angeführt - schon für den Fall des Vorliegens einer auf einem
Rechtstitel oder gesetzlichen Verpflichtung beruhenden Unterhaltsverpflichtung
die Unterhaltszahlung an sich eine außergewöhnliche Belastung nicht
begründen kann, dann erst recht im Fall des Nichtvorliegens einer
Unterhaltsverpflichtung die - somit auf freiwilliger Basis beruhende -
Unterhaltszahlung nicht als außergewöhnliche Belastung zu
qualifizieren ist, da nach herrschender Lehre die sittliche Pflicht einer
rechtlichen Pflicht nahe kommen muss (Doralt, EStG, Kommentar, Band III,
§ 34, Tz. 42 und 43): Wenn das Vorliegen einer rechtlichen
Verpflichtung eine außergewöhnliche Belastung nicht bewirken kann, so
kann auch eine eventuelle sittliche Verpflichtung nicht diese
außergewöhnliche Belastung bewirken. Denn allein aus der
Wortbedeutung ist eindeutig abzuleiten, dass sittliche Verpflichtungen nur dort
entstehen können, wo im entsprechenden rechtlichen Bereich nichts
diesbezüglich geregelt ist: Im berufungsgegenständlichen Fall
ist jedoch eindeutig aus dem im Normtext ersichtlichen gesetzgeberischen Willen
und lt. oben angeführter VwGH-Judikatur klar, dass Unterhaltszahlungen
sogar bei Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht keine
außergewöhnliche Belastung bewirken können, weshalb nun - wie
oben angeführt - dies aus sittlichen Gründen nicht bewirkt werden
kann. Dass tatsächliche Gründe die außergewöhnliche
Belastung im berufungsgegenständlichen Fall nicht bewirken können, ist
aus dem Grund gegeben, da die Kosten nicht unmittelbar den Bw., sondern dessen
Vater treffen: Der Bw. leistet den Unterhalt ja bekanntlich nicht an sich
sondern an seinen Vater (Doralt, a.a.O., § 34, Tz. 88). Dass die
Umbenennung der Unterhaltszahlungen auf "Hilfeleistungen" nichts für das
Berufungsbegehren bringt, braucht wohl nicht näher erörtert werden,
zumal der Bw. nicht vorbrachte, worin der inhaltliche Unterschied zwischen
"Hilfeleistung" und "Unterhalt" bestehen solle. Es waren aus den
angeführten Gründen die Unterhaltszahlungen nicht als
außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren und in der Folge auch
nicht auf die Berufungsvorbringen zur Höhe der Pensionen der Eltern,
Pensionsexekution, Leistbarkeit der Miete uä., zur Vergleichbarkeit des
Bws. mit Personen in der gleichen Einkommens- und Vermögenssituation
uä. einzugehen.
Es war in der Folge spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1023-L/07
- Stammnummer
- 32382
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF