Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0033-W/08
Rückforderung Mietzinsbeihilfe, Überschreiten der Einkommensgrenze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-W/08vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Mietzinsbeihilfe - Rückforderung
(§ 107 Abs. 10 EStG 1988) für den Zeitraum 1. Jänner 2007
bis 28. Februar 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater zweier
minderjähriger Kinder, die - entsprechend dem vom Bw. am 1.3.2007
eingebrachten Antrag auf Mietzinsbeihilfe - im Haushalt des Bw. wohnen.
Der Bw. bezog seit 2005 laufend Mietzinsbeihilfe. Bei der
Überprüfung durch das Finanzamt ergab sich, dass der Bw. im für
den Anspruch auf Mietzinsbeihilfe ab 2007 entscheidenden vorangegangen Jahr
2006, lt. Lohnzettel Einkünfte als Pensionist von € 11.290,85 bezogen
hat.
Da die Einkommensgrenze unter Einbeziehung der beiden
Kinder bei € 9.745 liegt, und der Bw. diese deutlich überschritten
hat, forderte das Finanzamt die für Jänner und Februar 2007 bezogene
Mietzinsbeihilfe mit Bescheid vom 19.4.2007 zurück.
In seiner dagegen gerichteten Berufung führte der Bw.
im wesentlichen aus; seine Kinder hätten nur vorübergehend bei ihm
gewohnt.
Wann und wie lange die Kinder beim Bw. gewohnt haben,
lässt sich den diffusen Ausführungen des Bw. nicht entnehmen. Soweit
nachvollziehbar, wohnten die Kinder vermutlich ab 8.8.2006 oder möglicher
Weise erst zwei Monate später wieder bei der Kindesmutter in Wien 21.
Allerdings befindet sich der Sohn PB "seit
diesem (?) Monat (vermutlich
gemeint April 2007) wieder beim Bw., da er
nicht bei der Mutter bleiben wollte."
Lt. Bw. habe "die
Einkommensgrenze nie den Betrag betragen, da ich immer nur eine Mindestpension
erhalten habe." Der Bw. bezöge weder Familienbeihilfe noch Alimente
für seine Kinder. Der Bw. erhalte lediglich einen Kinderzuschuss von €
50 von der PVA der jedoch gepfändet werde.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 18.6.2007 ab.
Der Bw. erhob dagegen per 12.7.2007 Berufung und
führte aus: "Ich lege hiermit Berufung
gegen dieses Urteil ein, weil ich keine drei Personen hier gemeldet hab. Ich
habe einer Alleine in meiner Wohnung und habe die Mindestpension."
Das Finanzamt wertet diese "Berufung" als Vorlageantrag und
legte diese samt Akten an den UFS vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 107 Abs. 1 bis 4 EStG steht eine
Mietzinsbeihilfe grundsätzlich zu, sofern für die fragliche Wohnung
ein erhöhter Mietzins eingehoben wird, soweit die Erhöhung € 0,33
je Quadratmeter übersteigt.
Gemäß
§ 107 Abs. 6, 7 und 8 Z 2 EStG steht
die Mietzinsbeihilfe allerdings nur dann zu, wenn die Einkommensgrenze im
vorgegangenen Jahr (hier 2006) € 7.300,-- nicht überschritten hat.
Diese Einkommensgrenze erhöht sich, für einen weitern in der Wohnung
wohnenden Angehörigen um € 1.825,-- und für jeden weiteren
Angehörigen um € 620,--.
Soweit den Ausführungen des Bw. gefolgt werden kann,
unterliegt er einem fundamentalen Missverständnis hinsichtlich der
Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung der Mietzinsbeihilfe und ist der
irrigen Ansicht, die Berücksichtigung seiner beiden Kinder gereiche ihm zum
Nachteil.
Der Bw. hat im Jahr 2006 unter Berücksichtigung der
Abzüge eine ASVG Pension von € 11.290,85 erhalten. Dieser
Feststellung tritt der Bw. auch gar nicht mit konkreten Einwendungen entgegen.
Der unbestrittene Umstand, dass der Bw. eine Mindestpension zuzüglich
Ausgleichszulage erhalten hat, vermag nicht zu erhellen, weshalb der Bw. 2006
nicht die von der ASVG im Lohnzettel ausgewiesenen Beträge erhalten hat.
Die Bezüge des Bw. habe also im Jahr 2006 die
Einkommensgrenze des § 107 Abs. 6 EStG von € 7.300,-- ganz deutlich
überschritten und der Bw. hat damit - so er alleine in der Wohnung wohnt -
den Anspruch auf Mietzinsbeihilfe ab 1.Jänner 2007 verloren.
Es bleibt in diesem Zusammenhang völlig
unverständlich weshalb der Bw. so vehemente Einwendungen dagegen erhebt,
dass das Finanzamt - entsprechend den Angaben des Bw. in seinem Antrag - davon
ausging, dass auch die beiden Kinder des Bw. bei diesem wohnten und sich die
Einkommensgrenze gemäß
§ 107 Abs. 6 EStG um € 1.825,-- und
um weitere € 620,-- auf insgesamt € 9.745,-- erhöht.
Es ist für die rechtliche Beurteilung letztlich
völlig belanglos, ob nun der Bw. alleine in der Wohnung gewohnt hat, oder
ob wenigstens zeitweise auch seine beiden Kinder bzw. eines seiner Kinder, bei
ihm wohnten bzw. wohnen.
Mit Pensionseinkünften von € 11.290,85 im Jahr
2006 hat der Bw. die im Einkommensteuergesetz vorgesehene Einkommensgrenze auf
jeden Fall überschritten, egal ob man - den Berufungsausführungen des
Bw. folgend - davon ausgeht, dass diese möglicher Weise nur bei €
7.300,-- liegt, oder ob - Zugunsten des Bw. - davon ausgegangen wird, dass sich,
wegen Berücksichtigung der beiden Kinder, die Einkunftsgrenze auf €
9.745,-- beläuft. Der Bw. hat in jedem Fall die Einkunftsgrenze deutlich
überschritten und damit den Anspruch auf Mietzinsbeihilfe ab Jänner
2007 verloren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-W/08
- Stammnummer
- 32381
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF