Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1018-L/07
Wenn jeder Gatte ein Einkommen bezieht, ist zu eruieren, ob der mit Zahlungen für Medikamente von seiner Frau unterstützte Gatte Anspruch auf Unterhalt hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1018-L/07vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. Februar 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr sowohl
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch aus nichtselbständiger
Arbeit. Als außergewöhnliche Belastung machte sie einen Betrag
in Höhe von 3.091,07 € geltend, die ihr durch die Tragung der
Krankheitskosten ihres Gatten erwachsen waren. Anlässlich der
Arbeitnehmerveranlagung 2006 anerkannte die Abgabenbehörde erster
Instanz diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung. In
einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass ihr Gatte mit seinem geringen Einkommen und den weiteren
Belastungen aus seinen Krankheiten (Autokosten wegen Gehbehinderung,
Diätverpflegung, 80 %-Behinderung und sonstiger Verpflichtungen) nicht
in der Lage sei für die nunmehr von ihr beantragten Krankheitskosten
aufzukommen. Aus diesem Grund müsse sie - trotz ihrer Krankheiten -
zusätzlich zu ihrer Pension geringfügig dazuverdienen (als
Zeitungskolporteurin und Buffethilfskraft), damit sich ihr Gatte das "Kranksein"
leisten könne und "nicht vor die Hunde gehe". Außerdem sei sie
aufgrund des bürgerlichen Rechts als Gattin zum Beistand verpflichtet. Lt.
§ 34 Abs. 7 Z. 3 EStG seien
Unterhaltsleistungen durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten. Das sei
bei ihr nicht der Fall, da er weder beantragt noch gewährt wurde. Lt.
§ 34 Abs. 7 Z. 4 leg.cit. seien
Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen beim
Unterhaltsberechtigten selbst abzugsfähig wären. Deswegen sei die
Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung gerechtfertigt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und begründete
ausführlich, dass sie als Gattin nur im Rahmen ihrer gesetzlichen
Unterhaltspflicht angehalten sei, Krankheitskosten ihres Gatten zu tragen;
beziehe dieser jedoch eigene Einkünfte, so sei primär er verpflichtet,
diese Kosten zu decken. Nur wenn er weniger als 40 % des Familieneinkommens
beziehe, sei sie insofern verpflichtet, den Fehlbetrag zu decken. Da ihr Gatte
jedoch im berufungsgegenständlichen Jahr eine ASVG-Pension von
12.620,30 € bezogen habe, liege eine gesetzliche Unterhaltspflicht
ihrerseits nicht vor.
In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde im
Wesentlichen der Berufungsinhalt wiederholt und ausgeführt, dass ihr Gatte
gesundheitlich nicht in der Lage sei, neben seiner Pension ein Einkommen zu
erzielen. Neben den üblichen Aufwendungen für Miete, Betriebskosten,
Versicherungen u.ä. fallen für ihren Gatten aufgrund seiner
80 %-igen Invalidität und Krankheit erhebliche Mehraufwendungen an.
Ihr Gatte trage, soweit es ihm möglich sei, seine Aufwendungen selbst. Sein
Einkommen reiche aber nicht, um alle Aufwendungen zu bewältigen. Sie sei
aufgrund der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung und ehelichen Beistandspflicht
(§ 94 ABGB) verhalten, die berufungsgegenständlichen Kosten zu tragen.
Die Unterhalts- und Beistandspflicht richte sich nicht nach Prozenten sondern
nach den tatsächlichen Bedürfnissen. Die Aussage hinsichtlich der
40 %-Grenze lt. Berufungsvorentscheidung sei daher nicht generell
gültig. Diese Regelung sei weder aus dem ABGB noch dem EStG direkt zu
entnehmen. Bei Sonderbedarf gehe man von dieser Regelung ab. Der liege hier vor.
Außerdem sei ihr Gatte sicher noch Jahre aufgrund einer anhängigen
Exekution belastet. Man könne
§ 34 Abs. 7 Z. 4 EStG nicht so lesen, dass
dieser Absatz nur für Kinder gelte.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Bw. im
berufungsgegenständlichen Jahr Bruttobezüge (ohne
Sozialversicherungsbeiträge) in Höhe von 11.575,76 € und
4.018,63 € bezog sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von 583,97 € erzielte. Sie bekam den Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 wegen eigener Behinderung in
Höhe von 294,00 € (also liegt eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 55 bis 64 % vor) sowie den Pauschbetrag nach der
Verordnung über außergewöhnliche Belastung wegen eigener
Behinderungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im berufungsgegenständlichen Fall, ob die
Bw. aufgrund der Unterhaltsverpflichtung ihrem Gatten gegenüber die
für ihn getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastung absetzen kann (bzw. wenn ja, in welcher Höhe) oder primär er
selber dafür aufzukommen hat.
- Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 sind
darüber hinaus (bezogen auf die Z. 1 bis 3, die Unterhaltsleistungen
für Kinder bzw. den (Ehe-) Partner betreffen) nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. ...... - Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z. 3 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für den (Ehe-) Partner
(§ 106 Abs. 3) durch den Alleinverdienerabsetzbetrag
abgegolten.
- Wie sich aus der Argumentation der Bw. entnehmen
lässt, glaubt sie, dass aufgrund des Umstands, dass sie "weder den
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt noch er gewährt wurde", ableiten
könne, dass die von ihr aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung bezahlten
Krankheitskosten ihres Gatten eine außergewöhnliche Belastung
darstellen. - Lt.
§ 33 Abs. 4 Z. 1 leg.cit. steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. ... Voraussetzung ist,
dass der (Ehe-) Partner (§ 106 Abs. 3) .........
Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich
erzielt.
- Da der Gatte der Bw. unbestritten im
berufungsgegenständlichen Jahr Einkünfte von 12.620,00 €
bezog, stünde der Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag auch nach Antrag
nicht zu. Daraus nun abzuleiten, die geleisteten Zahlungen wären
als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren, entspricht nicht dem
gesetzgeberischen Willen: Wie sich aus Doralt, EStG, Kommentar, Band III,
§ 33 Tz. 29 unter Hinweis auf die EB entnehmen lässt,
soll der Alleinverdienerabsetzbetrag die Unterhaltsansprüche des
Besserverdienenden gegen den Schlechterverdienenden abdecken. Die o.a.
Meinung der Bw. bringt in der Folge nichts für ihr Berufungsbegehren; es
ist vielmehr zu klären, wie die Unterhaltsverpflichtung der Bw. ihrem
Gatten gegenüber gestaltet ist. Es ist dazu mangels normativer Setzung
fester Zahlen ein Orientierungswert zu nehmen und scheint es durchaus
akzeptabel, die Judikatur der Zivilgerichte bei Lösung dieser Frage zu
beachten: Die Bw. beruft sich ja auf ihre Unterhaltsverpflichtung nach ABGB
(§ 94 leg.cit.) und erscheint es umso plausibler, in der Folge
auch die Zivilgerichtsjudikatur im Sinne des Berufungsvorbringens auf den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden: Wie aus dem
Akteninhalt ersichtlich, ist das Einkommen der Bw. höher als das ihres
Gatten. Wie sich aus Schwimann-Ferrari, ABGB, Kommentar, Band I, 2005
§ 94 Tz. 25 ff ergibt, fordert die ständige
Rechtsprechung als Voraussetzung für einen Ergänzungsanspruch (hier
des Gatten der Bw. an die Bw.) einen wesentlichen Einkommensunterschied, der
jedoch nicht näher definiert ist. Die Judikatur hat dazu einen
Orientierungswert entwickelt, wonach der Unterhaltsergänzungsanspruch des
schlechterverdienenden Gatten 40 % des Familieneinkommens beträgt; von
diesem Anteil ist das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten in absoluter
Höhe zur Gänze abzuziehen. Anzuerkennender (etwa krankheitsbedingter)
Mehrbedarf ist auf beiden Seiten zu berücksichtigen. Es scheint in
der Folge bei Berechnung des Orientierungswerts im
berufungsgegenständlichen Fall durchaus angebracht, den krankheitsbedingten
Mehrbedarf auf beiden Seiten nicht in die Berechnung einzubeziehen, da er
offenkundig aufgrund der aktenkundigen Behinderungen beider Gatten in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als nicht extrem differierend anzusehen
ist. Es sind in der Folge die Nettoeinkommen der Bw. und ihres Gatten zu
ermitteln:
|
Bw.:
|
11.575,76 €
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+ 4.018,63 €
|
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+ 583,97 €
|
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16.178,36 €
Dazu ist das Nettoeinkommen ihres Gatten in Höhe von
12.620,30 € zu addieren, was ein Gesamteinkommen von
28.798,66 € ergibt. Davon sind nun 40 % zu errechnen, das
ist ein Betrag von 11.519,46 €. Davon ist nun das Nettoeinkommen des
Gatten der Bw. in absoluter Höhe abzuziehen (also 12.620,30 €),
was aufgrund des Überschreitens des 40 %-Betrages keinen Anspruch des
Gatten der Bw. an ihrem Einkommen ergibt. Es ist somit in der Folge unter
Heranziehung der Verhältniswertberechnung der Zivilgerichtsjudikatur nicht
von einer Unterhaltsverpflichtung der Bw. ihrem Gatten gegenüber zu
sprechen. Dass er ihr gegenüber einen krankheitsbedingten Mehrbedarf
geltend machen könne, ergibt sich aufgrund der wechselseitigen
diesbezüglichen Bedürfnisse nicht: Wie bereits oben ausgeführt,
ist auch die Bw. chronisch krank und 55 bis 64 % in ihrer
Erwerbsfähigkeit gemindert, was in der Folge in beiden Fällen zu
dauernden krankheitsbedingten Ausgaben führt, die nach der Lebenserfahrung
in etwa die gleiche Höhe betragen. Auch die
Berufungsausführungen hinsichtlich Miet- und Betriebskostenzahlungen und
diverses bringen nichts für die Bw., da diese Kosten anteilig von beiden
Partnern zu begleichen sind und lt. o.a. Berechnungsergebnis kein
Unterhaltsanspruch des Gatten der Bw. an sie besteht. Auch der monatliche
Exekutionsbetrag von 33,26 € des Gatten bringt nichts für die
Berufung, da bei seinem Jahreseinkommen, das ca. 1.100,00 €
über
der Möglichkeit der hypothetischen Unterhaltsinanspruchnahme liegt,
anzunehmen ist, dass dieser Betrag wie diverse andere Kosten für den
persönlichen Bedarf leicht von diesem Überbetrag gedeckt
wird. Da eine Unterhaltsverpflichtung der Bw. ihrem Gatten gegenüber
nicht besteht, liegt eine außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 Abs. 7 Z. 4 leg.cit. nicht
vor. Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß
zu entscheiden.
Linz, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 3 und 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Beide Gatten haben EinkommenGattin bezahlt dem weniger verdienenden Gatten MedikamenteAnspruch auf Unterhalt ist festzustellen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1018-L/07
- Stammnummer
- 32379
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF