Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3702-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe, Grad der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3702-W/07vom 10.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab März 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
geschieden und Mutter von drei minderjährigen Kindern.
Im Zuge einer
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Februar 2007
beantragte die Bw. für ihre Kinder die Familienbeihilfe. Einen Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe stellte die Bw. in diesem Zusammenhang nicht.
Am 22.3.2007 langte beim
Finanzamt eine "Berufung gegen den Bescheid
von Bundessozialamt" ein, wonach der sich der Gesundheitszustand des
Sohnes X. nicht verändert habe.
Unbeschadet des Umstandes, dass
das zuständige Bundessozialamt per 5.3.2007 keinen Bescheid, sondern ein
Gutachten über den Grad der Behinderung des Kindes erstellt hatte und das
Finanzamt für derartige Einwendungen gänzlich unzuständig ist,
wertete das Finanzamt das Schreiben, Zugunsten der augenscheinlich unkundigen
Bw., als Erstantrag auf erhöhte Familienbeihilfe.
Da der Grad der Behinderung
rückwirkend auf den 1.12.2006 mit lediglich 30% und auch keine dauernde
Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurden, bestand kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Aufgrund einer offenkundig dort
von der Bw. eingebrachten Berufung, wonach sich das Krankheitsbild seit drei
Jahren nicht gebessert habe, erfolgte am 5.9.2007 in
Bundessozialamt Wien eine Untersuchung
des Kindes.
In der Einleitung des
Gutachtens werden die Einwendungen der Bf. (respektive der Eltern) dargestellt,
denen zufolge sich der Gesundheitszustand des Kindes nicht verbessert habe.
Weiters läge zwar ein Vorbefund vom 12.1.2004, wonach der Grad der
Behinderung aufgrund der Diagnose "Enuresis nocturna" bei 60% lag, eine weiterer
Befund vom 5.1.2007 habe diesbezüglich jedoch ein Ausmaß von 30%
ergeben.
Anhand der Untersuchung und
unter Einbeziehung genauer bezeichneter vorgelegter Befunde eines Kinderarztes
und eines Pulmologen, wurde im ärztlichen
Gutachten vom 17.9.2007 das Ausmaß der Behinderung aufgrund der
Erstdiagnose: "Enuresis nocturna" mit 30% und aufgrund der Zweitdiagnose: "Astma
bronchiale" ebenfalls mit 30% festgestellt. Leiden 1 werde durch Leiden 2
bezüglich des Grades der Gesamtbehinderung im Ausmaß von 30% nicht
erhöht, es bestehe kein funktionelles Zusammenwirken. Eine Änderung
gegenüber dem Vorbefund sei daher nicht gerechtfertigt.
Das Finanzamt wies den Antrag
auf erhöhte Familienbeihilfe unter Hinweis auf die geltende Rechtslage
ab.
Die Bw. erhob gegen diesen
Bescheid Berufung und führte im wesentlichen aus, dass sie es angesichts
des Umstandes, dass sich der Gesundheitszustand ihres Kindes nicht geändert
habe, der Grad der Behinderung mit 30% und nicht wie bei einem nicht näher
bezeichneten Erstantrag 50% betrüge.
Auf eine Anfrage des
Finanzamtes vom 8.10.2007 teilte das Bundessozialamt mit dass das Kind zum
Untersuchungstermin nicht erschienen sei. Es habe ohnedies bereits eine Berufung
der Bw. gegeben und die Abhandlung einer zweiten Berufung zum selben Thema sei
unzulässig.
Das Finanzamt wies die Berufung
mittel Berufungsvorentscheidung ab, wertete den "Einspruch" der Bw. als
Vorlageantrag und legte die Akten an den UFS vor. Die Bw. führte aus, sie
verstünde nicht weshalb ihr Sohn abgelehnt würde, habe er doch immer
noch die selbe Krankheit an der sich nichts gebessert habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs.
4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind.
Gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als 3
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung und die
diesbezüglichen Verordnungen des Bundesministerium für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967, (BGBl I 2002/105 ab 2003) durch
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf
Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Der Grad der Gesamtbehinderung
des Sohnes X. wurde vom Bundessozialamt anhand der geltenden Bestimmungen mit
30% festgestellt und das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit
verneint. Mit den Einwendungen der Bw., wonach sich der Gesundheitszustand des
Kindes sich nicht verbessert habe und der Grad der Behinderung daher höher
sein müsse, hat sich das zuständige Bundessozialamt bereits in
Erledigung einer entsprechenden Berufung der Bw. auseinandergesetzt und den Grad
der Behinderung in einem weiteren Gutachten vom erneut mit 30%
bestätigt.
Es mag sein, dass die Bw. den
subjektiven Eindruck hat, dass sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes nicht
geändert habe. Konkrete Einwendungen, weshalb die beiden Gutachten des
Bundessozialamtes fehlerhaft, unschlüssig, unlogisch oder unzutreffend sein
sollten, sind den Ausführungen der Bw. nicht zu entnehmen.
Das Kind wurde einer
ärztlichen Untersuchung unterzogen und Voruntersuchungen, die beigebrachten
Untersuchungsbefunde und die auch im gegenständlichen Verfahren gleichartig
erhobenen Einwendungen der Bw. in die Erwägungen einbezogen und der Grad
der Gesamtbehinderung mit 30% bestätigt.
Der erkennende Unabhängige
Finanzsenat vermag im vorliegenden ärztlichen Gutachten keine Mängel
zu erkennen, die ihn dazu veranlassen könnten, dieses als unschlüssig
oder unlogisch anzusehen.
Das Gesetz regelt klar, dass es
Sache des Bundessozialamtes ist den Grad der Behinderung fachkundig
festzustellen. Das Ergebnis dieser Begutachtung ergab, dass der Sohn der Bw.
nicht als erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 anzusehen
ist, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3702-W/07
- Stammnummer
- 32369
- Gültig
- 10.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF