Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0486-L/06
Keine Aufwendungen aus dem Titel Familienheimfahrten zu den Kindern aus geschiedener Ehe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-L/06vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
14. November 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
52.918,74
|
Einkommen
|
52.848,74
|
Einkommensteuer
|
17.528,10
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-
15.889,30
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Da der Berufungswerber die ihm zugesendete Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz Erinnerung nicht
einreichte, erfolgte die Berechnung der Einkommensteuer mit Bescheid vom
14. November 2005 entsprechend den dem Finanzamt aktenkundigen Daten.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 reichte der
Berufungswerber Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom
14. November 2005 beim zuständigen Finanzamt ein.
Begründend führte er an, dass er irrtümlich die
Änderung der Adresse nicht bekannt gegeben und somit die Aufforderung zur
Arbeitnehmerveranlagung nicht erhalten hätte. Er sei erst Ende Oktober von
seiner Ex-Gattin informiert worden. Die Arbeitnehmerveranlagung samt
Belegen liegt diesem Schreiben bei. Unter der Kennzahl 723 wurden
Aufwendungen in Höhe von 5.322,16 € im Zusammenhang mit einer
doppelten Haushaltsführung beantragt, weiters Sonderausgaben,
Kirchenbeitrag und a.g. Belastungen. Weiters werde der
Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder beansprucht (für jeweils
zwölf Monate). Die Kosten im Zusammenhang mit der doppelten
Haushaltsführung wurden wie folgt aufgelistet: Wohnungskosten in
Wien: 4.617,86 €
Fahrtkosten laut vorgelegten Bahnbelegen:
704,30 €.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
10. Jänner 2006 wurde der Bescheid vom
14. November 2005 geändert. Abweichend vom Bescheid vom
14. November 2007 wurden die beantragten Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt. Aufgrund der
Einkommenshöhe hat allerdings lediglich der Kirchenbeitrag die
Bemessungsgrundlage vermindert. Der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag wurde ohne
Begründung nicht berücksichtigt. Zu den anderen Antragspunkten
wurde folgende Begründung angeführt: Nach eigenen Angaben des
Berufungswerbers sei er seit 10. Oktober 2003 geschieden. Die
Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung seien bereits seit vielen
Jahren geltend gemacht worden. Da der Berufungswerber aber seit
10. Oktober 2003 geschieden sei, sei er demnach alleinstehend und
somit seien mit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zuerkennung
von Werbungskosten aus dem Titel "Doppelte Haushaltsführung" weggefallen.
Der Berufungswerber würde am Arbeitsort in Wien über eine
eigene Wohnung verfügen. Da ein Alleinstehender grundsätzlich den
Mittelpunkt der Lebensinteressen am Arbeitsort hätte, wo er sich
überwiegend aufhält, sei keine Notwendigkeit für die Beibehaltung
eines weiteren Wohnsitzes in Linz gegeben.
Mit Eingabe vom 3. Februar reichte der Berufungswerber
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom 10. Jänner 2006
ein (Vorlageantrag). 1. Der Kinderabsetzbetrag für die zwei
unterhaltspflichtigen Kinder (U und F) sei nicht berücksichtigt worden.
2. Die Werbekosten für "Doppelte Haushaltsführung" seien nicht
anerkannt worden. Nach Ansicht des Berufungswerbers sei die Garconiere
in Wien aus folgenden Gründen anzuerkennen: - Der Berufungswerber
hätte für das Jahr 2004 einen Freibetragsbescheid bekommen (datiert
1. Juni 2004) in dem die Kosten für eine Haushaltsführung in
Wien anerkannt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Finanzamt auch bekannt
gewesen, dass er ab 10. Oktober 2003 geschieden gewesen sei.
- Der Berufungswerber hätte zwei Kinder, für die er mit seiner Ex-Frau
das Sorgerecht geteilt hätte. Dieses Sorgerecht würde auch die
Sorgepflicht, wie Vorbereitungen für die Schule, gemeinsames Lernen,
gemeinsame Freizeitgestaltung beinhalten. Eine Pflicht, der sich der
Berufungswerber weder entziehen wolle noch könne. Die Ex-Frau würde
darauf bestehen, dass diese Pflichten wahrgenommen würden. Der
Berufungswerber sei also nicht alleinstehend, sondern geschieden mit Sorge- und
Unterhaltspflicht für zwei schulpflichtige Kinder. - Wie aus
früheren Steuererklärungen ersichtlich sei, hätte der
Berufungswerber bei früheren Arbeitsstellen Beschäftigungszeiten von
sechs Monaten bis maximal zwei Jahren, hätte also jederzeit mit einer
wechselnden Arbeitsstelle rechnen müssen. - Des weiteren sei der
Vater des Berufungswerbers über 80 Jahre alt und bedürfe wegen
mangelhafter Gesundheit der Unterstützung. Bis vor kurzem hätte er
noch den Familienbetrieb geführt und brauche jetzt die Hilfe des
Berufungswerbers, besonders in letzter Zeit, da der Betrieb geschlossen
hätte werden müssen. Alleine hätte es der Vater nicht geschafft,
den Betrieb bis zur Schließung zu führen. - Die Wohnung in
Wien sei eine 32 Quadratmeter große Garconiere, die sicher nicht
Mittelpunkt der Lebensgestaltung sei, sondern Zweitwohnsitz am Arbeitsplatz.
- Bei den sozialen Verpflichtungen in Linz sei es dem Berufungswerber
auch nicht möglich in Wien ein privates soziales Umfeld aufzubauen, sodass
Wien nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen sein könne. Ganz offensichtlich
sei Linz Mittelpunkt der Lebensinteressen. - Der Berufungswerber
würde es als eindeutige Diskriminierung eines Vaters empfinden, wenn er den
Mittelpunkt seines Lebensinteresses nicht nach dem Wohnort seiner Kinder
ausrichten könne, dies jedoch im Falle einer Lebensgefährtin anerkannt
werde. - In der heutigen wissenschaftlichen Literatur werde die Rolle
des (auch des geschiedenen) Vaters immer mehr anerkannt. Es sei erwiesen, dass
es für die gesunde Entwicklung eines Kindes notwendig sei, dass beide
Elternteile ihre Verantwortung wahrnehmen. Dass viele
Verhaltensauffälligkeiten geschiedener Kinder auf die Abwesenheit der
Väter zurückgeführt werden, sei auch bekannt. Ein
verantwortungsvoller Vater werde deshalb auch seiner Vaterrolle gerecht werden.
Dies würde jedoch auch regelmäßige physische Anwesenheit bei den
Kindern bedeuten. Aus all diesen Gründen könne nur Linz der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers sein.
Mit Datum 30. Mai 2006 wurde gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Bearbeitung vorgelegt.
In einem Vorhalt vom 19. November 2007 seitens
des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates
wurde der Berufungswerber aufgefordert, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen
bzw. die geforderten Unterlagen nachzureichen: 1.) Beschreibung der
Wohnverhältnisse in Linz (K). Ev. Vorlage eines Hausplanes, falls
nicht vorhanden, Skizze der Wohnräume samt Größenangaben
(m²). Welche Räume werden vom Berufungswerber bewohnt?
Wer wohnt noch in diesem Gebäude? Wohnt der Berufungswerber
seit der Scheidung an dieser Adresse? Gibt es vertragliche
Vereinbarungen (Mietvertrag, Mietentgelt o.ä.)? Ersuche um
diesbezügliche belegmäßige Nachweise. 2.)
Pflegebedürftigkeit des Vaters im berufungsgegenständlichen
Zeitraum? Beschreibung des Gesundheitszustandes bzw. gab es Pflegegeld
(Pflegestufe)? Wer hat den Vater während Ihrer Abwesenheit
gepflegt? Wohnt noch jemand im gemeinsamen Haushalt? 3.) Wechselnde
Beschäftigung: Nachweis über ev. befristetes
Dienstverhältnis bzw. sonstiger Nachweis, dass der Berufungswerber mit
wechselnden Arbeitsstellen rechnen müsse bzw. musste.
Mit Eingabe vom 30. November 2007 wurde diesem
Ersuchen wie folgt entsprochen: ad 1) Der Berufungswerber würde zwei
Räume im ersten Stock bewohnen (auf beiliegendem Plan
ersichtlich) Weiters würde die Mutter, Jahrgang 1924, in diesem
Gebäude wohnen. Der Berufungswerber wohne seit der Scheidung an dieser
Adresse. Es gebe nur eine mündliche Vereinbarung. ad 2) Die
Pflegebedürftigkeit des Vaters sei dem beigefügten Arztbrief vom
3. März 2005 zu entnehmen, der den schlechten Allgemeinszustand
des Vaters zu Beginn des Jahres 2005 bestätige. Dieser gesundheitliche
Zustand sei das Ergebnis einer sich über Jahre ziehenden Entwicklung.
Während der Woche würde die in Linz wohnhafte Schwester den Vater
betreuen; für die Betreuung am Wochenende sei der Berufungswerber
verantwortlich. Auf Grund des Widerstandes des Vaters sei erst im
Sommer 2006 um Pflegegeld angesucht worden. Im September 2006 sei die
Stufe 5 zuerkannt worden. ad 3) Der Berufungswerber könne
keinen formalen Nachweis bringen, beim Arbeitgeber würde jedoch eine starke
Personalfluktuation herrschen.
In einem weiteren Vorhalt vom 13. Dezember 2007
wurde der Berufungswerber seitens des Referenten aufgefordert, den
Scheidungsvergleich sowie Zahlungsnachweise hinsichtlich tatsächlich
geleisteter Unterhaltszahlungen vorzulegen.
Mit Eingabe vom 2. Jänner 2008 wurde diesem
Ersuchen entsprochen und die geforderten Unterlagen übermittelt.
Aus der vorgelegten Vergleichsausfertigung ist ersichtlich, dass dem
Berufungswerber gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehegattin die Obsorge
übertragen wurde; mit der Maßgabe, dass sich die beiden
Minderjährigen überwiegende bei der Mutter aufhalten und in deren
Haushalt betreut würden. Weiters hätte er sich verpflichtet
Unterhaltszahlungen zu leisten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Gemäß
§
20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr)Aufwendungen für "Familienheimfahrten" bzw. "doppelte
Haushaltsführung", wie zum Beispiel für die Wohnung am
Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann
steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung
beruflich bedingt ist. Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich
veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen
objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist (vgl. VwGH
28.03.2000, 96/14/0177). Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von
diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit,
sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit liegen (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen
des VwGH vom 9. Oktober 1992, 88/13/0121). Der Grund, warum
Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange
als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen
eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass
zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und
der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen
müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten
Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Ehegatten aber auch in ständig wechselnden
Arbeitsstätten haben (vgl. VwGH vom 29.01.1998, 96/15/0171 und vom
17.02.1999, 95/14/0059). Die Verlegung des Familienwohnsitzes ist überdies
unzumutbar, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz
unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine
(Mit-)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zumutbar ist. Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als
alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht aus.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
als Familienwohnsitz jener Ort anzusehen, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet (vgl. VwGH vom 24.04.1996, 96/15/0006).
Der Berufungswerber ist seit Oktober 2003 geschieden.
Im Vorlageantrag führt der Berufungswerber an, dass er zwei
schulpflichtige Kinder hat, für die er mit seiner Ex-Frau das geteilte
Sorgerecht hat.
Richtig ist, dass das zuständige Finanzamt mit
1. Juni 2004 einen Freibetragsbescheid für das Jahr 2004 erlassen
hat. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Finanzamt auch bekannt gewesen, dass der
Berufungswerber ab Oktober 2003 geschieden gewesen sei. Ein
Freibetragsbescheid dient allerdings ausschließlich zur Berechnung des
Steuerabzuges beim Arbeitslohn. Die einem Freibetragsbescheid zugrunde liegende
Steuerberechnung, dient lediglich dem Arbeitgeber, bereits bei der monatlichen
Steuerberechnung allfällige Aufwendungen zu berücksichtigen; er kann
aber eine tatsächliche Steuerberechnung im Veranlagungswege nicht ersetzen.
Auf diesem Bescheid ist auch angeführt, dass es sich hier nur um eine
vorläufige Maßnahme handelt.
Der Berufungswerber führt mehrere Gründe an, die
seiner Ansicht nach, die Berücksichtigung von Kosten für eine doppelte
Haushaltsführung rechtfertigen: 1.) Wechselnde
Arbeitsstelle: Aus der Vorhaltsbeantwortung vom
30. November 2007 geht eindeutig hervor, dass der Berufungswerber
nicht konkret mit einer Versetzung rechnen müsse. Er führt bloß
allgemein eine hohe Personalfluktuation an. Im Erkenntnis vom 24.9.2007,
2006/15/0024 hat der Verwaltungsgerichtshof auch dann keine so genannte doppelte
Haushaltsführung zuerkannt, selbst wenn die Tätigkeit höchstens
vier Jahre dauern soll. Der Berufungswerber ist bereits seit mehreren Jahren in
Wien tätig; es konnten keine Nachweise erbracht werden, dass er
konkret mit einer Versetzung zu rechnen
hätte. Aus dem Grund einer möglicherweise wechselnden Arbeitsstelle
kann demnach keine doppelte Haushaltsführung begründet werden.
2.) Sorgepflicht für die Kinder: Als weiterer
Grund für die Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung wird das
gemeinsame Sorgerecht für die Kinder angeführt und dass er nicht
alleinstehend sei, sondern geschieden mit Sorge- und Unterhaltspflicht für
zwei schulpflichtige Kinder: Der Berufungswerber beantragt den
Unterhaltsabsetzbetrag (Berufung - Erklärungsformular) bzw. den
Kinderabsetzbetrag (Vorlageantrag) für seine zwei unterhaltspflichtigen
Kinder.
Einem Steuerpflichtigen,
dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu (§ 33 Abs. 4
Z 3 lit. a EStG 1988).
Einem Steuerpflichtige,
der für ein Kind das nicht seinem Haushalt zugehört ...... den
gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag zu
(§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988).
Da der Berufungswerber Unterhalt für Kinder zu leisten
hat, die nicht seinem Haushalt zugehören, steht ihm allenfalls der
Unterhaltsabsetzbetrag. Wie aber bereits der Unabhängige Finanzsenat
entschieden hat (vgl. RV/0315-S/04 vom 20. August 2007) reicht die
Unterhaltsverpflichtung für Kinder
nicht für die Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes aus. Anzumerken ist hierzu, dass der
Berufungswerber und seine geschiedene Gattin zwar die gemeinsame Obsorge
für die beiden ehelichen Kinder haben, die Kinder sich jedoch
überwiegend bei der Mutter aufhalten und in deren Haushalt betreut werden
(lt. Vergleich vom 8. Oktober 2003, Pkt. 2.1).
3.) Pflege des Vaters: Bei Unzumutbarkeit der
(Mit-)Übersiedlung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen, kann
in bestimmten Fällen eine doppelte Haushaltsführung begründet
sein (vgl. VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121).
Aber auch dieser Punkt kann aus folgenden Gründen zu
keiner Berücksichtigung der begehrten Aufwendungen führen:
Als wesentliches Argument für die
Nichtberücksichtigung der Kosten für eine doppelte
Haushaltsführung ist aber dem Umstand beizumessen, dass nach vorliegenden
Schilderungen gar keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Es können
also auch keine diesbezüglichen Kosten berücksichtigt werden.
Der Berufungswerber bewohnt eine Garconiere in Wien, die als eigener
Haushalt zu werten ist. Lt. vorgelegtem Hausplan bewohnt der
Berufungswerber im Haus seiner Eltern zwei Wohnräume. Aus den Unterlagen
ist nicht ersichtlich, dass er Wohnverhältnisse hat, die auf einen eigenen
Haushalt schließen lassen. Laut übermitteltem Hausplan bewohnt der
Berufungswerber im Obergeschoss des Wohnhauses zwei Räume im Ausmaß
von 15,05 m² bzw. 13.12 m². Im Obergeschoss befinden sich
weiters ein Bad, WC und ein Schlafzimmer. Von einem eigenen Haushalt kann bei
dieser Sachlage keinesfalls ausgegangen werden. Bei einem
alleinstehenden Arbeitnehmer stellt die Nutzung von einzelnen Räumen im
elterlichen Wohnungsverband noch keinen eigenen Haushalt dar (vgl. VwGH
18.12.1997, 69/15/0259). Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates kann von einem "eigenen Haushalt" grundsätzlich nur dann
gesprochen werden, wenn dieser aus eigenem Recht (z.B. Eigentum des
Wohnobjektes, eigenen Mietvertrag, eigenen Betriebskosten, eigenen Hausrat)
genutzt, sowie selbstbestimmend geführt wird und wenn die Kosten des
Haushaltes überwiegend vom Berufungswerber getragen würden.
Da also schon rein begrifflich keine doppelte
Haushaltsführung vorliegt, können auch keine daraus resultierenden
Aufwendungen bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden. Der
Besuch der Eltern bzw. Kinder begründet aber noch nicht die Rechtfertigung
von Kosten einer doppelten Haushaltsführung. Dieser Besuch ist jedenfalls
dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen und somit keinesfalls
einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zugänglich.
Da der Berufungswerber Unterhaltsleistungen zu zahlen hat,
ist der Unterhaltsabsetzbetrag für zwei unterhaltspflichtige Kinder zu
berücksichtigen.
Im Übrigen wird den Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2006 gefolgt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-L/06
- Stammnummer
- 32365
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF