Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0035-W/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Verdacht der Abgabenhinterziehung bei zwei gleichberechtigten Geschäftsführern
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0035-W/07vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn A.T., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 30. Jänner 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling vom
3. Jänner 2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
3. Jänner 2007 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als
Geschäftsführer der Firma E-GmbH unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für
1-12/2004 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe
von € 24.063,94 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht des angeführten Finanzvergehens
aufgrund der Umsatzsteuerveranlagung laut Bescheid vom 4. Mai 2006 ergebe, da
der Bf. trotz Kenntnis der abgabenrechtlichen Vorschriften diesen zuwider
gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Jänner
2007, in der darauf hingewiesen werde, dass der Bf. keineswegs Umsatzsteuer
verkürzt habe. Die Servicetätigkeit der Firma E-GmbH habe leider nach
drei Monaten bereits Mitte 2004 praktisch eingestellt werden müssen, da der
Hauptvertragspartner den vereinbarten Jahresvertrag aufgrund von
Zahlungsproblemen eines deutschen Großlieferanten nicht mehr einhalten
habe können. Diesbezüglich sei noch ein Gerichtsverfahren
anhängig. Eine Klage durch den Bf. sei nach langem Überlegen aus
Kostengründen nicht eingebracht worden.
Der Bf. habe keineswegs
Umsatzsteuer verkürzt, sondern der GmbH Mittel zur Bezahlung der Fixkosten
(z.B. Mindestkörperschaftsteuer) zur Verfügung gestellt. Der Bf. werde
binnen weniger Tage detaillierte Unterlagen vorlegen. Sein Bemühen um
Abschluss neuer Servicevereinbarungen sei bis dato leider erfolglos gewesen,
sodass die Schließung der Firma überlegt werden müsse. Dies sei
bisher aus Kostengründen noch nicht erfolgt.
Der Bf. beantrage daher nach
Prüfung der vorgelegten Unterlagen die Einstellung des Verfahrens und die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Aus dem Abgabenakt der Firma
E-GmbH ist zu ersehen, dass im Rahmen der Berufung vom 25. Mai 2006 gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 4. Mai 2006 zwar - wiederholt - die Vorlage
von eingescannten Unterlagen angekündigt wurde, schließlich jedoch
mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom 15.
Jänner 2007 (da trotz mehrmaliger Aufforderung die Belege zwecks Nachweises
der Vorsteuer nicht vorgelegt wurden) die Umsatzsteuer mit € 19.214,44,
festgesetzt wurde. Wenn der Bf. nunmehr um Einstellung des Verfahrens nach
Prüfung der vorgelegten Unterlagen ersucht, so ist darauf hinzuweisen, dass
bisher trotz Zuwartens mit der Beschwerdeentscheidung keine Unterlagen vorgelegt
wurden oder aus dem Strafakt zu ersehen sind, die eine andere als in der
zitierten Berufungsvorentscheidung mitgeteilte Sichtweise des objektiven
Tatbestandes erlauben würden, sodass der Verdacht der Abgabenhinterziehung
in objektiver Hinsicht mit einem Verkürzungsbetrag von € 19.214,44
derzeit gegeben erscheint. Auch wenn der angefochtene Bescheid von einem
strafbestimmenden Wertbetrag von € 24.063,94 ausgegangen ist, wird das
weitere Verfahren auf Basis des nunmehr mit Umsatzsteuerbescheid
(Berufungsvorentscheidung) vom 15. Jänner 2007 errechneten
Nachforderungsbetrages von € 19.214,44 zu führen sein. Eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist daraus keineswegs abzuleiten,
da es nicht den Verfahrensbestimmungen widerspricht, die Höhe der einem
Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorzubehalten (vgl.
VwGH 2.8.1995, 93/13/0167).
Da keine Bindung der
Finanzstrafbehörde an die Feststellungen im Abgabenverfahren besteht,
vielmehr eine eigenständige Beurteilung der dem Verdacht zugrunde liegenden
Abgabenverkürzungen zu erfolgen hat, besteht für den Bf. daher im
weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren die
Möglichkeit, Unterlagen oder andere, bisher nicht dargelegte (wenn auch
wiederholt angekündigte) Beweise vorzulegen, denen zufolge die Berechnung
der in Rede stehenden Umsatzsteuer (wegen angeblicher Nichtberücksichtigung
von Vorsteuerbeträgen) in unrichtiger Höhe erfolgt sein soll, wobei
allfällige Beweise von der Finanzstrafbehörde erster Instanz in
weiterer Folge noch zu würdigen sein werden.
Der Bf. verweist wiederholt
darauf, dass er keineswegs Umsatzsteuer verkürzt habe und begründet
dies damit, dass die Servicetätigkeit der Firma E-GmbH leider nach drei
Monaten bereits Mitte 2004 praktisch eingestellt werden habe müssen. Dabei
wird jedoch übersehen, dass allein der Umstand, dass die
Servicetätigkeit eingestellt worden sein soll, noch nichts darüber
aussagt, ob für Monate danach noch Umsatzsteuervorauszahlungen zu
entrichten oder Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben gewesen wären.
Schließlich hat laut Aktenvermerk des Finanzamtes vom 10. Jänner 2007
auch im Jahr 2005 noch ein Lagerverkauf (für diese Waren war jedenfalls
noch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen) stattgefunden, wobei hier nicht zu
beurteilen ist, ob für diesen Zeitraum entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden sind, da dieser Zeitraum nicht im
Einleitungsbescheid erwähnt ist. Allein diese Feststellung beweist jedoch,
dass die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen oder zur Entrichtung
von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht mit der allfälligen Beendigung der
Servicetätigkeit gleichgesetzt werden kann.
Festzuhalten ist, dass für
alle Abgaben, die selbst zu berechnen sind, im Gegensatz zu der im § 33
Abs. 3 lit. a FinStrG für bescheidmäßig festzusetzende Abgaben
getroffenen Regelung gilt, dass eine Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist,
wenn die Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden
(§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG); dies bedeutet, dass die
Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt sind und das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vollendet ist, wenn die Entrichtung der
Vorauszahlungen nicht bis zu dem im § 21 Abs. 1 UStG 1994 genannten
Fälligkeitszeitpunkt erfolgt. Dem Grund für die (vorsätzliche)
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen kommt dabei keine Bedeutung zu,
genügt doch für die im Abs. 2 lit. a des § 33 FinStrG
umschriebene strafbare Handlung, dass die Verkürzung unter Verletzung einer
Rechtspflicht zustande kommt. Dass diese Pflicht verletzt wurde ist evident,
sodass der Verdacht der Abgabenhinterziehung beim Bf., der von seiner
abgabenrechtlichen Verpflichtung wusste, jedoch nicht danach gehandelt hat, auch
in subjektiver Hinsicht gegeben erscheint.
Abschließend bleibt
festzustellen, dass eine Aufteilung der Agenden der Firma E-GmbH unter den
Geschäftsführern weder behauptet wurde noch dem Akteninhalt zu
entnehmen ist, hat doch der Bf. wiederholt Schreiben an die Finanzverwaltung
unterfertigt.
Die Beantwortung der Frage, ob
der Bf. das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen hat,
bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die abschließende Berechnung des
strafbestimmenden Wertbetrages.
Wien, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-W/07
- Stammnummer
- 32360
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF