Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0259-F/07
Übernahme von Gesellschaftsverbindlichkeiten durch deren Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-F/07vom 10.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., H., B.-Straße 20,
vertreten durch Engljähringer & Fleisch, Steuerberater OEG,
6830 Rankweil, Bahnhofstraße 21, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in den
Einkommensteuererklärungen der Jahre 2002 bis 2005 wie bereits in den
Vorjahren unter anderem Werbungskosten in folgender Höhe geltend:
17.389,46 € für 2002, 14.900,21 € für 2003,
14.180,26 € für 2004 und 20.411,09 € für 2005. Zur
Begründung führte er sinngemäß aus, er sei seit Errichtung
der Fa. "R.&K.ges.m.b.H" bis zu seinem Ausscheiden aus dieser
Gesellschaft im Jahr 1998 geschäftsführender Gesellschafter mit einer
Beteiligung von 25% gewesen. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens habe sich die
Gesellschaft bereits in Zahlungsschwierigkeiten befunden. Um einer
allfälligen Haftung gemäß
§ 9 BAO bzw. § 67 ASVG zu
entgehen, habe er mit Hilfe eines Darlehens die Verbindlichkeiten der Fa.
"R.&K.ges.m.b.H" getilgt. Zur Befriedigung anderer offener
Gesellschaftsverbindlichkeiten und zur Vermeidung einer Haftungsinanspruchnahme
als Geschäftsführer im Falle einer Insolvenz sei zudem die Aufnahme
eines weiteren Darlehens erforderlich gewesen. Die getätigten
Rückzahlungen bzw. Zinszahlungen seien daher als nachträgliche
Werbungskosten aus der Tätigkeit als geschäftsführender
Gesellschafter dieser Gesellschaft anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 wurden die
geltend gemachten Darlehensrückzahlungen für das Jahr 2002 als
nachträgliche Betriebsausgaben gewertet und als solche im Rahmen der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit berücksichtigt. Nach Ergehen
einer abweisenden Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz am 13. Februar 2007 (RV/0315-F/03), die den obig dargelegten
Sachverhalt für die Jahre 2000 und 2001 rechtlich zu beurteilen hatte,
wurde am 2. März 2007 ein berichtigender Bescheid
gemäß
§ 293 b BAO erlassen, mit dem die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit mit 0,00 € festgesetzt wurden. Für
die Jahre 2003 bis 2005 wurden mit selbem Datum Einkommensteuerbescheide
erlassen, mit denen den Darlehensrückzahlungen die Anerkennung als
Werbungskosten verweigert und zur Begründung auf die obig zitierte
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates verwiesen
wurde.
Gegen die Nichtberücksichtigung der
gegenständlichen Aufwendungen richtet sich die fristgerecht eingebrachte
Berufung, die zur Begründung sinngemäß auf die Ausführungen
im finanzbehördlichen Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer der
Jahre 2000 und 2001 verweist. Im genannten Verfahren wurde vorgebracht, der Bw.
sei vor der am 5. August 1999 erfolgten Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der Fa. "R.&K.ges.m.b.H" vom seinerzeitigen Steuerberater
der Gesellschaft auf die Problematik der Haftung gemäß
§ 9 BAO
bzw. § 61 ASVG hingewiesen worden und habe sich daraufhin zur Tilgung der
offenen Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft gegenüber der VGKK und dem
Finanzamt bereit erklärt. Mit den aufgenommenen Mitteln seien auch -
allerdings zum kleinsten Teil - einzelne Lieferverbindlichkeiten beglichen
worden und zwar einzig deshalb, weil sich der Bw. nach dem Konkurs im gleichen
Tätigkeitsbereich selbständig gemacht habe und ein Forderungsausfall
bei den betroffenen Lieferanten schlechte Nachrede bzw. negative
Erfolgsaussichten für den Bw. nach sich gezogen hätte. Im Gegensatz zu
jenem Sachverhalt, der einer Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
Oberösterreich aus dem Jahr 1997 zu Grunde liege und wo primärer Zweck
der Einlage die Erfüllung der Bedingung eines weiteren potentiellen
Gesellschafters gewesen sei, von der dieser seinen Eintritt in die Gesellschaft
abhängig gemacht habe (siehe dazu den Verweis auf ÖStZ 1998/271 bei
Doralt, EStG-Kommentar, Rz 18 zu § 16), habe es für den Bw. keine
gesellschaftsrechtlichen Gründe für die Zahlung der offenen
Verbindlichkeiten gegeben, da das Gesellschaftsrecht eine Haftung über die
Stammeinlage hinaus nicht vorsehe. Daher seien die gegenständlichen
Zahlungen einzig auf Grund einer drohenden Haftung gemäß
§ 9 BAO bzw. § 67 ASVG erfolgt und deshalb als
nachträgliche Werbungskosten anzuerkennen (siehe dazu das bei Doralt,
EStG-Kommentar, unter dem Stichwort "nachträgliche Werbungskosten" zitierte
Erkenntnis des VwGH vom 10.09.1987, 86/13/0149). Ob die entsprechenden
Beträge im Haftungsverfahren bescheidmäßig vorgeschrieben
würden oder ob die Bezahlung deshalb erfolgt sei, um einem entsprechenden
Verfahren zu entgehen, sei bedeutungslos.
Im finanzbehördlichen Berufungsverfahren betreffend
die Einkommensteuer der Jahre 2000 und 2001 brachte der Bw. zudem einen
Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes F. (XX) des Inhalts bei, gegen den
Bw. und Herrn C.R.R. werde wegen eines strafrechtlichen Vergehens eine
Voruntersuchung eingeleitet. Die Vorlage dieses Gerichtsbeschlusses erfolgte als
Reaktion auf einen Vorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz, mit dem dem
Bw. mitgeteilt wurde, laut Aktenlage sei der gesamte Abgabenrückstand der
Fa. "R.&K.ges.m.b.H" in Höhe von 212.519,00 S (15.444,36 €)
nicht vom Bw., sondern vom zweiten ehemaligen Geschäftsführer dieser
Gesellschaft, Herrn C.R.R., bezahlt worden. Der Bw. wurde daher aufgefordert,
bekannt zu geben, welche Gesellschaftsschulden vom Bw. und welche von Herrn R.
beglichen wurden. Weiters wurde ihm aufgetragen, Rückstandsaufgliederungen
der VGKK, Lieferantenrechnungen samt Zahlungsbelegen und Kontoauszüge
betreffend die aufgenommenen Darlehen zwecks Nachweises der seitens des Bw.
geleisteten Zahlungen an die VGKK sowie an diverse Lieferanten beizubringen. Aus
dem genannten Gerichtsbeschluss geht hervor, dass der Bw. zwischen dem
17.11.1998 und dem 02.03.1999 insgesamt einen Betrag in Höhe von 410.000,00
CHF auf das Konto der Fa. "R.&K.ges.m.b.H" bei der Hypobank V. einbezahlt
hat. Diese Zahlungen wurden mittels eines Darlehens finanziert, welches nunmehr
rückzuzahlen ist, wobei die Rückzahlungen in den Jahren ihres Anfalls
als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Ergänzend
führte der Bw. aus, hätte er die in Rede stehenden Zahlungen nicht
getätigt, wäre der Gesellschaftskonkurs deutlich früher
eingetreten. Der Gesellschaftsaustritt des Bw. vor Konkurseröffnung zeige,
dass die gegenständlichen Zahlungen eben nicht auf Grund der
Gesellschafterstellung des Bw. erfolgt seien. Vielmehr habe der lediglich mit
25% nicht wesentlich beteiligte Bw. bereits zum Zahlungszeitpunkt begonnen, sein
eigenes Unternehmen aufzubauen. Der einzig logische Grund für den Bw., der
Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt dermaßen hohe Summen zuzuschießen,
sei somit die Vermeidung einer Geschäftsführerhaftung gewesen. Aus dem
beigebrachten Gerichtsbeschluss gehe überdies hervor, dass vor Leistung der
Zahlungen seitens eines Wirtschaftstreuhänders ein Gesellschaftsstatus
erstellt worden sei, der sich allerdings im Nachhinein als unrichtig
herausgestellt habe. Der Hinweis auf die Geschäftsführerhaftung sei in
diesem Zusammenhang erfolgt.
Gegenständlich wurde keine Berufungsvorentscheidung
erlassen, sondern die Berufung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO
unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob Darlehensrückzahlungen bzw. die
damit in Zusammenhang stehenden Zinszahlungen durch die ehemalige
Geschäftsführertätigkeit des Bw. veranlasst sind und somit
nachträgliche Werbungskosten darstellen oder ob diese Zahlungen die
Gesellschafterstellung des Bw. betreffen und daher steuerlich unbeachtlich sind.
Dazu ist auszuführen, dass der Unabhängige Finanzsenat, wie obig
ausgeführt, den der Berufung zugrunde liegenden Sachverhalt bereits
bezüglich der Jahre 2000 und 2001 einer rechtlichen Beurteilung unterzogen
hat. Gegen diese abweisende Berufungsentscheidung vom 13. Februar 2007
(RV/0315-F/03) wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und
gleichzeitig beantragt, die Entscheidung über die gegenständliche
Berufung bis zur Beendigung des Verwaltungsgerichtshofverfahrens auszusetzen.
Diesem Ansuchen ist der Unabhängige Finanzsenat mit Aussetzungsbescheid vom
18. Juni 2007 nachgekommen. Zwischenzeitlich wurde die
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Bw. mit Beschluss vom
24. September 2007 als verspätet zurückgewiesen, wodurch der
ausgesetzte Bescheid seine Wirksamkeit verliert und das ausgesetzte
Berufungsverfahren gemäß
§ 281 Abs. 2 von Amts wegen
fortzusetzen ist.
An Sachverhalt steht fest, dass
der Bw. seit Errichtung der Fa. "R.&K.ges.m.b.H" bis zu seinem Ausscheiden
aus dieser Gesellschaft am 09.07.1999 geschäftsführender
Gesellschafter mit einer Beteiligung von 25% gewesen ist, dass über das
Vermögen dieser Gesellschaft mit Beschluss des Landesgerichtes F. , GZ.:
YY, am 05.08.1999 der Konkurs eröffnet wurde und dieser Konkurs mit
Beschluss vom 13.04.2000 mangels Vermögens aufgehoben wurde. Weiters steht
außer Streit, dass der Bw. folgende Beträge in Höhe von
insgesamt 410.000,00 CHF auf das Konto der Fa. "R.&K.ges.m.b.H" bei der
Hypobank V. einbezahlt hat (siehe dazu den beigebrachten Beschluss der
Ratskammer des Landesgerichtes F., XX ):
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Zahlungszeitpunkt
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Zahlungssumme
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13.11.1998
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120.000,00 CHF
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17.11.1998
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120.000,00 CHF
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21.12.1998
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115.000,00 CHF
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02.03.1999
|
55.000,00 CHF
Als erwiesen ist des weiteren
anzunehmen, dass der Bw. weder von der Abgabenbehörde noch von sonstigen
Gesellschaftsgläubigern wie beispielsweise der VGKK in seiner Eigenschaft
als einer der beiden Geschäftsführer der Fa. "R.&K.ges.m.b.H"
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Haftung herangezogen wurde
und dass ihm eine solche Haftungsinanspruchnahme seitens der Gläubiger auch
nicht angedroht wurde. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass am
24. Juli 2000 ein Haftungsbescheid gegenüber dem zweiten ehemaligen
Geschäftsführer dieser Gesellschaft, Herrn C.R.R., gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO erlassen wurde und dieser in der Folge den gesamten
Abgabenrückstand der Gesellschaft beglichen hat.
Der Bw. begründete seine Rechtsansicht - die
Darlehensrückzahlungen bzw. die damit in Zusammenhang stehenden
Zinszahlungen stellten nachträgliche Werbungskosten dar - damit, dass die
mit Hilfe eines Darlehens erfolgten Kapitalzuschüsse an die Gesellschaft
einzig zur Vermeidung einer Haftungsinanspruchnahme als
Geschäftsführer gemäß
§ 9 BAO bzw. § 67 ASVG
erfolgt seien. Auf die Haftungsproblematik sei der Bw. vom seinerzeitigen
Steuerberater der Fa. "R.&K.ges.m.b.H" aufmerksam gemacht worden, als dieser
einen Liquiditätsstatus dieser Gesellschaft erstellt habe, der sich
allerdings im Nachhinein als unrichtig herausgestellt habe. Hätte der Bw.
die in Rede stehenden Zahlungen nicht getätigt, wäre die Gesellschaft
deutlich früher insolvent gewesen. Ob die entsprechenden Beiträge im
Haftungsverfahren bescheidmäßig vorgeschrieben würden oder ob
die Bezahlung deshalb erfolgt sei, um einem entsprechenden Verfahren zu
entgehen, sei irrelevant. Indiz dafür, dass die gegenständlichen
Zahlungen nicht auf Grund der Gesellschafterstellung des Bw. erfolgt seien,
sondern durch die ehemalige Geschäftsführertätigkeit des Bw.
veranlasst gewesen seien, sei zudem der Gesellschaftsaustritt des Bw. vor
Konkurseröffnung (Anmerkung: Der Austritt des Bw. erfolgte am 09.07.1999,
die Konkurseröffnung am 05.08.1999). Auch habe es für den Bw. keine
gesellschaftsrechtlichen Gründe für die betreffenden Zahlungen
gegeben, weil das Gesellschaftsrecht eine Haftung über die Stammeinlage
hinaus nicht vorsehe.
Wird ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als
ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH zur Begleichung
rückständiger Sozialversicherungsbeiträge oder zur Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft herangezogen, sind die entsprechenden
Beträge als Werbungskosten abzugsfähig. Denn solche
Haftungsinanspruchnahmen können auch Geschäftsführer von
Kapitalgesellschaften treffen, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind,
woraus zu ersehen ist, dass die diesbezüglichen Zahlungen nicht in
Zusammenhang mit der Gesellschafterfunktion eines
Gesellschafter-Geschäftsführers stehen (siehe dazu insbesondere VwGH
30.05.2001, 95/13/0288). Seitens des unabhängigen Finanzsenates wird auch
die Rechtsmeinung des Bw. als zutreffend erachtet, dass die Anerkennung dieser
Zahlungen als Werbungskosten nicht unbedingt die Erlassung von
Haftungsbescheiden voraussetzt. Die allfällige Haftungsinanspruchnahme darf
aber auch kein bloß zukünftiges, völlig ungewisses Ereignis
sein; vielmehr wird im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß
§ 138
BAO sowie der Offenlegungspflicht gemäß
§ 119 BAO seitens des
Abgabepflichtigen schlüssig darzulegen sein, dass konkret in naher Zukunft
mit einer Haftungsinanspruchnahme gerechnet werden musste.
Gegenständlich hat der Bw. einen Beschluss der
Ratskammer des Landesgerichtes F. (XX) vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich
die Fa. "R.&K.ges.m.b.H" bereits im Jahr 1998 in Zahlungsschwierigkeiten
befand, die eine Kapitalzufuhr erforderlich machten. Der immense
Finanzierungsbedarf (laut dem seitens des ehemaligen steuerlichen Beraters der
Gesellschaft erstellten Gutachten betrug dieser 5.947.700,00 S (432.236,22
€), im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass zur Sanierung noch
höhere Mittel erforderlich gewesen wären) konnte offenbar nur durch
die Einbringung von Fremdmitteln gedeckt werden. Auf Initiative des Bw. und des
zweiten Gesellschafter-Geschäftsführers der Fa. "R.&K.ges.m.b.H",
Herrn C.R.R. , erklärten sich Herr G.R. und Herr W.R. bereit, der
Gesellschaft je ein Darlehen in Höhe von 1,000.000,00 S (72.672,83 €),
insgesamt somit 2,000.000,00 S (145.345,67 €), zu gewähren.
Voraussetzung für diese Darlehensgewährung war, dass auch die beiden
damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer 5,000.000,00 S (363.364,17
€) in die Gesellschaft einbringen, und zwar der Bw. 4,000.000,00 S
(290.691,34 €) und Herr R. 1,000.000,00 S (72.672,83 €). In der
Folge hat der Bw. zwischen dem 17.11.1998 und dem 02.03.1999 einen mittels eines
Darlehens finanzierten Betrag in Höhe von insgesamt 410.000,00 CHF auf das
Konto der Fa. "R.&K.ges.m.b.H" bei der Hypobank V. einbezahlt (aus den
vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, ob auch der zweite
Gesellschafter-Geschäftsführer, Herr R., die vereinbarte Kapitalsumme
auf das Gesellschaftskonto einbezahlt hat). In Erfüllung der Vereinbarung
haben daraufhin Herr W.R. insgesamt 1,000.000,00 S (72.672,83 €)
(Zahlungstermine waren der 02.12.1998 und der 14.12.1998) und Herr G.R.
600.000,00 S (43.603,70 €) Zahlungstermin war der 10.03.1999) auf das
Gesellschaftskonto überwiesen.
Aus dem beigebrachten Gerichtsbeschluss geht allerdings
nicht hervor, wie die Gesellschaft die ihr vom Bw. mittels eines Darlehens zur
Verfügung gestellten Mitteln verwendet hat bzw. ob die Gesellschaft diese
zum größten Teil tatsächlich an die Abgabenbehörde sowie
die Sozialversicherungsanstalt weitergeleitet hat. Vielmehr ist der Bw. trotz
entsprechender Aufforderung (siehe dazu das Ergänzungsersuchen vom 22.
Juli 2003) nicht einmal dem behördlichen Auftrag nachgekommen, seine
Aussage -"mit dem der Gesellschaft zugeführten Kapital seien auch, wenn
auch zum kleinsten Teil, Lieferverbindlichkeiten dieser Gesellschaft getilgt
worden"- auch nur zahlenmäßig zu konkretisieren. In diesem
Zusammenhang wird auf die sich insbesondere aus § 138 BAO
ergebende den Abgabepflichtigen treffende Beweispflicht bzw.
Beweisvorsorgepflicht verwiesen, der der Bw. nicht nachgekommen ist. In einem
solchen Fall ist der behauptete Sachverhalt zumindest glaubhaft zu
machen.
Der unabhängige Finanzsenat kann die vom Bw. aus dem
vorliegenden Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen insofern nachvollziehen,
als die gegenständliche in den Jahren 1998 und 1999 erfolgte Zufuhr
finanzieller Mittel die Insolvenz der Gesellschaft unstreitbar
hinausgezögert hat. Zutreffend ist zudem, dass eine der Voraussetzungen
für eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer
Kapitalgesellschaft die mangelnde Liquidität des Primärschuldners ist,
weshalb die (Ausfalls-) Haftung bei Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft
nicht schlagend werden kann. Sofern die Kapitalzufuhr - wie gegenständlich
- schlussendlich jedoch keinen Erfolg zeigt, und die Gesellschaft insolvent
wird, kann sie allerdings eine Haftungsinspruchnahme nicht verhindern. Der
Einwand des Bw., er hätte der Gesellschaft Mittel zugeführt, um einer
Haftung zu entgehen - kann deshalb nicht nachvollzogen werden. Ein nicht an der
Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer, noch dazu einer, der nach
eigenem Vorbringen zu den Zahlungszeitpunkten bereits mit dem Aufbau eines
eigenen Unternehmens begonnen hat und somit den Verlust seines Arbeitsplatzes
nicht fürchten musste, hätte allenfalls versucht, mit den
Gläubigern einen Vergleich abzuschließen, um einem Haftungsverfahren
zuvorzukommen. Die Handlungsweise des Bw. ist daher für einen
Haftungsausschluss nicht nur ungeeignet, sondern steht nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates auch außerhalb jeglicher Lebenserfahrung,
zumal die in Rede stehende Kapitalzufuhr auch in keinem Verhältnis zu den
allenfalls haftungsverfangenen Abgaben und Beiträgen steht.
Nicht zu überzeugen vermag auch das Vorbringen des Bw.
- Indiz dafür, dass die gegenständlichen Zahlungen nicht auf Grund der
Gesellschafterstellung des Bw. erfolgt seien, sondern durch die ehemalige
Geschäftsführertätigkeit des Bw. veranlasst gewesen wären,
sei der Gesellschaftsaustritt des Bw. vor Konkurseröffnung. Während
die vom Bw. an die Gesellschaft getätigten Zahlungen zwischen dem
17.11.1998 und dem 02.03.1999 erfolgt sind, ist der Bw. erst am 09.07.1999 und
somit zwölf Tage vor dem am 21.07.1999 seitens des zweiten
Gesellschafter-Geschäftsführers, Herrn C.R.R., gestellten Antrags auf
Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der
"R.&K.ges.m.b.H" aus der Gesellschaft ausgetreten (siehe dazu den Beschluss
der Ratskammer des Landesgerichtes F., XX). Zum Austrittszeitpunkt musste der
Bw. als einer der Geschäftsführer der Gesellschaft Kenntnis gehabt
haben, dass die seinerzeitige Mittelzufuhr eine Insolvenz der Gesellschaft nicht
verhindern konnte und eine Weiterführung des Unternehmens, wie die
Konkursaufhebung mangels Vermögens gezeigt hat, nicht möglich war.
Inwieweit daher der unmittelbar vor Konkurseröffnung erfolgte
Gesellschaftsaustritt einen Beweis dafür liefern sollte, dass die
Kapitalzufuhr durch die Geschäftsführertätigkeit des Bw.
veranlasst war, ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar,
war der Bw. doch zum Zeitpunkt der Kapitalzuschüsse nicht nur
Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern auch deren
Gesellschafter.
Ebenfalls nicht geeignet, einen Zusammenhang zwischen der
Kapitalzufuhr und der Geschäftsführerstellung aufzuzeigen, ist auch
das Vorbringen des Bw., es habe für ihn keine gesellschaftsrechtlichen
Gründe für die betreffenden Zahlungen gegeben, weil das
Gesellschaftsrecht eine Haftung über die Stammeinlage hinaus nicht vorsehe.
Die Zahlungen des Bw. dienten dazu, zumindest vorübergehend den Fortbestand
einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft zu sichern.
Übernimmt aber ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen
seiner Gesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten
grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebensowenig als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig sind, wie andere Geld- und
Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner
Gesellschaft zuführt (siehe z.B. VwGH, 86/13/0162, 19900124; VwGH
10.12.2000, 98/13/0002). Denn es kann einkommensteuerrechtlich keinen
Unterschied darstellen, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von vorneherein
mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, welches in der Folge durch
Gesellschaftsverluste verloren geht, oder ob der Gesellschafter zu einem
späteren Zeitpunkt Einlagen tätigt bzw. als Bürge
Gesellschaftsschulden bezahlt oder deren Schulden übernimmt, ohne bei der
Gesellschaft auf Grund der Konkurseröffnung Rückgriff nehmen zu
können. Daher können derartige Vermögensverluste bei den
(ehemaligen) Gesellschaftern auch nicht einkunftsmindernd berücksichtigt
werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 10. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerÜbernahme von GesellschaftsschuldenWerbungskostenGesellschaftereinlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0259-F/07
- Stammnummer
- 32346
- Gültig
- 10.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF