Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1473-L/07
Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1473-L/07vom 10.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom
27. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
24. Juli 2001 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr. entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung vom 27. April 2007, RV/0459-L/05 verwiesen. Diese
Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.
November 2007, B 1311/07-8 auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG in Zusammenhang mit der Aufhebung des
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbstG mit dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung mit
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2007, B 1311/07-8 war
die Schenkungssteuer für die angeführten Rechtsvorgänge nicht
festzusetzen.
Linz, am 10.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1473-L/07
- Stammnummer
- 32344
- Gültig
- 10.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF