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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1473-L/07

Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1473-L/07vom 10.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom 27. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 24. Juli 2001 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr. entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt. Entscheidungsgründe Zur Vorgeschichte wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 27. April 2007, RV/0459-L/05 verwiesen. Diese Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2007, B 1311/07-8 auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG in Zusammenhang mit der Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbstG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. aufgehoben. Über die Berufung wurde erwogen: Auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2007, B 1311/07-8 war die Schenkungssteuer für die angeführten Rechtsvorgänge nicht festzusetzen. Linz, am 10. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

Anlassfall

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1473-L/07
Stammnummer
32344
Gültig
10.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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