Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0336-S/07
Zuflusszeitpunkt sowie Ermittlung der Einkünfte bei Spekulationsgeschäften - Verträge zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0336-S/07vom 10.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse1, vertreten durch Mag.
Rupert Karl, 5321 Koppl, Kopplerstraße 59, vom 21. März
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch
Dr. Friederike Heitger-Leitich, vom 21. Februar 2007 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2007
werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
I) Gang des Verfahrens vor
der Abgabenbehörde 1. Instanz
Die Berufungswerberin (kurz Bw.) bekämpft den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 21. Februar 2007 mit dem Sonstige
Einkünfte von EUR 83.057,50 der Besteuerung unterzogen wurden. Das
Finanzamt begründete dies wie folgt:
Für das Jahr 2004 ist aus der
Veräußerung des Hauses KG X, EZ 3 ein Spekulationsgewinn in
Höhe von EUR 83.057,50 angefallen. Der Spekulationsgewinn
errechnet sich wie folgt: Veräußerungspreis EUR 280.000
vermindert um die Anschaffungskosten in Höhe von
EUR 196.942,50.
In der Berufung trug die Bw. folgende Argumente gegen diese
Vorgangsweise vor:
Es
seien keine laufenden Kosten aus der Anschaffung der Liegenschaft, insbesondere
Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr in das Grundbuch, Notar- bzw.
Anwaltskosten angesetzt worden.
Der
Verkauf des Gebäudes KG X, EZ 3 (Haus 3 der Adresse2, Kaufvertrag
vom 4. Oktober 2004, Bw. - Familie Käufer1) und der Verkauf des
Gebäudes KG X, EZ 2 (Haus 2 der Adresse2, Kaufvertrag vom
11. Februar 2005, Bw. - Familie Käufer2) seien wirtschaftlich als eine
Einheit zu betrachten. Diese beiden Gebäude seien unmittelbar nebeneinander
gelegen und seien beide von der Bw. angeschafft und veräußert worden.
Das Haus 3 sei als Wohnhaus der Familie der Bw. und das Haus 2 als Büro
für deren Gatten benutzt worden.
Damit
ergebe sich ein Veräußerungserlös
(gemeint offenbar
Veräußerungsgewinn) von EUR 523,73, dessen
Berücksichtigung als Sonstige Einkünfte zugestanden wurde.
Die Bw. legte die beiden erwähnten Kaufverträge
(in Kopie) sowie eine Berechnung des Veräußerungsgewinns vor. Daraus
ist die Ermittlung wie folgt ersichtlich.
[Grafik]
[Grafik]
Daraufhin erließ das Finanzamt mit 26. April
2007 eine Berufungsvorentscheidung mit der es der Berufung teilweise stattgab.
Es setzte die Sonstigen Einkünfte nun mit EUR 48.914,69 an und
führte begründend nur aus:
Der Verkauf der beiden Häuser kann nicht als
wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Es liegen zwei getrennte Gebäude
mit einer eigenen EZ vor, die auch getrennt voneinander mit zwei
Kaufverträgen veräußert wurden. Die Tatsache, dass beide
Gebäude in Ihrem Besitz standen reicht zur Begründung einer
wirtschaftlichen Einheit nicht aus. Eine wirtschaftliche Einheit kann nur dann
vorliegen, wenn Wirtschaftsgüter zur Ausübung einer wirtschaftlichen
Tätigkeit bzw. für denselben Zweck bestimmt sind. So diente aber das
Haus 2 für betriebliche und das Haus 3 zu Wohnzwecken. Da eine
wirtschaftliche Einheit nicht vorliegt und nur das Haus 3 im Jahr 2004 verkauft
wurde, ist für dieses Jahr der Spekulationsgewinn aus dem Verkauf des
Hauses 3 zu versteuern.
Im Vorlageantrag vom 18. Mai 2007 beantragte die Bw.
die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und ergänzte die Berufung um folgende
Informationen:
Für
das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit spreche auch die Finanzierung
beider Liegenschaften über ein gemeinsames Bankdarlehen und die Tilgung in
gemeinsame Tilgungsträger.
Das
Vorliegen zweier Einlagezahlen habe nichts mit der Nutzung durch die Familie der
Bw. zu tun. Auch das die Liegenschaft nach den Verkäufen von zwei
getrennten Eigentümern genutzt werden, könne nicht als Präjudiz
gegen die wirtschaftliche Einheit gesehen werden.
Zusätzlich
stehe beim Verkauf des Hauses 3 (Wohnhaus) die Befreiung des § 30
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 für selbst hergestellte Gebäude
zu, weshalb der anfallende Gewinn steuerfrei sei. Da innerhalb des relativ
kurzen Zeitraumes, in dem die Liegenschaft im Eigentum der Bw. gewesen sei, von
keiner Wertsteigerung des Grundwertes ausgegangen werden könne, liege auch
aus diesem Gesichtspunkt kein Gewinn aus Spekulationsgeschäften
vor.
Mit 4. Juni 2007 legte das Finanzamt das Rechtsmittel
dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
II) Feststellungen des
Unabhängigen Finanzsenats
Aus dem Akt sowie den Erhebungen des Unabhängigen
Finanzsenats ergibt sich zusätzlich der folgende Sachverhalt, der dem
bekämpften Bescheid bisher nicht zu entnehmen war.
Im Rahmen einer Erhebung/Nachschau anlässlich der
Neuaufnahme bzw. Vergabe der Steuernummer der Bw. wurde vom Erhebungsorgan des
Finanzamtes mit der Bw. eine Niederschrift verfasst, in der diese angab, ihr
Gatte Bw-Gatte habe am 19. Juni 2001 ein Grundstück erworben, auf dem
drei Objekte errichtet worden seien. Ein Objekt sei an Fremde verkauft worden
(kurz Haus 1), eines
(kurz Haus 3) werde als Eigenheim
für die Familie der Bw. und eines (kurz
Haus 2) als Büro genutzt. Haus 2 und 3 seien im Eigentum der
Bw.
Aus dem Grundbuch sowie dem erwähnten Kaufvertrag vom
3. April 2003 ergibt sich folgende Entstehungsgeschichte: Mit
Kaufvertrag vom 19. Juni 2001 erwarb der Gatte der Bw. Bw-Gatte als
Bauträger und Immobilienmakler das (Gesamt)Grundstück mit der
Einlagezahl KG X EZ 999. Der Kaufpreis ist nicht bekannt. Von diesem
Grundstück wurden die Einlagezahlen bzw. Grundstücke KG X
EZ 1 (Haus 1), KG X EZ 2 (Haus 2) und KG X EZ 3 (Haus
3) abgeschrieben. Das verbleibende, verkleinerte Grundstück bildet
nun jeweils zu einem Drittel die Zufahrt zu den drei Häusern.
[Grafik]
Haus
1 zuzüglich eines Drittelanteiles der Zufahrt wurden durch den
Ehegatten mit Kaufvertrag vom 20. März 2003 an ein fremdes Ehepaar
veräußert. Der Kaufpreis und nähere Details sind nicht
bekannt.
Haus
2 zuzüglich eines Drittelanteiles der Zufahrt wurde mit Kaufvertrag
vom 3. April 2003 von Bw-Gatte um EUR 58.138,27 an die Bw. verkauft.
Laut Kaufvertrag sollte das Haus lediglich außen fertig gestellt und innen
nur als Rohbau ausgeführt werden. Mit 15.April 2003 machte der Gatte ein
"Nachtragsanbot für die Ausbauarbeiten" mit einer Fixpauschale von
EUR 144.861,73. Die Übernahme des fertig errichteten Gebäudes
wurde von der Erwerberin mit 17. September 2003 bestätigt woraufhin
Bw-Gatte mit 30. Dezember 2003 eine Schlussrechnung über
EUR 203.000,00 (inkl. EUR 17.867,85 Umsatzsteuer
gem. § 12 Abs.15 UStG) legte.Mit Kaufvertrag vom
11. Februar 2005 verkaufte die Bw. dieses Grundstück an die Familie
Käufer2 um EUR 150.000. In diesem Kaufvertrag wurde festgestellt, dass
das "teilweise fertiggestellte" Gebäude nur aus einer Vollunterkellerung
und einem Erdgeschoß mit darüber befindlichem Flachdach
besteht.Die Gesamtnutzfläche des Hauses 2 beträgt nach
Angaben der Bw. 96 m², die Grünfläche 199 m²
zuzüglich zweier Parkplätze. Die Bw. gab ursprünglich
niederschriftlich an, sie vermiete das Haus 2 seit 1. Oktober 2003 um
monatlich EUR 550,00 zuzüglich USt und Betriebskosten an die
Einzelfirma ihres Ehegatten. Mietvertrag sei keiner erstellt worden, die
Vereinbarung sei mündlich erfolgt.Mit
Schreiben vom 15. September 2004
ersuchte der steuerliche Vertreter der Bw. aufgrund des Nichtvorliegens von
Einkünften der Bw. ihre Steuernummer zu löschen.. Es liege keine einem
Fremdvergleich standhaltende, langfristig einen Einnahmenüberschuss zu
erwartende Einkunftsquelle vor. Wirtschaftlicher Eigentümer der
Liegenschaft und der ausschließlich als Büro genutzten
Räumlichkeiten sei damit der Ehegatte der Bw.. Die von diesem an die Bw.
gestellte (unrichtig ausgestellte) Rechnung über den Ankauf des Hauses 2
werde ersatzlos storniert. In der Umsatzsteuererklärung 2003 werde Bw-Gatte
den Vorsteuerabzug für die betrieblich genutzten Räumlichkeiten
geltend machen und das Gebäude als Betriebsvermögen
aktivieren.Aus dem Umsatzsteuerbescheid 2003, der wegen Nichtabgabe
der Steuererklärungen im Schätzungswege erlassen wurde, geht hervor,
dass die Bw. 2003 keine Vorsteuern in Abzug gebracht hat. Dem
Einkommensteuerbescheid 2003 sind keine Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zu entnehmen.
Haus
3 zuzüglich eines Drittelanteiles der Zufahrt wurde mit Kaufvertrag
vom 9. Jänner 2003 von Bw-Gatte um EUR 181.682,09 an die Bw.
verkauft. Laut Kaufvertrag sollte das Haus lediglich außen fertig gestellt
und innen nur als Rohbau ausgeführt werden. Mit 15. April 2003 machte
der Gatte ein "Nachtragsanbot für die Ausbauarbeiten" mit einer
Fixpauschale von EUR 15.260,41. Mit 30. Dezember 2003 legte Bw-Gatte
eine Schlussrechnung über EUR 196.942,50. Dieses Haus diente offenbar
privaten Wohnzwecken der Familie der Bw., wobei den Akten nichts näheres zu
entnehmen ist.
Mit Kaufvertrag vom
4. Oktober 2004 verkaufte die Bw. dieses Grundstück an die Familie
Käufer1 um EUR 265.000 zuzüglich EUR 15.000 für die
Fahrnisse. Punkt III dieses Vertrages lauten auszugsweise:
1. Der Kaufpreis ist bis
spätestens 30. April 2005 auf das Treuhandkonto des Vertragserrichters
... zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis ist vorerst zur Abdeckung der
Pfandrechte zu verwenden. Ein allfälliger Überling ist zuzüglich
des Zinsenzuwachses, abzüglich der KESt an die Verkäuferin mit der
Maßgabe weiterzuleiten, dass die vertragsgemäße geldlastenfreie
Übertragung des Eigentumsrechts an die Käufer gewährleistet ist,
und insbesondere folgenden Urkunden vorliegen:
a) der
die vertragsgemäße Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käufer
sichernde Grundbuchsbeschluss über die Anmerkung der Rangordnung der
beabsichtigten Veräußerung. Diese Rangordnung verbleibt bis zur
erfolgten grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages beim
Vertragsverfasser.
b) die
Amtliche Bescheinigung
c) die
Löschungsquittung
d) fristgerechte
Räumung der Kaufliegenschaft durch die Verkäuferin
(Übergabeprotokoll)
e) baubehördlicher
Carporterrichtungsbescheid ...
...
3. Da die Pfandbelastung den
Kaufpreis übersteigt, wird vereinbart, dass die Käufer durch
einseitige Erklärung, gerichtet an den Vertragsverfasser, berechtigt sind,
vom Kaufvertrag zurückzutreten, sollte die Lastenfreistellung bis
spätestens 31.5.2005 nicht möglich sein. In diesem Fall hat die
Verkäuferin sämtliche aufgelaufenen Kosten und den Käufern
sämtliche bis zur Vertragsauflösung getätigten Aufwendungen auf
die Liegenschaft zu ersetzen. Dasselbe Rücktrittsrecht gilt zu Gunsten den
Käufern, wenn von der Baubehörde die Errichtung des Carportes ...
nicht genehmigt wird.
Die Anfrage des
Unabhängigen Finanzsenats beim Zentralen Melderegister ergab, dass sowohl
die Bw. wie auch ihr Ehegatte von 22. September 2003 bis 28. April
2005 an der Adresse Adresse3 (das ist das Haus 3) behördlich gemeldet
waren. Wann die einzelnen Zahlungen nun tatsächlich erfolgten, ist den
Akten nicht zu entnehmen.
III) Rechtsgrundlagen,
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Die wesentlichen Bestimmungen des § 30 EStG1988
lauten idgF:
§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre.
...
Wurde das Wirtschaftsgut oder die rechtliche Stellung
aus einem Geschäft im Sinne der Z 2 unentgeltlich erworben, so ist auf den
Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes beim
Rechtsvorgänger abzustellen.
(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die
Einkünfte aus der Veräußerung von:
1. Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und
Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer seit der
Anschaffung (im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem
unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als
Hauptwohnsitz gedient haben. ...
2. Selbst hergestellten Gebäuden; Grund und Boden
ist jedoch abgesehen vom Fall der Z 1 nicht von der Besteuerung
ausgenommen.
...
(4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den
Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der
Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die
Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen
zu erhöhen und um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien
Beträge zu vermindern. ... Die Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus
Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr
höchstens 440 Euro betragen.
Führen die Spekulationsgeschäfte in einem
Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht
ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).
Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Ausgaben sind gem. § 19 Abs. 2
EStG 1988 für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden
sind. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben
unberührt.
Es ist unbestritten, dass im zu
beurteilenden Fall die Dauer zwischen Anschaffung und Veräußerung
sowohl bei Haus 2 wie auch bei Haus 3 zehn Jahre nicht überschreitet und
der im 2004 erfolgte Veräußerungsvorgang deshalb der
Spekulationsbesteuerung unterliegt. Es gibt jedoch Meinungsverschiedenheiten
darüber, wie die Einkünfte 2004 und dabei explizit die Höhe der
Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten zu ermitteln sind, ob es sich bei den
beiden Grundstücken um eine wirtschaftliche Einheit handelt sowie ob es
sich dabei um ein selbst hergestelltes Gebäude handelt.
Einheitliches
oder zwei eigenständige Wirtschaftsgüter
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ergeben
sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös einerseits
und den Anschaffungskosten und Werbungskosten andererseits. Die Ermittlung der
Einkünfte hat für jedes Spekulationsgeschäft gesondert zu
erfolgen; das gilt auch dann, wenn Liegenschaftsteile sukzessiv
veräußert werden.
(Doralt/Kempf in
Doralt, Kommentar zum EStG,
§ 30 Tz 136ff).
§ 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 erfasst
die Anschaffung und Veräußerung desselben Wirtschaftsgutes
(Nämlichkeitsprinzip). Die Teilung
eines Wirtschaftsgutes der Größe nach beseitigt die Nämlichkeit
aber nicht; es besteht vielmehr
Teilidentität. Daher kann eine
Spekulationsgeschäft auch dann vorliegen, wenn ein Grundstück
parzelliert wird und nur einzelne Parzellen veräußert werden
(Doralt/Kempf, aaO, § 30 Tz 63 unter Berufung auf den
BFH).
Im konkreten Fall ist es unbestritten, dass die zwei
Grundstücke mit den darauf errichteten Häusern 2 und 3 in zwei
getrennten Kaufverträgen von der Bw. erworben wurden. Die Grundstücke
wurden eindeutig mit der Einlagezahl umschrieben und kurze Zeit später
wiederum mit zwei getrennten Kaufverträgen an verschiedene Erwerber
(Fam. Käufer1 und Fam. Käufer2)
weiterveräußert. Während der Besitzdauer durch die Bw.
erfolgte nach der Aktenlage weder eine Teilung der Grundstücke noch eine
Verschiebung von Teilen zwischen ihnen. Damit muss aber das in der Berufung
angeführte Argument ins Leere gehen, dass die beiden Grundstücke Haus
2 und 3 als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden könnten. Es liegen
vielmehr richtig zwei getrennt parzellierte und klar unterscheidbare, getrennte
Wirtschaftsgüter vor, deren Veräußerung zu zwei gesondert zu
beurteilenden Spekulationsgeschäften führte.
Zufluss
und Abfluss von Einnahmen und Werbungskosten
Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften sind
prinzipiell im Veranlagungsjahr der Veräußerung zu erfassen; alle bis
dahin erfolgten Zu- und Abflüsse sind in diesem Veranlagungsjahr
aufzurechnen und ergeben die Spekulationseinkünfte: Für den Ansatz der
Spekulationseinkünfte haben die "Vorgänge von der Anschaffung des
Spekulationsobjektes bis zu seiner Veräußerung Berücksichtigung
zu finden ...". Daraus ergibt sich auch, "dass in Abweichung vom Grundsatz des
§19 Abs. 2 EStG die Ausgaben nicht im Kalenderjahr, in dem sie
geleistet wurden, abzusetzen sind, sondern im Jahr des
Veräußerungsgeschäfts hinsichtlich des gesamten
Spekulationszeitraumes zu berücksichtigen sind". Ein Spekulationsgewinn ist
erst dann verwirklicht und zu versteuern, wenn vom
Veräußerungserlös mehr zugeflossen ist, als an
Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Werbungskosten erwachsen
sind.
Beträge, die in einem späteren Kalenderjahr
zufließen, sind - auch wenn sie im Veräußerungsjahr bereits
bekannt waren - nicht schon bei der erstmaligen Ermittlung des
Spekulationsgewinnes zu berücksichtigen. Sie führen vielmehr zu
nachträglichen Einkünften (vgl.
Doralt/Kempf, aaO, § 30
Tz 137/1ff mwN,
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, zu § 30 Tz 27 sowie die Verwaltungsübung in
EStR 2000 Rz 6663).
Wird der Veräußerungserlös dabei bei einem
Rechtsanwalt auf einem Anderkonto hinterlegt, so fließt der
Spekulationsgewinn erst dann zu, wenn der Treuhänder die Auszahlung
vornehmen könnte; das ist regelmäßig erst nach erfolgter
grundbücherlicher Durchführung der Fall. Erhält er vom
Käufer einen Geldbetrag zur Weitergabe an den Verkäufer, dann ist der
Geldbetrag diesem damit nämlich nur dann zugeflossen, wenn die Weitergabe
nicht an eine Bedingung geknüpft ist. Der Kaufpreis fließt dem
Verkäufer erst mit dieser Auszahlungsreife zu (siehe
Doralt/Kempf, aaO, § 19
Tz 30).
Es ist unstrittig, dass im Jahr 2004 nur das Haus 3
verkauft wurde und damit nur dieses als Spekulationsgeschäft
steuerhängig werden kann. Der Veräußerungsvorgang des Hauses 2
fand erst 2005 statt und kann damit im Berufungsjahr nicht von Relevanz sein.
Alle weiteren Ausführungen beziehen sich deshalb ausschließlich auf
das Grundstück "Haus 3". Die Vorgänge rund um Haus 2 können die
Spekulationseinkünfte zumindest im Kalenderjahr 2004, das hier zu
beurteilen ist, nicht berühren.
Dem Akteninhalt ist bezüglich des Zuflusses des
Kaufpreises aus dem Vertrag vom 4. Oktober 2004 nur zu entnehmen, dass er
bis spätestens 30. April 2005 auf das Treuhandkonto des
Vertragserrichters zur Zahlung fällig ist und dort primär zur
Abdeckung der Pfandrechte verwendet werden muss. Ein allfälliger
Überling ist nur unter bestimmten Bedingungen an die Bw.
weiterzuleiten.
Es fehlen jede Ermittlungen über die tatsächliche
zeitliche Zuordnung der Zahlungs- und Tilgungsvorgänge. Die oben
erwähnte Meldeabfrage lässt vermuten, dass die Bw. tatsächlich
noch bis April 2005 im Haus 3 wohnte, was gegen den Zufluss des Kaufpreises im
Jahr 2004 spricht. Es ist weder bekannt, wann der Kaufpreis beim
Vertragserrichter tatsächlich einlangte, noch, wann dieser die
Pfandgläubiger befriedigte, ob sich ein Überling ergab und wenn ja
wann die Bedingungen eintraten, die die Weiterleitung an die Bw. zulässig
machte. Diese Tatsachen, ohne die eine rechtsrichtige Beurteilung nicht
möglich ist, werden in weiterer Folge vom Finanzamt zu ermitteln
sein.
Selbst
hergestellte Gebäude
Ein selbst hergestelltes Gebäude im Sinne dieser
Bestimmung liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige als Errichter des
Gebäudes anzusehen ist und hinsichtlich dieser Errichtung "das ins Gewicht
fallende (finanzielle) Baurisiko" trägt (VwGH 20.9.2001,
98/15/0071).
Die Anschaffung des Grundstückes "Haus 3" erfolgte in
zwei Schritten. Zuerst wurde um den Kaufpreis von EUR 181.682,09 das
Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude erworben, das
"lediglich außen fertiggestellt und innen als Rohbau ausgeführt"
werden sollte. Diese Ausbauarbeiten wurden dann offenbar aufgrund eines drei
Monate später gemachten Nachtragsanbot mit einer Fixpauschale von
EUR 15.260,41 vom selben Verkäufer (dem Gatten der Bw.)
ausgeführt. Das alles wurde mit einer gemeinsamen Schlussrechnung
endabgerechnet.
Der Sachverhalt legt die Vermutung nahe, dass beim Erwerb
des Hauses 3 durch die Bw. die Anschaffung eines Grundstückes mit einem
(schlüssel)fertigen Gebäude im Vordergrund stand. Es ist den Akten
derzeit nicht zu entnehmen, dass die Bw. tatsächlich ein relevantes
Bauherrenrisiko traf. So trifft der Kaufvertrag vom 3. April 2003
etwa unter Punkt V die Aussage, dass Gefahr und Zufall erst mit der
Übergabe, die nach Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen hat, auf
die Käuferin (die Bw.) übergehen.
Den Akten ist derzeit somit kein Hinweis zu entnehmen, dass
das Gebäude "Haus 3" von der Bw. selbst hergestellt sein könnte,
weshalb die Befreiung des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
nicht anwendbar sein wird.
Abschreibung
Büro 2003 bis 2005
Für 2004 gilt, dass Absetzungen für Abnutzung
für die Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung die
Anschaffungskosten nicht kürzen (keine Ermittlung eines fiktiven
Buchwertes); dies gilt auch dann, wenn das Gebäude privat genutzt oder
vermietet worden ist und dabei einer privaten Abnutzung unterlag bzw. eine AfA
geltend gemacht worden ist (vgl. VwGH 28.1.1997, 96/14/0165). Eine
Hinzurechnung wie in der anlässlich der Berufung vorgelegten Aufstellung
kann deshalb unterbleiben.
Zinsen
Zinsen sind bei der Ermittlung des Spekulationsergebnisses
dann nicht abzugsfähig, wenn sie bei einer anderen Einkunftsart verwertet
worden sind (insbesondere Vermietung und Verpachtung) oder wenn das
Grundstück privat verwendet worden ist
(Doralt/Kempf, aaO, § 30
Tz 210 mwN).
Im konkreten Fall ist den Akten zu entnehmen, dass das Haus
3 durch die Familie der Bw. zu Wohnzwecken genutzt wurde. Diese private Nutzung
macht den Abzug von Schuldzinsen unzulässig.
Höhe
der Anschaffungskosten
Bei der Ermittlung der Spekulationseinkünfte sind die
Anschaffungskosten, die Instandsetzungsaufwendungen und die
Herstellungsaufwendungen in Abzug zu bringen.
Im konkreten Fall basieren diese Kosten auf Verträgen
zwischen der Bw. und ihrem Gatten und damit auf Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen. Dazu wurden in ständiger Rechtssprechung
Grundsätze erarbeitet, die zu beachten sind und die auf dem Prinzip der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise beruhen. Dabei sind mehrere inhaltlich und
zeitlich eng zusammenhängende Verträge in ihrer Gesamtheit zu
würdigen (Doralt/Renner, aaO,
§ 2 Tz 158/3ff).
Es müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die
eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen,
wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des
die Betriebsausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen. Verträge zwischen
nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher
Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn
sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen.
Erfolgt der Verkauf eines zum Betriebsvermögen des
Ehegatten gehörenden Grundstückes zu einen unangemessen niedrigen
Kaufpreis an die Ehegattin ist dieser Vorgang der privaten Sphäre
zuzurechnen. Es liegt daher eine Entnahme vor, die mit dem Teilwert zu bewerten
ist. Erfolgt die Veräußerung zu einem überhöhten Entgelt,
hat eine Kürzung um den unangemessenen Teil zu erfolgen, der als
Scheingeschäft zu betrachten ist
(vgl. Doralt/Renner, aaO,
§ 2 Tz 167/5ff).
Im konkreten Fall liegen Indizien vor, die auf die
unangemessene Gestaltung der Kaufpreise für die Häuser 2 und 3
schließen lassen. Aus der nachstehenden Tabelle ist ersichtlich,
dass für den Fall, dass die aktenkundigen Anschaffungskosten der Bw.
tatsächlich fremdüblich sein sollten, Haus 2 einen erheblichen
Wertverlust erlitten hätte und Haus 3 im Gegenzug extrem an Wert gewonnen
hätte. Da sich dabei Wertschwankungen des nackten Grund und Bodens nicht
niederschlagen dürften, würde die gesamte Differenz dem Gebäude
zuzuordnen sein.
[Grafik]
[Grafik]
Es widerspricht nun aber der Lebenserfahrung, dass sich der
Wert von Gebäuden innerhalb eines Zeitraumes von ein bis zwei Jahren so
gravierend ändert, wie dies im Berufungsfall dargestellt wird.
Es wird deshalb zu untersuchen sein, inwiefern die
Ankäufe der Bw. von ihrem Ehegatten tatsächlich unter
fremdüblichen Bedingen erfolgten, wozu es unter Umständen nötig
sein kann, auch die Veräußerung des Hauses 1 durch den Gatten an die
Fremden mit einzubeziehen.
IV) Fehlende Ermittlungen,
Ermessen
Gem. § 289 Abs. 1 kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der
es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass vom Finanzamt
insbesondere die folgenden Ermittlungen unterlassen wurden, die Einfluss auf die
Entscheidung haben und zur rechtsrichtigen Beurteilung unabdingbar sind:
1) Es ist
festzustellen, wann der Kaufpreis für das Haus 3 beim Vertragserrichter
einlangte, wann dieser die Pfandgläubiger befriedigte, ob sich ein
Überling ergab und wenn ja wann die Bedingungen eintraten, die die
Weiterleitung an die Bw. zulässig machte.
2) Es ist zu
untersuchen, inwiefern die Ankäufe der Bw. von ihrem Ehegatten
tatsächlich unter fremdüblichen Bedingen erfolgten.
Da die Voraussetzungen der zitierten Gesetzesbestimmung
damit gegeben sind, machte der Unabhängigen Finanzsenat davon Gebrauch.
Dafür waren unter anderem die folgenden Gründe ausschlaggebend:
Für die Beurteilung fehlen relativ viele Erkenntnisse,
die intensiver Ermittlungsarbeit bedürfen und unter Umständen nur
unter Miteinbeziehung der Verhältnisse beim Ehegatten der Bw. gewonnen
werden können. Diese Erkenntnisse können zudem Auswirkungen auf die
Besteuerung des Ehegatten Bw-Gatte haben, für deren Beurteilung nur die
Abgabenbehörde 1. Instanz zuständig ist. Unter
Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint es zweckmäßig, auch
die den bekämpften Bescheid betreffenden nötigen Ermittlungen im
unmittelbaren Wirkungsbereich dieser Abgabenbehörde
durchzuführen.
Da der Unabhängige Finanzsenat keine
berücksichtigungswürdigen Nachteile einer solchen Vorgangsweise
für die Bw. erkennen kann, war der Bescheid deshalb aufzuheben und die
Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen.
Um unnötige Mehrgleisigkeiten sowie unnötige
Kosten für die Bw. und die Finanzverwaltung zu vermeiden, erschien es
deshalb auch sinnvoll, von der beantragten mündlichen Verhandlung
gem. § 284 Abs. 3 BAO abzusehen.
Salzburg, am
10. Jänner 2008
ergeht auch an: Finanzamt
Salzburg-Land zu StNr. 93-049/4976-BV23
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Normen und Schlagworte
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0336-S/07
- Stammnummer
- 32342
- Gültig
- 10.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF