Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0528-I/07
Zuordnung der gegenständlichen Inventargegenstände zum Zugehör der Kaufliegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0528-I/07vom 10.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.K., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 8. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 2. Mai 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Grunderwerbsteuer wird von der Gegenleistung in Höhe von 360.000,00 €
mit 12.600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 11. April/16. April 2007 erwarb J.K.
(im Folgenden: Bw.) von den beiden Verkäufern H.L. und H.P.L. das mit einem
Einfamilienhaus bebaute Gst 10820 in EZ XY. Als Kaufgegenstand wurden das
Einfamilienhaus und das in der Beilage 1 aufgelistete Inventar angesprochen. In
Punkt III wurde der Gesamtkaufpreis für diesen Kaufgegenstand mit 365.000
€ vereinbart; hiervon entfiel ein Betrag von 20.000 € auf das
mitverkaufte Inventar.
Das Finanzamt setzte für diesen Erwerbsvorgang vom
Gesamtkaufpreis in Höhe von 365.000 € die Grunderwerbsteuer mit 12.775
€ fest. Die Einbeziehung des auf das Inventar entfallenden
Kaufpreisanteiles in die grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung
begründete das Finanzamt wie folgt:"
Sachen, die mit dem
Grundstück in fortdauernder Verbindung stehen, gelten als Zugehör und
unterliegen der Grunderwerbsteuer."
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid erhobene
Berufung bekämpft die angesetzte Gegenleistung im Wesentlichen mit dem
Argument, bei dem in der Inventaraufstellung aufgelisteten Inventar handle es
sich um keine maßangefertigten Möbelstücke. Sie könnten
allesamt ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung entfernt werden, weshalb sie
keine unselbständigen Bestandteile der Liegenschaft darstellen würden.
Sie seien somit als selbständige Bestandteile zu qualifizieren und
würden nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Die Grunderwerbsteuer sei
daher vom Kaufpreis nur für die Liegenschaft ohne Inventar und damit von
345.000 € zu bemessen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte das
Finanzamt auf folgende Begründung:
"Gemäß
§ 294
ABGB wird unter Zugehör dasjenige verstanden, das mit einer Sache in
fortdauernder Verbindung gesetzt wird. Dazu gehören auch die Nebensachen,
ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder die zum
fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt ist. Daher können
Einbauküche, Verbauten nicht als grunderwerbsteuerfreies Inventar anerkannt
werden."
Im daraufhin gestellten Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird eingewendet,
entgegen den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung könnten die
gegenständlichen Möbel und Einrichtungsgegenstände problemlos
ohne Beschädigung der Substanz von der Hauptsache getrennt werden. Durch
eine solche Trennung erfolge auch keine wirtschaftliche Beeinträchtigung
der Liegenschaft oder der Möbelstücke selbst. Von einer fortdauernden
Verbindung könne also keine Rede sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Nach § 4
Abs. 1 GrEstG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Zur
Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für
den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der Veräußerer
als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes
empfängt und ist sohin die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Bei einem Kauf ist gemäß
§ 5 Abs. 1
Z 1 GrEStG Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der vom Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne des GrEStG Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich auf Grund des zweiten Satz dieser
Gesetzesstelle nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 294 ABGB ist unter Zugehör
dasjenige zu verstehen, was mit einer Sache (im Sinne des ABGB)
"in fortdauernder Verbindung gesetzt wird.
Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, solange er von derselben
nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache
nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum
dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat". Unter "Zugehör"
versteht das ABGB die Bestandteile einer zusammengesetzten Sache und
Nebensachen, die einer Hauptsache dienen. Die Nebensachen werden auch
Zubehör genannt. Gemäß
§ 294 ABGB sind beim Zugehör
neben dem Zuwachs Zubehör im engeren Sinn und Bestandteile zu
unterscheiden. Bestandteile und Zubehör teilen (soweit im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld das Eigentum an der Haupt- und Nebensache
zusammenfallen) steuerlich das Schicksal der Hauptsache (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 15 zu § 2 und VwGH
3.12.1981, 81/16/0005). Bestandteile können selbständig oder
unselbständig sein. Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor,
wenn die Verbindung mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser
tatsächlich nicht oder nur unter einer unwirtschaftlichen Vorgangsweise
abgesondert werden könnte. Unselbständige Bestandteile sind solche
Sachen, die in einer solchen Verbindung mit der Hauptsache stehen, dass ihre
Abtrennung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Das festgebaute Haus auf einem
Grundstück ist dessen unselbständiger Bestandteil. Als Grundstück
gelten nicht nur das Gebäude, sondern auch die Bestandteile des
Gebäudes (vgl. Arnold/ Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Anm. 38 zu § 2; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 23-25 zu § 2). Da unselbständige Bestandteile
als unbeweglich Sachen zählen, ist der bei einer Übertragung auf sie
entfallende Teil der Gegenleistung Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer. Unselbständige Bestandteile sind nach Arnold/Arnold
insbesondere auch aufgemauerte Kachelöfen, eingebaute Wandschränke, an
der Mauer befestigte Wandvertäfelungen sowie Einrichtungsgegenstände,
die den räumlichen Verhältnissen ihres Aufstellungsortes so angepasst
sind, dass sie anderswo nicht verwendbar sind (z.B. Einbauküchen,
Vorzimmerwände etc.). Selbständige Bestandteile lassen sich hingegen
tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen.
Zubehör im engeren Sinn ist eine Sache desselben
Eigentümers, die dieser dem fortdauernden Gebrauch für die Hauptsache
gewidmet und mit ihr in eine zu diesem Zweck dienende Verbindung gebracht hat.
Zubehör ist also eine Nebensache, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber
dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Zubehör sind
körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, nach dem
Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden
Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zweck zu der Hauptsache in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage, ob eine dauernde Widmung einer
Sache als Zubehör vorliegt, ist dabei der äußere Tatbestand, der
auf den Widmungswillen schließen lässt, und nicht der Wille des
Widmenden maßgebend. Zubehör einer Liegenschaft liegt vor, wenn eine
Sache desselben Eigentümers dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen
Sache tatsächlich dient, dazu dauernd wirtschaftlich gewidmet ist und eine
entsprechende räumliche Verbindung vorliegt. Ob Möbel und
Einrichtungsgegenstände als Zubehör (nach der nunmehrigen Terminologie
Zugehör, ist doch das nachstehend zitierte VwGH-Erkenntnis noch zum §
2 Abs. 1 GrEStG 1955 ergangen) einer Liegenschaft anzusehen sind, ist nach den
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 16 und Rz 17 zu § 2 und VwGH
6.12.1990, 90/16/0155,0165, unter Berufung auf OGH 8.11.1984, 7 Ob 667/84, SZ
57/166). Einbaumöbel, die entfernbar sind, ohne dass damit irgendeine
wirtschaftliche Beeinträchtigung verbunden wäre, können nach der
Rechtsansicht des OGH nur selbständige Bestandteile oder Zubehör sein,
wobei ihre Zuordnung zu der einen oder anderen Kategorie ohne rechtliche
Bedeutung ist (siehe Dittrich- Tades, ABGB, 33. Auflage, E 10a zu § 294
ABGB). Sowohl der selbständige Bestandteil als auch das Zubehör einer
Liegenschaft (soweit im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld das Eigentum
an der Haupt- und an der Nebensache zusammenfallen) teilen nämlich
grunderwerbssteuerrechtlich das Schicksal der Hauptsache (VwGH 3.12.1981,
81/16/0005, ÖStZB 1982,303, VwGH 23.2.1984, 83/16/0051, ÖStZB
1984,462).
Unter Beachtung obiger Ausführungen entscheidet im
Wesentlichen den vorliegenden Berufungsfall, ob das Finanzamt zutreffend das in
Frage stehende Inventar als Zugehör des gekauften Grundstückes
angesehen hat, zählt doch diesfalls neben dem Kaufpreis für die
Liegenschaft auch der auf das Inventar entfallende Kaufpreisanteil von 20.000
€ zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
Die einen integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages
bildende Beilage 1enthält folgende Aufstellung Inventar:
|
"Küche
|
2-zeilige
Einbauküche mit E- Herd, Kühlschrank und
Geschirrspülmaschine
|
Essdiele
|
Kredenz,
Eckbankgruppe mit Ausziehtisch und 2 Stühlen
|
Wohnzimmer
|
Wandverbau,
runde Sitzgruppe, angebaute Liege, Tisch, 2 Fautel, kleines Kastl, Kachelofen,
hochwertige Lampen
|
Schlafzimmer
|
Doppelbett
mit angebautem Nachtkästchen und Lichtbalken, 6- türiger Schrank,
Wäschekommode
|
2.
Zimmer
|
Wandverbau
mit Schreibtisch, Bett, Couch, Fautel, Tisch
|
3.
Zimmer
|
Doppelbettcouch,
Tisch, Fautel, Kleiderkasten, Eckkastl, Rundtisch, 2 Stühle
|
Garderobe
|
Garderobewand,
Schuhkastl, Spiegel"
Das Finanzamt gelangte abstellend auf die Angaben in
dieser "Aufstellung Inventar" zum Ergebnis, dass das gesamte Inventar in einer
fortdauernden Verbindung zum Grundstück stünde und demzufolge als
Zugehör der Liegenschaft gelte. In der Begründung der
Berufungsvorentscheidung wurde dann im Besonderen bezüglich
"Einbauküche, Verbauten" argumentiert, dass diese aus den dargestellten
Gründen nicht als grunderwerbsteuerfreies Inventar anerkannt werden
können.
Das Finanzamt konnte schlüssig schon aus dem Wortlaut
dieser Aufstellung an Sachverhalt folgern, dass jedenfalls die Einbauküche
und die Wandverbauten den räumlichen Verhältnissen ihres
Aufstellungsortes in einer derartigen Weise angepasst waren, dass sie von dort
nur in einer unwirtschaftlichen Vorgangsweise hätten abgesondert werden
können. Diesen Ausführungen, denen Vorhaltcharakter zukam, hielt der
Bw. im Vorlageantrag letztlich entgegen, dass in dieser Aufstellung
"Möbel und Einrichtungsgegenstände
aufgeführt sind, die ohne Beschädigung der Substanz der Hauptsache
problemlos von dieser getrennt werden können." Mit diesem Vorbringen
wurde im Ergebnis nicht dezidiert behauptet geschweige denn nachgewiesen, dass
entgegen der Sachverhaltsannahme des Finanzamtes auch die Einbauküche und
die Wandverbauten ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung vom bisherigen
Standort entfernbar und anderswo verwendbar sind. Derartiges ist bei der
gegenständlichen "Einbauküche" und den "Wandverbauten" schon im
Hinblick auf die diesfalls unbedenklich anzunehmende spezielle Anpassung an die
räumlichen Verhältnisse ihres derzeitigen Aufstellungsortes
schlichtweg auszuschließen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gelangt daher in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die
Einbauküche und die Wandverbauten vom Finanzamt zutreffend als Zugehör
iSd. § 2 Abs. 1 GrEStG (unselbständiger Bestandteil bzw. Zubehör
im engeren Sinn) der Liegenschaft angesehen wurden, brachte doch das
Berufungsverfahren keine konkreten Umstände hervor, die gegen die
Schlüssigkeit und Denkfolgerichtigkeit dieser Zuordnung gesprochen
hätten. Die Zuordnung zum Zugehör muss wohl auch für den vom
Finanzamt nicht gesondert in der Berufungsvorentscheidung erwähnten
Kachelofen gelten, kann doch ein solcher erfahrungsgemäß auf Grund
seiner festen Verbindung von der Hauptsache nicht oder nur durch eine
unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden. Hingegen lassen sich aus
dieser Beilage 1 für die restlichen darin erwähnten
Inventargegenstände keine gesicherte Hinweise und Anhaltspunkte finden, die
aufgezeigt hätten, dass diese Möbel und Einrichtungsgegenstände
ebenfalls Zugehör der Liegenschaft sind. Wenn die Berufung einwendet, bei
dem in der Inventaraufstellung aufgelisteten Inventar handle es sich um keine
maßangefertigten Möbelstücke und vom Finanzamt diese Behauptung
in der Begründung der Berufungsvorentscheidung mit Ausnahme der
Einbauküche und der Wandverbauten letztlich unwidersprochen geblieben ist,
dann durfte unter Beachtung der aus der Aufstellung hervorgehenden Art dieser
Möbel und Einrichtungsgegenstände der Unabhängige Finanzsenat an
Sachverhalt unbedenklich von der sachlichen Richtigkeit dieser letztlich
unstrittig gebliebenen Berufungsausführungen ausgehen. Mit Ausnahme der
Einbauküche, der Wandverbauten und des Kachelofens, die vom Finanzamt im
Ergebnis zu Recht zum Zugehör gezählt wurden, lassen sich für die
übrigen in der Beilage angeführten Inventargegenstände keine
konkreten Anhaltspunkte finden, die die vom Finanzamt vorgenommene Zuordnung zum
Zugehör der Liegenschaft sachlich rechtfertigen würden.
Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet somit, dass nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zwar die Einbauküche, die
Wandverbauten und der Kachelofen, nicht aber das übrige Inventar, als
Zugehör der Liegenschaft gelten. Im Umstand, dass das Finanzamt das gesamte
Inventar zum Zugehör rechnete und deshalb vom vereinbarten Gesamtkaufpreis
(Liegenschaft mit Inventar) von 365.000 € die Grunderwerbsteuer festsetzte,
liegt eine Rechtswidrigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides begründet. Der
pauschal für das gesamte Inventar vereinbarte Kaufpreisanteil von 20.000
€ war vielmehr betragsmäßig unter Einbeziehung der unbestritten
gebliebenen Wertansätze aufzuteilen einerseits auf das Zugehör
(Einbauküche, Wandverbauten und Kachelofen) in Höhe von 15.000 €
und andererseits auf das übrige Inventar von 5.000 €. Vom vereinbarten
Gesamtkaufpreis war somit der Kaufpreisanteil für das nicht zum
Zugehör zählende "Inventar" im Betrag von 5.000 € abzuziehen und
die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG von einer
Gegenleistung von 360.000,00 € in Höhe von 12.600,00 €
festzusetzen. Der Berufung wird dahingehend teilweise stattgegeben.
Innsbruck,
am 10. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0528-I/07
- Stammnummer
- 32337
- Gültig
- 10.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF