Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0535-K/07
Haushaltszugehörigkeit von Kindern im Scheidungsfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0535-K/07vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 22. Mai 2007 betreffend
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006 für das Kind ML entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
(Beih 1) und einem ergänzenden Schreiben, eingelangt beim Finanzamt am 27.
April 2007, begehrte der Antragsteller die Zuerkennung der Familienbeihilfe
für seinen Sohn ML ab Oktober 2006. Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass sich seine beiden Kinder, K. und M., seit der Scheidung im
September 2006, zur Hälfte der Zeit bei ihm aufhalten und er deshalb die
Familienbeihilfe für ein Kind beantrage. Die Kinder besuchten von Montag
bis Mittwoch den Hort bzw. die Tagesbetreuung. An seinen beiden freien
Nachmittagen (Donnerstag und Freitag) sowie jedes zweite Wochenende hielten sie
sich bei ihm auf. Der Schulerfolg der Kinder sei zufrieden stellend. Er trage
Unterhaltszahlungen in Höhe von € 450,--/Monat und übernehme
die Kosten für die Tagesbetreuung und die Essensmarken für M.;
für seine Tochter K. zahle er Schulmilch und Weckerl. Er finanziere weiters
das gemeinsame Hobby, Bogenschießen.
Der Vergleichsausfertigung der Ehescheidung im Einvernehmen
(xy), ist unter Punkt 3.) und 4.) zu entnehmen:
3.) "Hinsichtlich der Obsorge
für die beiden mj. ML, geboren am xx und KL, geboren am yy vereinbaren die
Beiden (Anm.: Antragsteller) gemeinsame Obsorge. Das Besuchsrecht wird im
Einvernehmen geregelt, wobei dieses möglichst großzügig ist und
die Kinder sich etwa zu 50 % beim Vater aufhalten. 4.) Der Kindesvater CL
verpflichtet sich zum Unterhalt der beiden mj. ML und KL jeweils einen
monatlichen Unterhaltsbetrag von € 225,-- zu leisten, monatlich im Voraus
bis zum 5. eines jeden Monats, beginnend ab dem 1. 10.2006, längstens bis
zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder."
Laut dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom Mai
2007 haben beide Kinder den Hauptwohnsitz seit 13.12.2006 beim Kindesvater in
V..
Im Rahmen des Ergänzungsersuchens vom 8. Mai 2007
forderte das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) auf, zu den angeführten
Fragen Stellung zu nehmen; diese wurden vom Bw. umgehend beantwortet:
F:
Ab wann beantragen Sie die Familienbeihilfe für M.?A: Ab
1.10.2006.
F:
Hält sich Ihr Sohn M. überwiegend in Ihrem Haushalt auf?A: 50
%.
F:
Erfolgte Ihre Beantragung der Familienbeihilfe für M. im Einvernehmen mit
der Kindesmutter?A: Nein.
...
F:
Sollte diesbezüglich kein Einvernehmen herrschen, wird ersucht
nachzuweisen, dass sich Ihr Sohn M. überwiegend in Ihrem Haushalt
aufhält.A: Verweis auf den pflegschaftsgerichtlichen Beschluss des
00. "Pflegschaftsbeschluss: mj. ML, geb. xx und mj. KL, geb. yy .In
oben genannter Pflegschaftssache wird der von den Eltern...anlässlich der
Ehescheidung am 11 im Verfahren 22 ...geschlossene Vergleich hinsichtlich des
Punktes 3.) pflegschaftsgerichtlich genehmigt.Begründung:Im
genannten Vergleich wurde im Punkt 3.) vereinbart, dass die gemeinsame Obsorge
aufrecht bleibt. Das Besuchsrecht wird im Einvernehmen geregelt, wobei dieses
möglichst großzügig ist und die Kinder sich etwa zu 50 % beim
Vater aufhalten. Vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger wurde
berichtet, dass die Kindesmutter mit den beiden Kindern seit 13. Dezember 2006
eine geräumige Mietwohnung in der ES bewohne.Die mj. K. besuche
derzeit die 4. Klasse Volkschule in W.. Sie hätte einen guten Schulerfolg.
Den Nachmittag verbringe sie im Hort. Die Minderjährige hätte
angegeben, dass sie sich nach der Trennung ihrer Eltern bei der Mutter sehr wohl
fühle, und dass sie die Besuchstermine bei Ihrem Vater gerne wahrnehme.
Derzeit seien die Besuche so gestaltet, dass sie jedes zweite Wochenende von
Donnerstagnachmittag bis Sonntag bei ihrem Vater sei. Sie könnte sich auch
vorstellen, dass die Besuche kürzer sein könnten.Der mj. M.
besuche die 1. Klasse des Gymnasiums in V.. Auch er hätte gute
Schulleistungen. Am Nachmittag besuche er die Nachmittagsbetreuung des
Gymnasiums. Bezüglich der Besuchstermine hätte er gesagt, dass es ihm
recht sei, dass er jedes 2. Wochenende von Donnerstag bis Sonntag bei seinem
Vater verbringe. Die anderen Wochenenden würden die beiden
Minderjährigen nur von Samstagvormittag bis Sonntagabend beim Vater
verbringen. Derzeit würden die beiden Kinder keine Änderung des
Besuchsrechtes haben wollen..."
Im Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 8. Mai 2007
an die Kindesmutter, PL, wurde mitgeteilt, dass seitens des Kindesvaters der
Anspruch auf Familienbeihilfe für M. geltend gemacht wurde. Die
Kindesmutter wurde befragt, ob sich M. überwiegend im Haushalt des
Kindesvaters aufhalte. Wenn ja, seit wann. In der Vorhaltsbeantwortung
vom 18. Mai 2007 teilte die Kindesmutter mit, dass sich M. nicht
überwiegend beim Kindesvater aufhalte. Sie führte iE aus:
"Die Besuchszeiten sind mit dem
Kindesvater so geregelt, dass beide Kinder von Sonntagabend bis
Donnerstagvormittag bei mir sind, dh den überwiegenden Teil des Monats, da
die Kinder auch jeden zweiten Samstag und Sonntag bei mir verbringen. Von
30 Tagen (Monat April) verbringen die Kinder mindestens 18 Tage im
mütterlichen Haushalt und nehmen dort auch die Mittagessen ein."
Am 22. Mai 2007 wies das Finanzamt - unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 und die Vorhaltsbeantwortung sowie den
Pflegschaftsbeschluss - den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
Oktober 2006 für den Sohn M. ab. Aufgrund der Gegenüberstellung der
Tage bzw. Übernachtungen von M. im Haushalt des Vaters bzw. der Mutter
ergebe sich auf 31 Tage umgerechnet, ein Verhältnis von 30 % zu 70 %
zugunsten der Kindesmutter. M. halte sich überwiegend im Haushalt der
Mutter auf. Der Antrag sei deshalb abzuweisen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 29. Mai 2007
führte der Antragsteller aus:
"Wie ich in meinem Antrag auf
Familienbeihilfe bereits erwähnt habe, besuchen meine beiden Kinder K. und
M. von Montag bis Mittwoch den Hort bzw. die Tagesbetreuung. An meinen beiden
freien Nachmittagen (Donnerstag und Freitag), sowie jedes zweite Wochenende
halten sie sich bei mir auf. Donnerstags und freitags lerne ich mit den Kindern,
koche und kontrolliere die Hausübungen. Natürlich nächtigen sie
auch von Donnerstag auf Freitag bei mir. In Ihrer Gegenüberstellung kommen
sie auf ein Verhältnis von 30 % zu 70 % was sicher nicht richtig ist. Aber
auch wenn Sie von einem Verhältnis von 30 % zu 70 % ausgehen, hält
sich ein Kind zum überwiegenden Teil in meinem Haushalt auf, womit § 2
Abs. 2 FLAG sinngemäß erfüllt ist. Der ablehnende Bescheid
berücksichtigt nicht meinen persönlichen Aufwand und entspricht nicht
meiner Auffassung von Gerechtigkeit."
In dem Ergänzungsersuchen vom 1. Juni 2007 wurde der
Antragsteller ersucht 1. den Stundenplan von M. samt Angabe der
Uhrzeiten, 2. eine Aufstellung der Zeiten, in denen M. im Hort ist (Mo -
Fr.), 3. eine Aufstellung von Zeiten (anhand eines Kalendermonates und
von Uhrzeiten), an denen sich M. in seinem Haushalt befand, zu
übermitteln.
Im Schriftsatz vom 11. Juni 2007 übermittelte der
Antragsteller
1. den
Stundenplan, mit folgenden Unterrichtszeiten: Montag, Dienstag: 07:50 -
13:00, Mittwoch: 07:50 - 12:15, Donnerstag: 07:50 - 13:00, Freitag: 07:50 -
12:15.
2. M.
besucht die Nachmittagsbetreuung am BRG V. von Montag bis Mittwoch. Diese dauert
grundsätzlich bis 16:00 Uhr. Er darf diese nach Belieben meiner
geschiedenen Frau manchmal auch früher verlassen und mit dem Bus in die E
fahren (ca. 30 - 45 min).
3. Monat
Mai (Zeiten im Haushalt des Kindesvaters):
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Donnerstag, 3. Mai
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nach Schulschluss
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bis Sonntag, 6. Mai
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ca. 19:30
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Dienstag, 8. Mai
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nach Schulschluss
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bis Freitag, 11. Mai
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ca. 19:30
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Donnerstag, 17. Mai
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ca. 11:00 (Feiertag)
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bis Sonntag, 20. Mai
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ca. 19:30
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Donnerstag, 24. Mai
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nach Schulschluss
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bis Freitag 25. Mai
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ca. 19:00
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30. Mai - 1. Juni
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Schulausflug
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Erlebniscamp Flattach
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4. Die Zeiten
des Aufenthaltes meiner Tochter entsprechen denen des Sohnes. Selbst der
Schulausflug der Tochter fand gleichzeitig statt. Die Kinder sind in etwa gleich
alt und hängen sehr aneinander. Sie können bei ihrer Beurteilung nicht
außer Acht lassen, dass es sich um 2 Kinder handelt und ich um die
Familienbeihilfe für 1 Kind ansuche. Sogar die Kinder würden das als
gerecht erachten. Die Klassenlehrerin meiner Tochter an der VS0 W. heißt
G.. Sie können gerne nachfragen wie sie die Situation beurteilt. Meine
geschiedene Frau bekommt von mir € 450,-- + 2 x Familienbeihilfe, das sind
ca. € 800,-- ohne Eigenleistung, während ich eine wahre
Kostenexplosion erlebe. Das ist ungerecht. In der Abweisung setzen sie
Aufenthaltszeiten mit Übernachtungszeiten gleich. Auch das finde ich nicht
in Ordnung. Schlafende Kinder sind sehr anspruchslos."
Mit undatierter Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt
die Berufung unter Bezugnahme auf den § 2 Abs. 2 und Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) und die Vergleichsausfertigung des
Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 6. September 2006 sowie den
Pflegschaftsbeschluss vom 5. Februar 2007 als unbegründet ab. Anhand des
Vergleichsmonates Mai 2007 und der Aufstellung der Besuchszeiten von M. habe
sich dieser bis zu 13 volle Tage (in Summe) vom gesamten Monat im Haushalt des
Antragstellers aufgehalten. Dem gegenüber ergeben sich 18 volle Tage
Aufenthalt im Haushalt der Mutter und somit ein Ungleichgewicht der
Aufenthaltsdauer zugunsten der Kindesmutter. Vom Zeitelement aus betrachtet,
liege somit eine eindeutige Situation vor, die eine Zuordnung der
Haushaltszugehörigkeit zu einem Haushalt gestatte. Daher ergebe sich bei
gleich bleibenden Besuchszeiten ab der Ehescheidung - mit geringfügigen
Schwankungen von z. B. Feiertagen und Ferien - der überwiegende Aufenthalt
von Martin im Haushalt der Kindesmutter, wobei längere Ferienaufenthalte in
Ihrem Haushalt den gewöhnlichen und überwiegenden Aufenthalt bei der
Kindesmutter nicht unterbrechen, da es sich um vorübergehende Aufenthalte
handle (§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967). Weiters sei ein Summieren der
Aufenthaltszeiten beider Kinder nicht als Grundlage für den
Familienbeihilfenanspruch eines Kindes geeignet. Vielmehr müssten die
Voraussetzungen für jedes Kind gesondert geprüft werden. Der
persönliche und finanzielle Aufwand für den Sohn M. ist iS des §
2 Abs. 2 FLAG nicht von Relevanz, da der überwiegende Haushalt in
rechtlicher Hinsicht vorrangig zu werten sei.
Mit dem Schriftsatz vom 24. Juli 2007 (eingelangt), stellte
der Antragsteller den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Einzelnen führte er aus:
"In Ihrer Abweisung der
Familienbeihilfe (Berufung) führen Sie die teilweise falsch und ungenau
erhobenen Besuchszeiten im Beschluss über die Pflegschaftssache an. Dies
ist verwunderlich, da Sie die genauen Besuchszeiten durch Befragung der beiden
geschiedenen Ehepartner ermittelt haben.
Ich weise Sie nochmals darauf
hin, dass ich der Vater von zwei Kindern im Alter von zehn und zwölf Jahren
bin und nicht der Vater von zweimal einem Kind. In dem von Ihnen geforderten
Vergleichsmonat Mai gelangen Sie offenbar zu der Erkenntnis, dass sich die
Kinder an 13 von 31 Tagen (41,9 %) in meinem Haushalt aufgehalten haben, was
meiner Meinung nach den Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind
rechtfertigen würde. Sollte es wirklich ein Gesetz geben, das in diesem
Fall nur eine getrennte Betrachtung der zwei Kinder zulässt, wobei ich
glaube, dass eine getrennte Betrachtung der zwei Kinder die wahren
Verhältnisse verzerrt, wäre dieses Gesetz zu hinterfragen."
In einem Telefonat mit dem Bezirksgericht Kl vom 12.
Dezember 2007 teilte die zuständige Beamtin (Frau J.) mit, dass es
hinsichtlich des Besuchsrechtes und hinsichtlich der Unterhaltszahlungen keine
Änderungen gäbe. Der Beschluss vom 5. Februar 2007 sei nach wie vor
aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben für minderjährige Kinder.
Nach Abs. 2 leg. cit. hat Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. umfassen die Kosten des
Unterhaltes bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der
Erziehung.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gehört zum Haushalt
einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht
als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, wobei es
unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die Führung des Haushaltes
zur Verfügung stellt. Wohl kommt es darauf an, dass über diese Mittel
im Rahmen einer einheitlichen Wirtschaftsführung verfügt wird. Die
Bedürfnisse des Kindes müssen daher in dieser einheitlichen
Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden (VwGH vom
22.10.1971, Zl. 6/70).
Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug
auf die vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder
voraus, dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung
stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge
teilhaftig werden (VwGH-Erkenntnis vom 19. Oktober 1960, Zl. 1509/58).
Im Streitfall stellte der Bw. einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn M. ab Oktober 2006.
Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der
Bw. Anspruch auf Familienbeihilfe für seinen Sohn M. ab Oktober 2006 hat
oder nicht. Daher ist im Streitfall gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967
die Frage zu klären, zu welchem Haushalt M. nach der Scheidung der Eltern
(ab Oktober 2006) gehört. Besteht mit dem Haushalt der Kindesmutter oder
mit dem Haushalt des Kindesvaters eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft?
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten:
- die
gemeinsame Obsorge der Eltern für M. (vgl. Punkt 3 der
Vergleichsausfertigung 22 sowie des Pflegschaftsbeschluss 99);
- Regelung
des Besuchsrechtes laut Punkt 3 des
Pflegschaftsbeschlusses:einvernehmliche Regelung; großzügige
Handhabung - die Kinder werden sich etwa zu 50 % beim Vater aufhalten; laut den
Angaben der Kinder halten sie sich jedes 2. Wochenende von Donnerstag bis
Sonntag beim Kindesvater auf; laut M. würden sich die Kinder an den anderen
Wochenenden nur von Samstagvormittag bis Sonntagabend beim Vater
aufhalten.Laut den Angaben des Kindesvaters halten sich M. und K. jedes
zweite Wochenende und an seinen freien Nachmittagen (Donnerstag, Freitag) bei
ihm auf; von Donnerstag auf Freitag nächtigen die Kinder auch bei
ihm.Laut den Angaben der Kindesmutter halten sich die Kinder von
Sonntagabend bis Donnerstagvormittag sowie jeden zweiten Samstag und Sonntag bei
ihr auf.
- Leistung
eines monatlichen Unterhaltsbetrages von (je) € 225,-- durch den Vater
für M. (und K.); Kosten für Lernbetreuung und Essensmarken für M.
(Schulmilch und Weckerl für K.); Kosten für das gemeinsame Hobby
(Bogenschießen).
- die
Mutter wohnt mit M. und K. seit 13. Dezember 2006 in der geräumigen
Mietwohnung in der ES;
- M.
besucht das Gymnasium in V.; am Nachmittag besucht er die Nachmittagsbetreuung
des Gymnasiums (grds. bis 16:00); nach Belieben der Kindesmutter darf er auch
früher nach Hause fahren;
- polizeiliche
Meldung von M. (bzw. K.) am Wohnsitz des Vaters.
- Aufenthaltszeiten
von M. bei der Kindesmutter im Mai 2007:
|
von Dienstag,
1.5.
|
bis Donnerstag,
3.5.
|
rund 2 ½
Tage/Nächte
|
von Sonntag, 6.5
(abends)
|
bis Dienstag, 8.5.
(früh)
|
rund 1 ½
Tage/Nächte
|
von Freitag, 11.5
(abends)
|
bis Donnerstag,
17.5. (vormittags)
|
rund 5 ½
Tage/Nächte
|
von Sonntag, 20.5.
(abends)
|
bis Donnerstag,
24.5. (früh)
|
rund 3 ½
Tage/Nächte
|
von Freitag, 25.5.
(abends)
|
bis Mittwoch, 30.5
(morgens)
|
rund 4 ½
Tage/Nächte
|
Insgesamt:
|
|
rund 17 ½
Tage/Nächte
- Aufenthaltszeiten
von M. beim Kindesvater im Mai 2007:
|
von Donnerstag,
3.5. ca. 13:30
|
bis Sonntag, 6.5.
ca. 19:30
|
rund 3 ¼
Tage/Nächte
|
von Dienstag, 8.5.
ca. 13:30
|
bis Freitag, 11.5.,
ca. 19:30
|
rund 3 ¼
Tage/Nächte
|
von Donnerstag,
17.5. (Feiertag), ca. 11:00
|
bis Sonntag, 20.5.,
ca. 19:30
|
rund 3 1/3
Tage/Nächte
|
von Donnerstag, 24.
5., 13:30
|
bis Freitag, 25.5.,
ca. 19:00
|
rund 1 ¼
Tage/Nächte
|
Insgesamt:
|
|
rund 11
Tage/Nächte
Aufgrund der im Wesentlichen mit dem
Pflegschaftsbeschluss übereinstimmenden Ausführungen des Kindesvaters
und der Kindesmutter zum Besuchsrecht von Martin (und Katharina) sowie der
für Mai 2007 beispielhaft veranschaulichten Aufenthaltsdauer von M. bei der
Kindesmutter bzw. dem Kindesvater, gelangt der unabhängige Finanzsenat zu
dem Ergebnis, dass sich M. im Ausmaß von rund 17 - 18 Tagen/Nächten
im Haushalt der Kindesmutter aufgehalten hat. Beim Kindesvater verbrachte er
rund 11 Tage/Nächte. Ausgehend von dem für Mai 2007
repräsentativen (und mangels Änderung des Besuchsrechtes nach wie vor
geltenden) Ergebnis gelangt der unabhängige Finanzsenat zu der Erkenntnis,
dass der Kindesmutter insgesamt die zeitlich überwiegende Aufsicht für
M. zukam und zukommt. Daraus erschließt sich weiter, dass die Kindesmutter
- neben der zeitlich überwiegenden Aufsicht - auch in weitaus
überwiegendem Maße für Versorgung, Pflege und Erziehung des
Kindes zuständig war und ist. Sie versorgt(e) die Wohnbedürfnisse von
M., in dem sie mit ihm (und der Schwester) in einer geräumigen Mietwohnung
lebt(e), sie versorgt(e) M. mit Kleidung, Nahrung udgl.. Sie pflegt(e),
betreut(e) und erzieht(erzog) M. in überwiegendem Maße. Die
Bedürfnisse von M. werden (wurden) im Rahmen einer einheitlichen
Wirtschaftsführung berücksichtigt. Im Berufungsfall liegt (lag)
jedenfalls eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen M. und seiner Mutter
vor. M. gehört(e) zum Hauhalt seiner ihn überwiegend betreuenden
Mutter. IdS sei auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen: für die
Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die
Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht das
Erziehungsrecht. Selbst die Meldung des Hauptwohnsitzes beim Kindesvater mag
bestenfalls ein Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft darstellen.
Angesichts des Umstandes, dass M. bei seiner Mutter überwiegend wohnt, von
ihr überwiegend betreut, versorgt, gepflegt, erzogen wird und seine
Bedürfnisse in einer einheitlichen Wirtschaftsführung
Berücksichtigung finden, ist die polizeiliche Meldung beim Vater für
die Berufung irrelevant.
Wenn sich der Bw. dagegen ausspricht, dass auch
Nächtigungszeiten im Rahmen der Aufenthaltsdauer zugunsten der Kindesmutter
berücksichtigt wurden, so ist darauf hinzuweisen, dass auch zu seinen
Gunsten Nächtigungen im Rahmen der Aufenthaltsdauer von M.
berücksichtigt worden sind. Überdies geht der Einwand, wonach
schlafende Kinder sehr anspruchslos seien, völlig ins Leere. Wie die
Lebenserfahrung zeigt, bedürfen minderjährige Kinder
selbstverständlich gegebenenfalls auch nachts der Pflege, Aufsicht und der
Versorgung (vgl. Krankheiten etc.).
Aus dem Vorbringen, dass die Besuchszeiten vom Finanzamt
falsch ermittelt worden seien, kann für die Berufung nichts gewonnen
werden. Zum einen basiert die Aufenthaltsdauer von M. beim Kindesvater auf
seinen Angaben. Zum anderen relativiert der Bw. sein Vorbringen insoweit wieder,
als er meint, "selbst wenn man von einem überwiegenden Aufenthalt von M.
(K.) zugunsten der Kindesmutter ausgeht, hält sich (Anm.: bei einem
Verhältnis von 30 : 70, oder 41,9 : 58,1) jedenfalls ein Kind zum
überwiegenden Teil in seinem Haushalt auf" und wäre die
Familienbeihilfe für ein Kind zu gewähren.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit seinem
Vorbringen will der Bw. die Aufenthaltszeiten seiner beiden Kinder addieren und
so zur Haushaltszugehörigkeit (wenigstens) eines Kindes zu seinem Haushalt
gelangen. Eine solche Betrachtungsweise lässt aber das
Familienlastenausgleichsgesetz nicht zu. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 verlangt,
dass die Haushaltszugehörigkeit eines (jedes) Kindes (gesondert) zu
beleuchten ist. Für die Gewährung der Familienbeihilfe ist somit eine
additive Betrachtungsweise von Aufenthaltszeiten mehrere Kinder eines
Elternteiles in seinem (ihrem) Haushalt nicht vorgesehen.
Im Berufungsfall ist es als erwiesen anzusehen, dass M. zum
Haushalt der Kindesmutter gehört. Ob die vom Bw. der Behörde
vorgeworfene Betrachtungsweise hinsichtlich der Gewährung der
Familienbeihilfe im Scheidungsfalle gerecht oder ungerecht ist bzw. ob das
Familienlastenausgleichsgesetz diesbezüglich zu hinterfragen ist, vermag
die entscheidende Behörde nicht zu beantworten. Die Vorgangsweise bei
Überprüfung eines Anspruches auf Familienbeihilfe ist jedenfalls im
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 geregelt. Das Finanzamt und der unabhängige
Finanzsenat haben sich - wie jede andere Behörde auch - an die geltenden
Gesetze zu halten und diese zu vollziehen (vgl. Art. 18 B-VG).
Der Einwand des Bw., dass er für M. € 225,--
(für beide Kinder € 450,--) Unterhalt zu leisten habe, die Kosten
für die Tagesbetreuung und Essensmarken trage, das gemeinsame Hobby
Bogenschießen finanziere, sind irrelevant, da es im Streitfall
ausschließlich auf die Haushaltszugehörigkeit von M. ankommt. Der
Umstand, dass überwiegend finanzielle Aufwendungen getragen werden,
begründet nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere
Person diesen Anspruch wegen gemeinsamer Haushaltsführung hat. Dies trifft
aber im Streitfall nicht zu.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: M. gehört dem
Haushalt der Kindesmutter an. Aus diesem Grunde steht dem in einem eigenen
Haushalt lebenden Kindesvater ein Anspruch auf Familienbeihilfe iS des § 2
Abs. 2 FLAG 1967 nicht zu.
Hinzuweisen ist der Bw. idZ darauf, dass die Leistung des
gesetzlichen Unterhaltes an ein nicht haushaltszugehöriges Kind durch
Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages bei der Einkommensteuer- bzw.
Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden kann.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 21. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Haushaltszugehörigkeit im Scheidungsfalleinheitliche WirtschaftsführungWohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0535-K/07
- Stammnummer
- 32333
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF