Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0100-W/06
Grunderwerbsteuer durch den Verkäufer nicht gemeldet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0100-W/06vom 10.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen W.M., (Bw.) wegen des Finanzvergehens der
fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs.1
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
24. Juli 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 4. Juli 2006, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Strafberufung wird Folge
gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe
und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Gemäß
§ 25 FinStrG wird von der
Verhängung einer Strafe abgesehen und die Kostenentscheidung
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 4. Juli 2006, SN 1, hat das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 34 Abs.1 FinStrG
für schuldig erkannt, weil er fahrlässig als abgabe- und
anzeigepflichtiger Veräusserer durch Nichtanzeige des Kaufvertrages vom 23.
Mai 2002 mit H.W. und He.W. betreffend die Veräusserung des
Kleingartenhauses auf der Parzelle x bis zum 15. des zweit folgenden Monats beim
Finanzamt die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dadurch
eine Verkürzung an Grunderwerbsteuer in Höhe von € 1.074,42
(3,5% von der Gegenleistung gemäß
§§ 4 und 5 GrEStG in der
Höhe von € 30.697,84) bewirkt habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 300,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 30,00
bestimmt.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bw. mit
Kaufvertrag vom 23. Mai 2002 ein Kleingartenhaus an He.W. und H.W.
veräussert habe und diese Erwerbsvorgänge nicht
ordnungsgemäß angezeigt worden seien. Gemäß
§ 10 Abs.
2 i.V. § 0 GrEStG sei auch der Bw. zur Anzeigenerstattung bis zum 15. des
zweit folgenden Monates verpflichtet gewesen. Eine zivilrechtliche Vereinbarung
mit den Ehegatten können ihn nicht von dieser Verpflichtung befreien. Die
Unterlassung der Meldung stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche als
fahrlässige Abgabenverkürzung zu ahnden sei.
Als mildernd berücksichtigte das Finanzamt die
Unbescholtenheit und die Tatsache, dass der Bw. zumindest eine zivilrechtliche
Vereinbarung über die Anzeige gemäß GrEStG geschlossen habe, als
erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 24. Juli 2006, wobei vorgebracht wird, dass
die verhängte Geldstrafe nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt sehr
hoch erscheine, da lediglich ein exorbitant geringes Verschulden gegeben sei und
eine Strafbemessung nach § 34 FinStrG im Ausmaß von 10-12 %
üblich sei.
Der Bw. habe den Angaben des Käufers getraut, dass
dieser die Anzeige des Erwerbsvorganges beim Finanzamt vornehmen werde, da er
weitere Vereinbarungen, wie Ummeldung der Grundsteuer und sonstige Amtswege
verlässlich wahrgenommen habe. Aufgrund eines Rechtsstreites mit dem
Käufer sei die Erledigung dieser Meldung nicht mehr nachgefragt worden. Der
Bw. sei geständig im Sinne der Anlastung, ersuche jedoch unter
Berücksichtigung seiner derzeitigen schlechten finanziellen Lage nach einer
Scheidung (Alimente für 2 Kinder, hohe Kreditraten für Haus und
Leasingfahrzeug, Zahlungen an Exgattin) gemäß
§ 25 FinStrG von
einer Bestrafung abzusehen oder in eventu eine geringere Strafe auszusprechen.
Die Grunderwerbsteuer sei zudem im Sinne einer Schadensgutmachung durch den
Käufer bereits bezahlt worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs. 1 GrEStG ist über
Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 15. Tag des
auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweit folgenden
Monats beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen.
Gemäß
§ 9 GrEStG sind Steuerschuldner 1.
beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und der Erwerber,2.
beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren der
Erwerber, 3. a) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige,
in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, b) bei der Vereinigung aller
Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen
Unternehmen die Beteiligten, 4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen die
am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der
fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1
bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt
entsprechend.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren
Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer
Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch
dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist,
um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Unstrittig ist, dass es der Bw. unterlassen hat den Verkauf
des Grundstückes innerhalb der gesetzlichen Frist anzuzeigen.
Diesbezüglich liegt ein Tatsachengeständnis vor. Er führt auch
lediglich eine Strafberufung aus, daher ist bezüglich des Schuldspruches
Teilrechtskraft eingetreten.
Zur Frage der Verhängung einer Geldstrafe ist
auszuführen, dass der geschuldete Abgabenbetrag durch die Erwerber der
Liegenschaft bereits beglichen wurde und somit Schadensgutmachung eingetreten
ist. Die Folge des Fehlverhaltens lag somit in einem Zeitverlust von ca. 4
Jahren zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Termin zur Meldung und Entrichtung
der Abgaben und deren tatsächlicher Entrichtung, wobei letztlich der
Zinsgewinn aus der verspäteten Bezahlung nicht beim Bw. lag sondern bei den
Käufern der Liegenschaft. Da er zudem zivilrechtlich vereinbart hat, dass
die Grunderwerbsteuer durch die Käufer zu tragen ist und diesen somit
seiner Ansicht nach auch die Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung oblag,
sind sowohl die Folgen der Tat als unbedeutend als auch das Verschulden, das
lediglich in der Unterlassung der Verifizierung, ob die Käufer
tatsächlich ihrer Verpflichtung nachgekommen sind liegt, als
geringfügig anzusehen.
Wien, am 10.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 10 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0100-W/06
- Stammnummer
- 32332
- Gültig
- 10.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF