Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0926-L/02
Nachversteuerung von Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0926-L/02vom 26.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abstandnahme von einer Nachversteuerung von Lebensversicherungsprämien setzt voraus, dass der vorzeitige Rückkauf der Versicherungsansprüche durch eine wirtschaftliche Notlage im Sinn einer wirtschaftlichen Bedrängnis verursacht wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen oder der von ihm zu erhaltenden Angehörigen gefährdet wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Nachversteuerung von Sonderausgaben
gemäß
§ 18 Abs. 5 EStG 1988 für die Jahre 1989-1996 vom 21.
Juni 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber schloss mit
Versicherungsbeginn 1.12.1987 bei der Raiffeisen-Versicherung AG (Polizzen-Nr.
1295227-1) eine Lebensversicherung ab, die dafür zu entrichtenden
Prämien wurden in den Jahren 1989 bis 1996 als Sonderausgaben geltend
gemacht. Mit Schreiben vom 13.11.1998 teilte die genannte Versicherung der
Abgabenbehörde mit, dass der Lebensversicherungsvertrag innerhalb der
steuerlichen Mindestbindungsfrist per 1.12.1998 rückgekauft wurde.
In der Berufung gegen den aus
diesem Grund erlassenen Bescheid über die Nachforderung von Sonderausgaben
wandte der Berufungswerber ein, dass der Rückkauf der Versicherung
ausschließlich wegen der Tilgung gemeinsamer Bankkredite im Zuge seiner
Scheidung erfolgt sei. Er hätte folgende Fixausgaben: Unterhaltszahlungen
für die Kinder 3.500 S, Miete für die Wohnung 4.450 S,
Strom/Gas 1.414 S, Kreditrate (Restschuld durch Scheidung) 1.219 S.
Das monatliche Einkommen betrage 16.471 S.
Die vorzeitige Rückzahlung
eines Kredites in Höhe von 400.000 S per 12.1.1999 wurde von der
Raiffeisenbank Eferding-Alkoven-Wilhering bestätigt.
Über Aufforderung des
Finanzamtes führte der Berufungswerber ergänzend aus, dass der Kredit
für Einrichtungsgegenstände und Autokauf verwendet wurde. Das Auto
würde von ihm benützt, die Einrichtungsgegenstände von der
geschiedenen Gattin. Die monatliche Rückzahlungsverpflichtung betrug
5.500 S.
Nach abweisender
Berufungsvorentscheidung führte der Berufungswerber in seinem Vorlageantrag
ergänzend aus, dass auch heute noch seine finanzielle Lage angespannt sei.
Er hätte bei der Scheidung die gesamte Zahlungsverpflichtung
übernommen, dafür sei ihm die Gattin bei den Unterhaltszahlungen
entgegengekommen. Auch für eine neue Wohnung hätte er wiederum
Schulden machen müssen, um Einrichtung und Kaution bezahlen zu können.
Für seine finanzielle Situation seien außerdem die niedrigen
Löhne und die mangelnde Arbeit in seinem Beruf verantwortlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs.1 Z.2 EStG 1988 stellen
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung
Sonderausgaben dar. Gemäß Abs 4 dieser Gesetzesstelle hat eine
Nachversteuerung der als Sonderausgaben geltend gemachten
Versicherungsprämien dann zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag innerhalb der gesetzlichen Bindungsfrist ganz oder zum Teil
rückgekauft werden. Die Nachversteuerung unterbleibt unter anderem dann,
wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die angeführten Tatsachen durch
eine wirtschaftliche Notlage verursacht sind.
Der Berufungswerber vermeint, dass in seinem Fall eine
wirtschaftliche Notlage vorgelegen wäre, die eine Abstandnahme von der
Nachversteuerung rechtfertigt.
Zur näheren Definition des Vorliegens einer
wirtschaftlichen Notlage kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 12.11.1985, 85/14/0075, verwiesen werden. Darin wird ausgeführt, dass
eine wirtschaftliche Notlage vorliegt, wenn wirtschaftliche Einbußen
erlitten werden, die entsprechend der Bedeutung des Begriffes "Not" eine
schlimme wirtschaftliche Lage, eine wirtschaftliche Bedrängnis
herbeiführen. Verminderte Einnahmen oder steigende Ausgaben bedeuten nicht
in jedem Fall eine solche Notlage, im Besonderen wäre sie dann gegeben,
wenn der notwendige Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen bzw. der von ihm zu
erhaltenden Angehörigen gefährdet wäre.
Im gegenständlichen Fall erfolgte der Rückkauf,
da der Berufungswerber anlässlich seiner Scheidung einen gemeinsam mit der
Gattin für Einrichtungs- und Autokauf aufgenommenen Kredit vorzeitig
rückzahlen wollte. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich nun
folgendes Bild der wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der
Lebensversicherungskündigung: Mit Einnahmen von verschiedenen Arbeitgebern
und Arbeitslosengeld betrugen die Einkünfte des Berufungswerbers im Jahr
1998 insgesamt 232.107 S, was einem monatlichen Einkommen von 19.340 S
entspricht. Nach Abzug der Fixausgaben, die der Berufungswerber in seiner
Eingabe anführt und die auch die Wohnungskosten beinhalten, verbleiben
hievon für höchstpersönliche, in keiner Weise gebundene
Bedürfnisse 8.757 S. Selbst die halbe Rückzahlungsverpflichtung
aus dem gemeinsamen Kredit wäre aus diesem Betrag noch zu bestreiten
gewesen, ohne dass der Unterhalt des Berufungswerbers gefährdet gewesen
wäre. Weder bestand seitens der Bank eine Verpflichtung, den Kredit
vorzeitig zurückzuzahlen, noch kann aus den finanziellen Gegebenheiten eine
Notwendigkeit hiefür abgeleitet werden. Dem Hinweis des Berufungswerbers,
dass er anlässlich der Scheidung die gesamte Rückzahlungsverpflichtung
übernommen hätte, dafür sei ihm die geschiedene Gattin mit den
Unterhaltszahlungen entgegengekommen, ist entgegenzuhalten, dass sich die
Höhe der Unterhaltszahlungen neben dem Bedarf der Kinder ohnehin an der
Höhe des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten orientieren muss.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten
Erkenntnis ausführt, ist aus dem Wortlaut des § 18 Abs.1 Z.2 EStG 1988
klar erkennbar, dass den Versicherungsunternehmen die Mittel jedenfalls aus den
als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträgen und
Versicherungsprämien durch bestimmte Mindestzeiträume zur
Verfügung stehen sollen. Dies soll durch die Nachversteuerung bei
vorzeitigem Rückkauf abgesichert werden. Nur in den im Gesetz
angeführten Ausnahmefällen soll die Nachversteuerung von Prämien,
die den Versicherungsunternehmen nicht über den gesetzlich festgelegten
Mindestzeitraum zur Verfügung stehen, unterbleiben. Ein solcher
Ausnahmefall - eine wirtschaftliche Notlage - lag bei den geschilderten
Gegebenheiten nicht vor. Soweit der Berufungswerber durch
Kreditrückzahlungen belastet war, standen diesem immerhin
Vermögenswerte gegenüber - das Auto wurde weiterhin vom
Berufungswerber genutzt. Wenn die monatlichen Versicherungsprämien für
den Berufungswerber eine zu große Belastung dargestellt hätten, so
hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, die Versicherung
prämien- und beitragsfrei zu stellen.
Zu den abschließenden Ausführungen des
Berufungswerbers über seine finanzielle Lage in der Folgezeit - er habe auf
Grund mangelnder Arbeit in seinem Beruf in den Jahren 1999 und 2000 nur
teilweise arbeiten können - und seine auch weiterhin angespannte Situation
ist zu bemerken, dass für ein Absehen von der Nachforderung Voraussetzung
ist, dass eine wirtschaftliche Notlage zur Kündigung der Lebensversicherung
geführt hat. Erörterungen über die spätere oder derzeitige
Situation sind für die Entscheidung nicht maßgebend.
Linz,
am 26. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0926-L/02
- Stammnummer
- 3232
- Gültig
- 26.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF