Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1224-L/06
Nach Hochwasserschaden ist nur der Ersatz existenznotwendiger Güter als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren; Sauna, Schwimmbad, Crosstrainer, Gartenhäuschen, Garten- und Alarmanlagen fallen nicht darunter; unmittelbar für die Wiederbeschaffung existenznotwendiger Wirtschaftsgüter bezogene Entschädigungen sind gegenzurechnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1224-L/06vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. August 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 27. Juli 2006
betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte in den berufungsgegenständlichen Jahren
außergewöhnliche Belastungen in Folge Hochwasserschadens geltend
(2002: 95.407,83 €, 2003: 138.423,38 €, 2004:
100.817,52 €). 2004 gewährte ihm das Land OÖ in diesem
Zusammenhang eine Elementarschadensbeihilfe in Höhe von
104.580,00 €. Der nunmehrige Bw. legte dem Land OÖ eine
Aufstellung seiner Kosten bei; das Land OÖ schied Kosten als nicht
beihilfswürdig aus, die im Zusammenhang standen mit Schäden und
Wiedererrichtung von Sauna, Solarium und Schwimmbad, Crosstrainer, Garten- und
Alarmanlage, Gartenhäuschen (ua. Reparaturen, Deko, Vorhänge, Boden,
Griller uä.). Die Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte als
außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der Beseitigung des
Katastrophenschadens nicht die Ausgaben und Aufwendungen für
Gegenstände, die für die übliche Lebensführung nicht
nötig sind (wie Gartenhaus, Griller, Gartengestaltung, Alarmanlage,
Sportgeräte, Sauna, Solarium, Deko, Schwimmbad uä.) sowie Kosten, die
nicht belegmäßig nachgewiesen werden konnten. Außerdem wurden
die vom Katastrophenfonds des Landes OÖ erhaltenen Ersätze anteilig
abgezogen. In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass er aufgrund einer Behinderung (Totalprothese
beider Kniegelenke) auf ständige Unterwasser- und Wärmetherapie
angewiesen sei; seine Gattin habe eine Hautkrankheit und benötige
regelmäßige Saunabesuche; den Crosstrainer benötige er
mindestens dreimal wöchentlich zur schonenden Bewegung seiner
Gelenksimplantate - Sauna, Solarium, Schwimmbad und Crosstrainer seien daher den
üblichen Kosten der Lebensführung zuzuordnen. Die Erneuerung der
gänzlich zerstörten Gartenanlage und der Alarmanlage habe man nicht
als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man habe in der Folge nur
61,9 % der beantragten Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung qualifiziert, jedoch 100 % der Kostenersätze
angerechnet. Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurden im Wesentlichen die Berufungsausführungen wiederholt;
Schwimmbad, Sauna und Solarium seien kein Luxus, da "krankheitsbedingte Ursachen
die Anschaffung erzwungen haben ..... sämtliche Therapiegerätschaften
und Einrichtungen seien erst zu Zeiten angeschafft worden, als die Krankheiten
den Therapiezweck erforderten". Die unglückliche Bezeichnung "Gartenhaus"
beschreibe in Wahrheit ein disloziertes Wohn- und Arbeitszimmer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen... Gemäß
§ 34 Abs. 6 TS 1 EStG 1988 können
ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden, Aufwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen
Ersatzbeschaffungskosten.
Es ist in der Folge zu prüfen, welche
Beseitigungsaufwendungen (und in welchem Rahmen) als außergewöhnliche
Belastung zu qualifizieren sind. Es ist dazu auf Doralt, EStG, Kommentar, III,
§ 34 Tz. 78 hinzuweisen, wonach "nur die Wiederbeschaffung
existenznotwendiger Wirtschaftsgüter als zwangsläufig erwachsen gilt;
Wiederbeschaffungskosten gehobener Bedarfsgüter kommen als Abzugskosten
nicht in Betracht (VwGH 12. September 1989, 88/14/0164)". In
unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufwendungen stehende Ersatzleistungen sind
gegenzurechnen (a.a.O. Tz. 22 ff). Es ist also im
berufungsgegenständlichen Fall zu prüfen, wofür der Ersatz des
Landes OÖ geleistet wurde. Dies ist in Zusammenhang mit dem Inhalt der
Tz. 78 (a.a.O.) zu setzen, wonach die Wiederbeschaffung nur für
existenznotwendige Wirtschaftsgüter als zwangsläufig erwachsen gesehen
wird. Weiters wird dort ausgeführt, dass die Einschränkung auf
existenznotwendige Wirtschaftsgüter in der Folge auch bewirkt, dass
Katastrophenschäden am Zweitwohnsitz generell nicht abzugsfähig sind.
Daraus ist zu erkennen, dass die mit Sauna, Solarium, Schwimmbad, Crosstrainer,
Alarmanlage, Gartenanlage und Gartenhäuschen im Zusammenhang stehenden
Wiederbeschaffungskosten nicht als solche für existenznotwendige
Wirtschaftsgüter zu betrachten sind. Zu verstehen ist dies aus der
gesetzgeberischen Absicht, die u.a. aus dem oben angeführten VwGH-Judikat
ersichtlich ist: Es ist primär festzuhalten, dass nur der Ersatz
existenznotwendiger Wirtschaftsgüter eine außergewöhnliche
Belastung darstellt, um so eine Gleichbehandlung der von Katastrophen
Betroffener zu erzielen; sie sollen alle bei der Wiedererlangung der
existenznotwendigen Wirtschaftsgüter gleichgestellt werden, indem die
Kosten der Wiedererlangung existenznotwendiger Wirtschaftsgüter als
außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden. Die Wiedererlangung
der Wirtschaftsgüter des gehobenen Bedarfs ist aus diesem Bereich genommen,
da sonst eine Ungleichbehandlung aller von einer Katastrophe Betroffener (wie
hier Hochwasser) gegeben wäre: Dort, wo - auch - Wirtschaftsgüter des
gehobenen Bedarfs vernichtet wurden, würden also die Kosten der
Wiedererlangung neben den Wiedererlangungskosten existenznotwendiger
Wirtschaftsgüter, die auch verloren gingen, als außergewöhnliche
Belastung qualifiziert, während es bei den Steuerpflichtigen, die
Güter des gehobenen Bedarfs nicht verloren (entweder, weil sie nicht
vernichtet wurden oder sie solche gar nicht besaßen) nur zu einer
Qualifizierung als außergewöhnliche Belastung bei der
Wiederbeschaffung der existenznotwendigen Wirtschaftsgüter kommen
würde. Um diese Ungleichgewichtung gar nicht entstehen zu lassen,
beschränkt sich eine Qualifizierung als außergewöhnliche
Belastung daher nur auf die Kosten der Wiedererlangung existenznotwendiger
Wirtschaftsgüter: Dort, wo eine Katastrophe Menschen ungleich
schädigte (weil bei manchen sämtlicher Besitz vernichtet wurde, bei
anderen alle Güter des gehobenen Bedarfs und wenige existenznotwendige
Wirtschaftsgüter, bei einigen nur existenznotwendige Wirtschaftsgüter
uä.) soll durch eine gleichmäßige steuerrechtliche Behandlung
Hilfe dadurch geschaffen werden, dass bei allen die Wiedererlangung der
existenznotwendigen Wirtschaftsgüter eine außergewöhnliche
Belastung darstellt. Es konnten in der Folge die Kosten für
Reparatur und Sanierung von Schwimmbad, Sauna und Solarium sowie
Wiederbeschaffung des Crosstrainers nicht als außergewöhnliche
Belastung gewertet werden, da auch bei durchaus glaubhaftem Vorbringen der
gesundheitlich förderlichen Umstände, die für den Bw. und seine
Gattin durch die Nutzung von Schwimmbad, Solarium, Sauna und Crosstrainer
entstanden, diese jedoch nicht als existenznotwendige Wirtschaftsgüter
bezeichnet werden können. Denn auch wenn es durchaus glaubhaft ist, dass
"sämtliche Therapiegerätschaften und - einrichtungen erst zu
Zeitpunkten angeschafft wurden, zu denen Krankheiten die Anschaffung zu
Therapiezwecken erfordert haben", ist doch davon auszugehen, dass die
Krankheiten des Bws. und seiner Gattin zwar das Motiv der Errichtung von Sauna,
Solarium und Schwimmbad und Anschaffung von Therapiegerätschaften und -
einrichtungen waren, aber sie durchaus ohne deren Errichtung bzw. Anschaffung
die Behandlung und Pflege ihrer Krankheiten betreiben hätten können.
Es kann Tiefenwärme zur Therapierung von Hautkrankheiten bekanntlich in
Arztordinationen und Ambulatorien konsumiert werden genauso wie offenkundig eine
gute Infrastruktur an Saunaanlagen gegeben ist. Auch die Therapie und Pflege der
Behinderung des Bws. in Folge seiner Knieprothesen ist durchaus in Ambulatorien
möglich, auch gibt es die Möglichkeit in Gesundheitszentren
Trainingsgeräte zu benutzen bzw. Schwimmbäder zu besuchen. Es
ist natürlich durchaus einsichtig, dass die Möglichkeit, diese Pflege
und Therapie zu Hause zu betreiben, bequemer ist als die oben beschriebenen,
doch liegt aufgrund der beschriebenen Angebote im öffentlichen und
medizinischen Bereich eine Existenznotwendigkeit der betreffenden
Wirtschaftsgüter nicht vor. Dasselbe ist auszuführen
hinsichtlich Garten und Alarmanlage bzw. Gartenhäuschen und damit in
Zusammenhang stehenden Ausgaben: Es ist evident, dass diese Anlagen wohl
durchaus praktikabel sind und ein angenehmes Lebens- bzw. Sicherheitsgefühl
vermitteln, jedoch nicht existenznotwendig sind. Auch was das
"Gartenhäuschen" betrifft ist auf obige Ausführungen hinzuweisen: Auch
wenn es nicht als typisches "Gartenhäuschen" zum Zweck der Aufbewahrung von
Gartengeräten uä. eingerichtet ist sondern durchaus Wohnqualität
bietet, so ist es doch nicht als existenznotwendiges Wirtschaftsgut zu sehen,
wie es ein Wohnhaus ist: Wenn der Bw. ausführt, dass es ein disloziertes
Wohn- und Arbeitszimmer darstellt, so ist davon auszugehen, dass es eben im
Wohnhaus grundsätzlich nicht erforderlich ist, es also ähnlich einem
zweiten Wohnsitz zu sehen ist und in der Folge die Kosten für die
Wiederbeschaffung nicht abzugsfähig sind (siehe Doralt, a.a.O.,
Tz. 78). Es waren in der Folge auch die Kosten in Zusammenhang mit dem
Gartenhäuschen nicht als außergewöhnliche Belastung zu
qualifizieren. Was die Anrechnung der Kostenersätze betrifft, ist
aus dem Akt ersichtlich, dass das Land OÖ bei Eruierung der Ersatzkosten
aus der vom Bw. vorgelegten Liste der wiederbeschafften Güter bzw.
Reparaturkosten ua. die unmittelbar mit den berufungsgegenständlichen
Kosten in Zusammenhang stehenden Posten strich: Es sind dies u.a. Crosstrainer,
Kosten in Zusammenhang mit Wiedererrichtung der Sauna, Poolteile,
Reparatur/Schwimmbadzubehör, Gartengestaltung, Baumverpflanzung, Rechnungen
in Zusammenhang mit Gartenhaus (Mobiliar, Dacherneuerung uä., Boden, Deko,
Kamin, Grill uä.). Wie aus der oa. Kommentarmeinung ersichtlich (a.a.O.
Tz. 78 und 22) sind in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufwendungen
stehende Ersatzleistungen gegenzurechnen: Da mit den von der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht anerkannten Aufwendungen auch keine Ersatzleistungen
unmittelbar im Zusammenhang standen, kann in der Folge auch eine
Gegenverrechnung nicht stattfinden. Sollten nicht anerkannte Aufwendungen
mittelbar mit Ersatzleistungen im Zusammenhang stehen (eventuell "diverses
Material" uä.) so hat dies aufgrund der Mittelbarkeit keine Aufwirkung auf
die Anrechnung des Gesamtbetrags der Ersätze auf den
berufungsgegenständlichen Betrag.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Hochwasserschädenexistenznotwendige WirtschaftsgüterSaunaSchwimmbadCrosstrainerGartenhäuschenGarten- und AlarmanlagenEntschädigungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1224-L/06
- Stammnummer
- 32318
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF