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UFSF FSRV/0001-F/08
Ein Grenzgänger behauptet Unkenntnis Betreff der Verpflichtung der Abgabe von Steuererklärungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-F/08vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates II, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache
gegen 1, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Dezember 2007
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Bregenz vom 22. November 2007,
SN 097/2007/00298-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. November 2007 hat das Finanzamt
Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN 097/2007/00298-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz in den
Jahren 2003 bis 2007 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich dadurch, dass er seine grenzüberschreitende
unselbständige Tätigkeit bei der Firma 2 gegenüber der
Finanzverwealtung verschwiegen und keine Einkommensteuererklärungen
eingereicht hat, wobei die Abgabenbehörde keine Kenntnis von der Entstehung
des Abgebenanspruches hatte, für die Jahre 2002 bis 2006 eine
Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von 27.928,23 € bewirkt und
hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Dezember 2007, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschuldigte nach seiner Schulzeit
immer in 3 gewohnt und ausschließlich zwei Arbeitsverhältnisse in 4,
Bundesrepublik Deutschland, gehabt habe. In beiden Arbeitsverhältnissen
habe er seinen Nettoarbeitslohn ausbezahlt bekommen. Von einer unterschiedlichen
Behandlung der Lohnsteuer bei seinem jetzigen Arbeitgeber sei ihm nichts bekannt
gewesen. Er habe zwar gewusst, dass er Grenzgänger sei, es sei ihm aber
unbekannt gewesen, dass die Lohnsteuer nicht von seinem Lohn abgezogen worden
sei. Sein Fehler habe darin bestanden, dass er seine Lohnabrechnungen nicht
genau angeschaut oder kontrolliert habe. Niemals habe er eine willentliche oder
wissentliche Abgabenhinterziehung begangen. Erst im Juli 2007 habe ihn sein
Bankbeauftragter darauf gebracht, dass er beim Finanzamt Bregenz
Steuererklärungen abgeben müsse. Darauf habe er im gleichen Monat eine
Selbstanzeige erstattet und im Dezember die Einkommensteuer für 2007
bezahlt. Er gehe davon aus, dass er mit Unterstützung seiner Verwandtschaft
und seines Arbeitgebers die Einkommensteuerschuld für 2002 bis 2006 noch im
Dezember 2007 bezahlen könne.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz die ihr gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden
Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Der Bw. hat mit Schreiben vom 12. Juli 2007 eine
Selbstanzeige beim Finanzamt Bregenz eingebracht, in welcher er u.a.
ausgeführt hat, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er die Lohnsteuer
in Österreich separat abzuführen hat. Bei der Firma 5 sei er seit 1.
November 2001 beschäftigt. Schließlich wurden am 8. August 2007 die
Lohnbescheinungen 2003 bis 2006 dem Finanzamt vorgelegt. Betreff des Jahres 2002
erfolgte einvernehmlich eine Schätzung. Weiters wurden
Lohnsteuer-Freistellungsbescheinigungen für Grenzgänger aus
Österreich, ausgestellt vom Finanzamt Kempten, vom 14. November 2001,
betreffend den Zeitraum 1. November 2001 bis 31. Dezember 2003, sowie vom 4.
November 2003, den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2006
betreffend, beigebracht. Diese Lohnsteuer-Freistellungsbescheinigungen für
Grenzgänger aus Österreich sind jeweils über Antrag der
Arbeitgeberfirma ausgestellt worden. Schließlich wurden mit Bescheiden vom
8. August 2007 die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2006 erlassen, welche
Abgabennachforderungen in Höhe von 27.928,23 € bedingten. Da in
weiterer Folge diese Abgaben nicht binnen der gesetzlichen Einmonatefrist
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO entrichtet wurden, war der vom Bw.
erstatteten Selbstanzeige die strafbefreiende Wirkung zu versagen.
Wie aus dem o.a. erhellt, steht die objektive Tatseite,
nämlich die Bewirkung einer Abgabenverkürzung an Einkommensteuer in
Höhe von 27.928,23 € für den tatgegenständlichen Zeitraum
unbestritten fest.
Zur subjektiven Tatseite:
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Verdacht
zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns des Bw. betreff der bewirkten
Abgabenverkürzung zu Recht besteht. Wie in dem angefochtenen Bescheid
festgestellt wurde, ist es unglaubwürdig, dass dem Bw. über einen
derart langen Zeitraum wie fünf Jahre verborgen geblieben ist, dass seine
Einkünfte keinem Steuerabzug unterworfen worden sind. Ebenso ist nach der
allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dem Bw. von seiner
Arbeitgeberin die von ihr eingebrachten Anträge auf Erteilung von
Lohnsteuer-Freistellungsbescheinigungen für Grenzgänger aus
Österreich zur Kenntnis gebracht wurden. Weiters ist der Begründung
der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu folgen, dass nachdem im Kleinwalsertal
eine Vielzahl von Personen im benachbarten Deutschland einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, es im Kleinwalsertal weitläufig bekannt
ist, dass eine steuerliche Erfassung beim Finanzamt Bregenz zu erfolgen hat und
jährliche Einkommensteuererklärungen zu legen sind. Dieser Umstand
gilt freilich auch für den Bw..
Wenn der Bw. numehr betreff seiner steuerlichen
Verpflichtungen Unkenntnis vorbringt, so erscheint dies dem unabhängigen
Finanzsenat auf Grund des o.a. als reine Schutzbehauptung, ist doch auch weiters
eine derartige Naivität bzw. Unbekümmertheit hinsichtlich der jeden
Einkommensbezieher treffenden steuerlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die
Person des Bw., eines Erwachsenen mit Lehrabschluss, einfach unglaubwürdig.
Finalisierend wird vom Unabhängigen Finanzsenat
angemerkt, dass mit dieser Entscheidung eine Schuld des Bw. noch nicht erwiesen
ist. Die Feststellung ob eine solche nun tatsächlich vorliegt oder nicht
ist dem weiteren Verfahren vor der Finanzstrafbehörde I. Instanz
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 9. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-F/08
- Stammnummer
- 32314
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF