Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0952-L/07
Wenn ein Gesellschafter einer GmbH für eine Bürgschaft, die er für Gesellschaftsschulden übernahm, in Anspruch genommen wird, ergeben sich daraus keine Betriebsausgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0952-L/07vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 23. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Bw. bezog im berufungsgegenständlichen
Jahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb machte er einen Betrag von
-12.552,83 € geltend. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der
Bw. 1991 Gesellschafter einer GmbH wurde. Er übernahm 1994 eine
Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von 200.000,00 S für einen
Kredit dieser GmbH. Im Dezember 2004 wurde er in Folge
Konkurseröffnung über die GmbH als Bürge über einen Betrag
von 14.534,57 € in Anspruch genommen. Mit Februar 2005
erfüllte er die Bürgschaft. Der nunmehr als Verlust geltend
gemachte Betrag von 12.552,83 € setzt sich zusammen aus der
geleisteten Bürgschaft minus Erlösen aus Rückzahlungen anderer
Gesellschafter sowie den angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die
Abgabenbehörde erster Instanz veranlagte nicht
erklärungsgemäß. Als Begründung führte sie an, dass
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschaftergeschäftsführers
grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher
auf die Beteiligung zu aktivieren sind. In einer rechtzeitig dagegen
eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. weder
Geschäftsführer war noch als Gesellschafter mindestens 25 % der
Gesellschaftsanteile sondern lediglich 16,66 % der Gesellschaftsanteile
gehalten habe. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus einer selbständigen,
nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich
als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die
Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als
selbständige Arbeit anzusehen ist (Z. 1). Gewinnanteile der
Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von
der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft,
für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern bezogen haben
(Z. 2). Veräußerungsgewinne im Sinn des § 24
(Z. 3).
Gemäß
§ 4 Abs. 4 leg.cit. sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Es ist nun zu untersuchen, ob die vom Bw. getätigte
Zahlung aus der Bürgschaft als Betriebsausgabe zu qualifizieren
ist. Da bei Subsumtion des berufungsgegenständlichen Sachverhalts
unter die oben angeführten anzuwendenden Normen nicht zu erkennen ist, ob
Betriebsausgabeneigenschaft gegeben ist, ist die herrschende Judikatur zur
Auslegung der anzuwendenden Normen heranzuziehen: Wie der VwGH in einem
Erkenntnis vom 20. November 1996, 96/15/0004 aussprach, liegt nicht
eine Betriebsausgabe sondern eine Einlage vor, wenn ein Mitunternehmer aufgrund
einer Bürgschaft für Schulden der Gesellschaft herangezogen
wird. Im berufungsgegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die
Bürgschaft, die der nunmehrige Bw. einging, sich auf Gesellschaftsschulden
bezog. Weiters ist unbestritten, dass der Bw. Mitunternehmer war. (Eine
Unterscheidung nach der Höhe der gehaltenen Gesellschaftsanteile bzw. eine
Diskussion, ob die zusätzliche Tätigkeit als Geschäftsführer
erforderlich wäre, erübrigt sich nach der generellen Aussage des
bezogenen VwGH-Erkenntnisses.) Es ist in der Folge aufgrund des
deckungsgleichen Sachverhalts von einem Nichtvorliegen einer Betriebsausgabe
aufgrund der Inanspruchnahme des Bw. aus der gegenständlichen
übernommenen Bürgschaft auszugehen und liegt in der Folge kein Verlust
aus Gewerbebetrieb vor. Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BürgschaftGesellschaftsschuldenGesellschafter einer GmbH als BürgeErfüllung der Bürgschaftkeine Betriebsausgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0952-L/07
- Stammnummer
- 32304
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF