Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1092-L/02
Schätzung der dienstlich gefahrenen Kilometer bei einem Versicherungsvertreter mangels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1092-L/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch muss u.a. auch die jeweiligen Anfangs- und Endkilometerstände, die Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und die Abgrenzung zu privat gefahrenen Kilometern bzw. zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufweisen. Fehlen derartige Angaben und liegen auch keine anderen geeigneten Nachweise vor, ist die Anzahl der dienstlich gefahrenen Kilometer bei einem Versicherungsvertreter zu schätzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau vom 21. November 2000, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7) BAO das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von
sechs Wochen ab Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der 1976 geborene
Berufungswerber ist ledig und von Beruf Versicherungsangestellter. In der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 1999 machte er u.a. einen Betrag von S 42.010,-- an
Kilometergeldern als Werbungskosten geltend, den er wie folgt errechnete: 18.002
dienstlich gefahrene Kilometer x S 4,90 = S 88.210,-- minus Ersatz
durch Dienstgeber S 46.200,-- (15.000 km x S 3,08) =
S 42.010,--.
Mit Einkommensteuerbescheid
1999 vom 21. November 2000 erkannte das Finanzamt diese Kilometergeldaufstockung
nur hinsichtlich der vom Arbeitgeber ersetzten 15.000 dienstlich gefahrenen
Kilometer an. Der Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer habe
grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen, aus dem die
Wegstrecke und der Anlass der Fahrt ersichtlich seien. Die Aufwendungen für
die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeuges würden daher in Höhe von
S 73.500,-- geschätzt (15.000 km x S 4,90).
Dagegen wurde fristgerecht
berufen. Der Berufungswerber habe natürlich auch ein Fahrtenbuch
geführt, welches er beilege. Laut seiner Abrechnung mit 18.002 gefahrenen
dienstlichen Kilometern ergäben sich für ihn Aufwendungen in Höhe
von S 88.210,-- und nicht die vom Finanzamt geschätzten
S 73.500,--.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. Jänner 2001 wies das Finanzamt das Rechtsmittel ab. Die vorgelegten
Fahrtenbücher würden insofern Mängel aufweisen, als aus diesen
weder die fortlaufenden Kilometerstände noch eine Aufteilung in beruflich
und privat gefahrene Kilometer ersichtlich sei. Außerdem sei bei
Stichproben festgestellt worden, dass die Kilometerangaben gegenüber dem
Router teilweise stark überhöht seien. Es habe daher keine
Veranlassung bestanden, mehr Kilometer anzuerkennen, als vom Arbeitgeber ersetzt
worden seien. Um in Hinkunft das Fahrtenbuch anerkennen zu können,
müsse dieses folgende Eintragungen aufweisen: Tag (Datum) der beruflichen
Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der
beruflichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen
Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer. Der Zweck
der privaten Fahrten sei nicht anzugeben.
Im Vorlageantrag, wodurch die
Berufung wiederum als unerledigt gilt, führte der Rechtsmittelwerber
ergänzend aus, dass er seinen PKW gebraucht am 19.3.1999 mit Kilometerstand
von 89.755 gekauft habe. Laut den Fahrtenbüchern fahre er im Durchschnitt
1.500 Kilometer dienstlich pro Monat. In den 22 Monaten, seit er dieses Auto
besitze, ergebe das somit im Durchschnitt 33.000 Dienstkilometer. Der derzeitige
Kilometerstand seines Personenkraftfahrzeuges betrage 138.500, was als Differenz
15.500 Privatkilometer ergebe. Da er nur auf die steuerliche
Berücksichtigung der Dienstkilometer Anspruch habe, habe er sich gedacht,
die privaten nicht anführen zu müssen. Im Jahresschnitt pro Tag 2,5
Abschlüsse und mindestens 2 Schadensabwicklungen würden zumindest 5 -
8 Kundenkontakte pro Tag ergeben. Nur ein Praxisfremder könne hier die
Behauptung aufstellen, dass zB am Fahrtenbuch Ach und Moosdorf von N. aus die
Kilometer zusammengezählt nur 40 betragen könnten. Dazwischen
müsse wahrscheinlich auch Gilgenberg, Schwand, Handenberg, Filmannsbach
oder Geretsberg mitangefahren werden. Diese Orte würden so gesehen am Weg
liegen, aber doch seien es wieder 10 - 20 Kilometer pro Tag.
In Beantwortung eines Vorhaltes
gab der Einschreiter bekannt, dass keine Service-Rechnungen vorhanden seien, da
sein Bruder (Mechaniker-Meister) das Service gemacht habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 in der hier geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist
hinsichtlich der Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Dienstreisen zu dem
Ergebnis gelangt, dass Fahrtaufwendungen sowohl im betrieblichen als auch im
außerbetrieblichen Bereich stets in der tatsächlichen Höhe als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Gleichwohl
kann das amtliche Kilometergeld in vielen Fällen zu einem den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führen. Bei
höheren Kilometerleistungen entwickeln sich die tatsächlichen Kosten
für Fahrten mit dem eigenen PKW im Hinblick auf den hohen Anteil an
Fixkosten jedoch degressiv (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073 und 30.11.1999,
97/14/0174).
Der Nachweis der Fahrtkosten
(tatsächliche Aufwendungen, Kilometergelder) hat grundsätzlich mit
einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten
zu enthalten (VwGH 28.2.1964, 2176/63). Wie das Finanzamt bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, wurde in den vorgelegten
Fahrtenbüchern weder irgendwo ein Kilometerstand noch irgendwelche
Privatfahrten ausgewiesen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass bei der
Vertretertätigkeit durch zusätzliche Kundenbesuche manche Umwege
gegenüber der direkten Verbindung zu dem weitest entfernten Kunden
entstehen, lassen die Fahrtenbucheintragungen teilweise auf stark erhöhte
Kilometerangaben schließen. Musste eine Strecke an einem Tag zwei Mal
befahren werden, war dies im Fahrtenbuch ohnehin vermerkt. Weisen die
Aufzeichnungen im Fahrtenbuch - wie im vorliegenden Fall - weder die jeweiligen
Anfangs- und Endkilometerstände noch die Gesamtzahl der gefahrenen
Kilometer und die Abgrenzung zu privat gefahrenen Kilometern auf, kann das
Fahrtenbuch nach dem VwGH Erk. 23.5.1990, 86/13/0181 nicht als
ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch anerkannt werden. Andere
geeignete Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Wenn das Finanzamt angesichts der
unzureichenden Fahrtenbuchführung und der teilweise stark erhöhten
Kilometerangaben beim 24jährigen, ledigen Bw. die Anzahl der beruflich
gefahrenen Kilometer auf diejenige Zahl geschätzt, für die der
Arbeitgeber des Rechtsmittelwerbers einen steuerfreien Kostenersatz geleistet
hat, kann dem nur zugestimmt werden. Die mit 15.000 anerkannten dienstlich
gefahrenen Kilometer weichen von den beantragten (18.002) bloß um 3.002
ab. Dies entspricht einer Kürzung von nur 16,67 % und ist durchaus
angemessen.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
am 11. März 2003
Beilage: 2
Fahrtenbücher
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FahrtenbuchführungSchätzung der Anzahl der dienstlich gefahrenen Kilometer bei Versicherungsvertreter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1092-L/02
- Stammnummer
- 3230
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF