Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0429-L/07
Betriebsausgabenpauschale von Zeitschriftenwerbern beträgt nicht 40 % des Umsatzes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-L/07vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Jänner 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 8. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den
berufungsgegenständlichen Jahren 2002 bis 2004 aus seiner Tätigkeit
als Zeitschriftenwerber Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die
Abgabenbehörde erster Instanz erließ für die Jahre 2002 bis 2004
gemäß
§ 293 b BAO berichtigte
Einkommensteuerbescheide, in denen ua. eine bisher nach Antrag in den
Einkommensteuererklärungen berücksichtigte Betriebsausgabenpauschale
von 40 % auf 12 % gemindert wurde. In einer rechtzeitig dagegen
eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bw. seit
1987 eine Betriebsausgabenpauschale von 40 % bewilligt worden sei.
Nach abweisenden Berufungsvorentscheidungen wurde ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt und im Wesentlichen das Berufungsbegehren wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23
Z. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit
anzusehen ist.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 leg.cit.
können bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22 oder des § 23 die Betriebsausgaben im Rahmen der
Gewinnermittlung § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt
werden. Der Durchschnittssatz beträgt
- bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus
einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im
Sinne des § 22 Z. 2 sowie aus einer schriftstellerischen,
vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen
Tätigkeit 6 %, höchstens jedoch 13.200,00 €
-
sonst 12 %, höchstens jedoch 26.400,00 €, der
Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a BAO) ...
Wie sich aus dem Sachverhalt unbestritten ergibt, erzielte
der Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Da seine Tätigkeit als Zeitschriftenwerber nicht unter
§ 17 Abs. 1 , 1. Teilstrich leg.cit zu subsumieren ist, ist
auf den berufungsgegenständlichen Fall die "Auffangbestimmung" des
§ 17 Abs. 1, 2. Teilstrich leg.cit. anzuwenden, die einen
Durchschnittssatz der Betriebsausgaben in Höhe von 12 % der
Umsätze (begrenzt mit 26.400,00 €) vorsieht. Da die
Bemessungsgrundlagen erheblich niedriger lagen, waren in den
berufungsgegenständlichen Fällen die 12 %-igen
Durchschnittssätze anzuwenden und kam die Begrenzung mit
26.400,00 € nicht zum Tragen.
Wenn der Bw. behauptet, dass auf die
berufungsgegenständlichen Sachverhalte eine 40 %-ige
Betriebsausgabenpauschale anzuwenden wäre, so ist ihm entgegenzuhalten,
dass das EStG 1998 eine solche Bestimmung hinsichtlich der
berufungsgegenständlichen Sachverhalte nicht vorsieht und in der Folge
spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 8. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ZeitschriftenwerberBetriebsausgabenpauschaleBegrenzung mit 12 % des Umsatzeskein 40%-iges Betriebsausgabenpauschale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0429-L/07
- Stammnummer
- 32288
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF