Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1695-W/02
Nachversteuerung sonstiger (beendigungskausaler) Bezüge (Urlaubsentschädigung, Abfertigung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1695-W/02vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 18. November 1999 der Bw.,
vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GesmbH, in 1090 Wien,
Porzellangasse 51, der IU, vertreten durch MERKUR TREUHAND Steuerberatung
GesmbH, in 1130 Wien, St. Veit-Gasse 50, gemäß
§ 257 Bundesabgabenordnung (BAO) beigetreten ist, gegen den Bescheid
vom 20. Oktober 1999 des Finanzamtes Mödling betreffend Haftung
zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998 wie folgt
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und
bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall die Versteuerung
sonstiger Bezüge (Abfertigung, Urlaubsentschädigung).
Dieser Frage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am
26. Juni 1998 hat die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) den am
1. März 1978 mit Herrn DN (in der Folge: Dienstnehmer)
abgeschlossenen Dienstvertrag aufgekündigt. Der Dienstnehmer hat die
Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien angefochtenen. Mit dem am
11. Dezember 1998 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien
abgeschlossenen Vergleich haben die Bw. und der Dienstnehmer folgende Einigung
erzielt: das Dienstverhältnis wird einvernehmlich mit
31. Dezember 1998 aufgelöst; die Bw. bezahlt an den Dienstnehmer
binnen 14 Tagen diverse Bezüge (Abfertigung,
Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung) in einer
näher bezeichneten Höhe. Die Bw. hat diese Bezüge
ausbezahlt und wie folgt versteuert: die Kündigungsentschädigung mit
dem sog. Belastungsprozentsatz (§ 67 Abs. 8 EStG 1988) und
die Abfertigung (elf Monatsgehälter) zur Gänze gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 (mit 6%). Von der
Urlaubsentschädigung hat die Bw. (nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge) einen Betrag in Höhe von
ATS 423.322,00 gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988
(mit 6%) und den Restbetrag in Höhe von ATS 25.125,00 gemäß
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 (nach dem Lohnsteuertarif)
versteuert.
Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten
Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan folgende Feststellung: dem
Kollektivvertrag zufolge betrage der gesetzliche Abfertigungsanspruch
(§ 67 Abs. 3 EStG 1988) zehn Monatsgehälter. Auf Grund
einer Regelung im Dienstvertrag seien elf Monatsgehälter als Abfertigung
ausbezahlt worden. Die Regelung im Einzeldienstvertrag könne jedoch keinen
gesetzlichen Abfertigungsanspruch vermitteln, sondern sei nur als freiwillige
Abfertigung (§ 67 Abs. 6 EStG 1988) von Bedeutung. Da jedoch das
Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate gemäß
§ 67 Abs. 6 erster Satz EStG 1988 bereits mit der
ausbezahlten Urlaubsentschädigung überschritten worden sei, sei die
freiwillige Abfertigung (= 1 Monatsgehalt) gemeinsam mit dem
Viertelüberhang der Urlaubsentschädigung nach einem gesonderten
Monatstarif zu versteueren. Daraus resultiere eine Nachforderung an Lohnsteuer
in Höhe von ATS 74.566,00.
Das Finanzamt Mödling hat sich dieser Auffassung
angeschlossen und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Bw. zur Haftung
für Lohnsteuer in Höhe von ATS 74.566,00 herangezogen.
Mit Schriftsatz vom 22. November 1999 ist der
Dienstnehmer der von der Bw. eingebrachten Berufung beigetreten (§ 257
BAO).
Die Bw. und der Dienstnehmer vertreten die Auffassung, der
gesamten Abfertigungszahlung (elf Monatsgehälter) liege ein gesetzlicher
Anspruch (§ 11 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 2 JournG) zu
Grunde und sei daher zur Gänze gemäß
§ 67 Abs. 3
EStG 1988 zu versteuern. Das in der Folge zuständig gewordene
Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien vertritt folgenden Rechtsstandpunkt:
der Kollektivvertrag für die bei den österreichischen Wochenzeitungen
angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter sehe einen
Abfertigungsanspruch nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht
jedoch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
vor. Für das Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung würden daher
die Bestimmungen des Angestelltengesetzes zum Tragen kommen, wonach einem
Dienstnehmer bei einer Dienstzeit von mehr als 20 Jahren das Neunfache des
monatlichen Entgeltes als Abfertigung gebühre (§ 23 Abs. 1
AngG). Im gegenständlichen Fall sei daher zu überprüfen, ob
hinsichtlich zweier Monatsgehälter die Voraussetzungen des § 67
Abs. 6 erster Satz EStG 1988 vorliegen.
Aus den im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten
Zahlungsbelegen geht hervor, dass die Bw. die Abfertigungszahlung und die
Kündigungsentschädigung am 28. Dezember 1998 und die
Urlaubsentschädigung am 25. Jänner 1999 an den Dienstnehmer
überwiesen hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. hat die gesamte Abfertigung (= 11
Monatsgehälter) im Ergebnis zu Recht mit 6% versteuert und zwar aus
folgenden Gründen:
Die Bw. hat die Urlaubsentschädigung den sonstigen
Bezügen gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988
zugeordnet und dementsprechend (= innerhalb des Jahresviertels) einen Betrag in
Höhe von ATS ATS 423.322,00 mit 6% versteuert. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei
Urlaubsentschädigungen jedoch nicht um sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 (VwGH vom 28. Oktober 1997,
Zl. 97/14/0045; vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/15/0113).
Der Grund für die Zahlung einer Urlaubsentschädigung ist nach
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes darin zu erblicken, dass der
Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses den ihm
zustehenden Erholungsurlaub nicht konsumiert hat. Es bestehe demnach kein
Kausalzusammenhang zwischen dieser Abgeltung des nicht konsumierten Urlaubes und
der Beendigung des Dienstverhältnisses. Zu einer derartigen Abgeltung
könne es auch bei aufrechtem Dienstverhältnis kommen.
Die Berufungsbehörde schließt sich dieser
Auffassung vollinhaltlich an. Das bedeutet, dass die Bw. die
Urlaubsentschädigung zu Unrecht gemäß
§ 67 Abs. 6
EStG 1988 versteuert hat und das für die Versteuerung der
Urlaubsentschädigung (zu Unrecht) verbrauchte Jahresviertel (§ 67
Abs. 6 erster Satz EStG 1988) wieder für die Versteuerung
sonstiger Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 zur
Verfügung steht.
Damit kann es dahingestellt bleiben, ob der gesamten
Abfertigungszahlung (= 11 Monatsgehälter) oder nur einem Teil davon (= 9
Monatsgehälter) ein gesetzlicher Anspruch zu Grunde liegt, da auch im
letztgenannten Fall die verbleibenden zwei Monatsgehälter - als freiwillige
Abfertigung - das Jahresviertel (§ 67 Abs. 6 erster Satz EStG
1988) nicht überschreiten und somit die gesamte Abfertigungszahlung im
Ergebnis zu Recht mit 6% versteuert worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
eine im Zuge eines Vergleiches (Urteiles) zugesprochene
Urlaubsentschädigung gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. a
EStG 1988 mit dem sog. Belastungsprozentsatz zu versteuern (VwGH vom
26. Juli 1995, Zl. 92/15/0104; vom
25. Jänner 1995, Zl. 94/13/0030). Eine
Haftungsinanspruchnahme der Bw. aus der Nachversteuerung der
Urlaubsentschädigung mit dem Belastungsprozentsatz unterbleibt jedoch aus
folgenden Gründen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen,
in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder
kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen.
Wiederkehrend im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung
sind Zahlungen, die sich auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses in
gewissen Zeitabständen wiederholen. Als wiederkehrend gelten Zahlungen, die
voraussichtlich nicht nur einmal sondern mehrmals anfallen (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II,Rz 43 zu
§ 19).
Bei der Urlaubsentschädigung handelt es sich um ein
Entgelt in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das
Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor
Verbrauch des Urlaubes durch einen der im Gesetz taxativ aufgezählten
Vorgänge beendet wird (§ 9 Abs. 1 UrlG).
Somit handelt es sich bei der Urlaubsentschädigung um
eine Einmalzahlung, die nicht den Tatbestand einer "wiederkehrenden Einnahme" im
Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 erfüllt. Wie oben
ausgeführt worden ist, wurde die Urlaubsentschädigung erst am
25. Jänner 1999 an den Dienstnehmer überwiesen. Die
Urlaubsentschädigung ist somit erst im Jahre 1999 und nicht schon im Jahre
1998 zugeflossen.
Beim Lohnsteuerhaftungsbescheid, bei dem über eine
persönliche Haftung abgesprochen wird, wird die Identität der Sache,
über die abgesprochen wurde, durch den Tatbestand begrenzt, der für
die geltend gemachte Haftung maßgebend ist (VwGH vom
10. April 1997, Zl. 94/15/0218). Tatbestand im Sinne dieser
Ausführungen ist die Geltendmachung der Haftung pro Arbeitnehmer und
Kalendermonat. Die Berufungsbehörde ist daher im Rahmen der ihr nach
§ 289 Abs. 2 BAO zukommenden Befugnisse berechtigt, den
Arbeitgeber für Lohnsteuerschuldigkeiten desselben Arbeitnehmers und
für denselben Zeitraum - wie zuvor das Finanzamt mittels erstinstanzlichen
Haftungsbescheides - heranzuziehen. Die Urlaubsentschädigung ist erst im
Kalenderjahr 1999 zugeflossen. Der gegenständliche (erstinstanzliche)
Haftungsbescheid umfasst jedoch das Kalenderjahr 1999 nicht mehr. Mit der
Haftungsinanspruchnahme auch hinsichtlich der im Jahre 1999 zugeflossenen
Urlaubsentschädigung würde die Berufungsbehörde die Grenzen der
ihr nach § 289 Abs. 2 BAO zukommenden Befugnisse
überschreiten und nicht mehr in derselben "Sache" wie das Finanzamt im
erstinstanzlichen Bescheid entscheiden. Eine Heranziehung der Bw. zur Haftung
für die auf die Urlaubsentschädigung entfallende Lohnsteuer
entfällt somit.
Der Haftungs- und Zahlungsbescheid ist mit der Summe aller
Nachforderungen an die Bw. ergangen. Die einheitliche Ausfertigung bedeutet
rechtlich eine Zusammenfassung mehrerer Haftungsbescheide; dieser einheitliche
Bescheid ist daher ein Sammelbescheid (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Band 2,
Seite 2135). DN betreffend wurde die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer in
Höhe von ATS 74.566,00 (€ 5.418,92) herangezogen. Im
Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist die Bw. nicht mehr zur
Haftung für Lohnsteuer heranzuziehen.
Nachforderung bisher: ATS 74.566,00
(€ 5.418,92)
Nachforderung lt. Berufungsentscheidung:
€ 0,00
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 8.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1695-W/02
- Stammnummer
- 32281
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF